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105.235.1-28

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die vor Gerichtsbehörden hängigen Verfahren

(Vollzugsvereinbarung Nr. 28)

vom 03.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 7, 9 und 30 Absatz 1 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Anhänge

1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Vollzugsvereinbarung enthält Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Entscheidung in Verfahren, die zum Zeitpunkt des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») vor den in Artikel 2 definierten Behörden hängig sind und bei denen der Gerichtsstand ausschliesslich oder alternativ Moutier ist, sowie über die mögliche Übertragung dieser Verfahren.

Sie enthält auch Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Entscheidung in Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 vor den in Artikel 2 definierten Behörden eingeleitet werden, bei denen der Gerichtsstand ausschliesslich oder alternativ Moutier ist, wenn diese Verfahren mit Verfahren in Verbindung stehen, die vor dem 1. Januar 2026 durchgeführt wurden.

Sie regelt die praktischen Fragen in Bezug auf die in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren.

Sie regelt die Pflicht zur Übermittlung irrtümlich erhaltener Schriftstücke und die Einhaltung von Fristen in den in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren, die dem kantonalen Verfahrensrecht unterliegen und für die das Bundesrecht keine diesbezüglichen Regeln aufstellt.

Sie entscheidet über die Anwendung des jurassischen und bernischen Zivilrechts sowie des bernischen Strafrechts.

Art. 2 Anwendungsbereich

Diese Vollzugsvereinbarung gilt im Kanton Bern für

  1. alle Entscheidinstanzen des Obergerichts (Handelsgericht, Zivilkammern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Strafkammern, Beschwerdekammer in Strafsachen),
  2. alle Entscheidinstanzen des Verwaltungsgerichts (Abteilung für französischsprachige Geschäfte, verwaltungsrechtliche Abteilung, sozialversicherungsrechtliche Abteilung),
  3. alle erstinstanzlichen Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit (insbesondere die Regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland und das Regionalgericht Berner Jura-Seeland),
  4. alle erstinstanzlichen Gerichte der Strafgerichtsbarkeit (insbesondere das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, das kantonale oder regionale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht und das Jugendgericht),
  5. alle anderen verwaltungsunabhängigen Behörden der Verwaltungsjustiz (Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Enteignungsschätzungskommission, Bodenverbesserungskommission).

Im Kanton Jura gilt sie für

  1. alle Entscheidinstanzen des Kantonsgerichts (Verfassungsgerichtshof, Zivilgerichtshof, Strafgerichtshof, Strafkammer für Beschwerden, Verwaltungsgerichtshof, Versicherungsgerichtshof, Schuldbetreibungs- und Konkursgerichtshof),
  2. Schiedsgericht für Unfallversicherung, Schiedsgericht für Krankenversicherung,
  3. alle erstinstanzlichen Gerichte der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (Zivilrichterinnen und Zivilrichter, Arbeitsgericht, Miet- und Pachtgericht, Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter),
  4. alle erstinstanzlichen Gerichte der Strafgerichtsbarkeit (Strafrichterinnen und Strafrichter, Strafgericht, Richterinnen und Richter für Zwangsmassnahmen, Jugendgericht),
  5. die kantonale Steuerrekurskommission.

Diese Vereinbarung gilt unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 2 nicht für die Schlichtungskommissionen in Miet- und Pachtsachen des Kantons Jura.

Diese Vereinbarung gilt unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 8 und 9 nicht für die administrativen Strafvollzugsbehörden.

2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Um Fragen oder Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit der Anwendung des Moutier-Konkordats oder dieser Vollzugsvereinbarung auftreten können, zu regeln, nehmen die Behörden der beiden Kantone auf gleicher Ebene oder, falls es keine solche gibt, mit gleicher Funktion direkt miteinander Kontakt auf und versuchen zunächst, die Angelegenheit untereinander durch Gespräche zu lösen, ohne die Parteien zu konsultieren.

Bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis e und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Behörden, insbesondere in Bezug auf Verfahren, die nicht in den Anhängen 1 und 2 behandelt werden, leiten diese die Angelegenheit an das Obergericht oder das Verwaltungsgericht bzw. das Kantonsgericht weiter, damit eine einvernehmliche Lösung zwischen diesen Behörden gefunden werden kann.

Nur wenn keine Lösung zwischen dem Obergericht und dem Kantonsgericht gefunden werden kann, werden das Verfahren zur Festlegung des Gerichtsstands gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[2] und die Verlegung des Gerichtstands von Amtes wegen gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[3] durchgeführt, wobei die gesetzlich vorgesehenen Rechte der Parteien vorbehalten bleiben.

Art. 4 Anfechtung durch die Parteien und Entscheid einer Bundesbehörde

Bestreiten die Parteien den Vollzug des Konkordats oder dieser Vollzugsvereinbarung, entscheiden die in Artikel 2 bezeichneten Behörden so, dass die im Konkordat bzw. in dieser Vollzugsvereinbarung verankerten Lösungen gewahrt bleiben, soweit das übergeordnete Recht dies zulässt.

Ergeht ein Bundesentscheid über die Frage des Gerichtsstands, so geht dieser Entscheid den Regeln des Konkordats bzw. der Vollzugsvereinbarung für künftige Fälle vor, die aufgrund einer Bestreitung zu entscheiden sind, unbeschadet der hängigen Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit nicht bestritten haben.

Art. 5 Übertragung und Archivierung von Akten

Die zu übergebenden Akten werden geordnet, paginiert und mit einer Liste der beigefügten Dokumente versehen, namentlich Beleglisten, eventuell editierte Akten mit Angabe der Behörde, an die sie zurückgegeben werden müssen, eventuell interne Notizen über rechtliche Abklärungen.

Die Akten werden in dem Kanton archiviert, in dem das Verfahren endet.

Art. 6 Kosten, beschlagnahmte Gegenstände und unentgeltliche Rechtspflege

Die Kosten werden in jedem Verfahren bei der Verkündung des Endentscheids gesondert geregelt.

Der Kanton Bern trägt die vollen Kosten der Instanzen, die seine in Artikel 2 Absatz 1 definierten Behörden durchführen (Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons, Kosten für Gutachten, Vergütung von amtlichen Verteidigungmandaten, sonstige Kosten).

Wenn Akten vor Abschluss einer Instanz übergeben werden müssen, gilt dies auch für eventuelle Kostenvorschüsse, beschlagnahmte Beträge und beschlagnahmte Gegenstände. Der Kanton Bern vergütet die amtlichen Verteidigungsmandate bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Akten.

Wenn Akten nach Abschluss einer Instanz übergeben werden müssen, gilt dies auch für beschlagnahmte Beträge und beschlagnahmte Gegenstände, deren Schicksal noch nicht endgültig geregelt ist.

Amtliche Verteidigungsmandate und die unentgeltliche Rechtspflege werden nicht widerrufen, wenn die Akten vor Abschluss einer Instanz übergeben werden. Jeder Kanton wendet seinen eigenen Tarif an.

Der Kantonswechsel der Gemeinde Moutier hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton Bern durch eine Partei, die diese erhalten und deren wirtschaftliche Situation sich verbessert hat.

Die jurassischen Behörden teilen der zuletzt befassten bernischen Behörde die Entscheide mit, die Geschäfte betreffen, bei denen eine Rückerstattungspflicht zugunsten des Kantons Bern besteht oder bestehen könnte.

Art. 7 Rasche Fallbearbeitung

Die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten bernischen Behörden bearbeiten und erledigen die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Verfahren, insbesondere diejenigen mit ausschliesslichem Gerichtsstand Moutier, so rasch wie möglich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter angemessener Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Rechtsuchenden.

3 Zivilrechtliche Verfahren, Verfahren gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sowie kantonales Zivilrecht

Art. 8 Zivilrechtliche Verfahren und Verfahren gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Die Zuständigkeit für Entscheide in den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Zivilverfahren, einschliesslich der Verfahren gemäss Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[4], wird durch sinngemässe Anwendung der Übergangsbestimmungen der ZPO bestimmt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 1, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, aufgeführt sind.

Wenn die regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eine Klagebewilligung erteilt, muss das Schlichtungsverfahren im Kanton Jura im Hinblick auf die Einreichung der Klage nach dem 1. Januar 2026 nicht wiederholt werden, wenn die gesetzliche Frist für die Einreichung der Klage eingehalten wird.

Wenn ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren, das im Kanton Jura entschieden wird, auch die Höhe der Kosten in der ersten Instanz im Kanton Bern betrifft, leitet das Kantonsgericht die Akten nach der Verkündung des Entscheids an das Obergericht zur Entscheidung über diesen Punkt weiter.

Art. 9 Kantonales Zivilrecht

Die Anwendung der Bestimmungen des bernischen Zivilrechts bzw. der entsprechenden Bestimmungen des jurassischen Zivilrechts, insbesondere in Bezug auf dingliche Rechte und Körperschaften des kantonalen Privatrechts, richtet sich nach Artikel 1 Absatz 1 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[5].

4 Strafverfahren und bernisches Strafrecht

Art. 10 Strafverfahren

Die Zuständigkeit für Entscheide in den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Strafverfahren wird durch sinngemässe Anwendung der Übergangsbestimmungen der StPO und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)[6] bestimmt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, aufgeführt sind.

In erstinstanzlich hängigen Strafverfahren, in denen die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt des Kantonswechsels noch nicht eröffnet worden ist und die nicht die Einsprache gegen einen Strafbefehl betreffen, wird das Verfahren im Kanton Bern fortgesetzt, wenn keine der beschuldigten Personen oder der Klageparteien begründet Einsprache erhebt. Diese Vollzugsvereinbarung gilt als ausdrückliche Zustimmung der Gerichtsbehörden des Kantons Jura zu diesem Vorgehen.

Die Vertretung der Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem sich das Gericht befindet, vor dem das Verfahren durchgeführt wird.

Die Übertragung eines Geschäfts an die jurassische Gerichtsbehörde erfolgt ohne Gerichtsstandsfestlegung, es sei denn, die Parteien bestreiten dies.

Die jurassische Gerichtsbehörde erlässt nach Eingang der Akten eine Gerichtsstandsverfügung.

Die Festlegung eines anderen Gerichtsstands im gegenseitigen Einvernehmen im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 StPO bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Wenn ein Berufungsverfahren, das im Kanton Jura entschieden wurde, auch die Vergütung für ein amtliches Verteidigungsmandat und/oder die Höhe der Kosten in der ersten Instanz im Kanton Bern betrifft, leitet das jurassische Kantonsgericht die Akten nach der Urteilsverkündung an das bernische Obergericht weiter, damit dieses über diese Punkte entscheidet.

Nachträgliche hängige unabhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die sich auf die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels hängige Vollstreckung von bernischen Urteilen beziehen, bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, vorgesehen sind.

Nachträgliche unabhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Vollstreckung von bernischen Urteilen, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingeleitet werden, bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, vorgesehen sind.

Art. 11 Bernisches Strafrecht

Die Beurteilung von Straftaten nach kantonalbernischem Recht bleibt in jedem Fall in der Zuständigkeit der bernischen Behörden.

Wenn ein Verfahren in Anwendung von Artikel 10 an die jurassischen Behörden übertragen werden muss, wird der Teil, der sich auf Straftaten nach kantonalbernischem Recht bezieht, abgetrennt.

5 Sozialversicherungsrechtliche Verfahren

Art. 12 Schiedsgericht

Wenn die oder der neutrale Vorsitzende des Schiedsgerichts für Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern eine Klagebewilligung erteilt, muss das Schlichtungsverfahren in Anwendung der jurassischen Verordnung vom 19. Juni 2018 über das Schlichtungsverfahren in Sachen ambulante Pflege in der obligatorischen Krankenversicherung[7] oder des jurassischen Einführungsgesetzes vom 27. Oktober 1983 zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung[8] im Hinblick auf die Einreichung der Klage nach dem Zeitpunkt des Kantonswechsels nicht durchgeführt werden, wenn die gesetzliche Frist für die Einführung der Klage eingehalten wird.

Art. 13 Weiterleitung von Beschwerden an das zuständige Gericht und Einhaltung der Beschwerdefrist

Artikel 58 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[9] bleibt anwendbar, wenn eine Beschwerde nach dem 31. Dezember 2025 fälschlicherweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtet wird.

Artikel 39 Absatz 2 ATSG ist durch Verweis auf Artikel 60 Absatz 2 ATSG auch für die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist anwendbar.

6 Verwaltungsrechtspflegeverfahren

Art. 14 Weiterleitung von irrtümlich erhaltenen Schriftstücken und Einhaltung von Fristen

Artikel 4 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[10] und Artikel 31 des jurassischen Gesetzes vom 30. November 1978 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit (Code de procédure administrative, Cpa)[11] gelten im interkantonalen Verhältnis sinngemäss für alle in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Verfahren, die dem kantonalen Verfahrensrecht unterliegen.

Artikel 42 Absatz 3 VRPG und Artikel 45 Absatz 2 Cpa gelten analog im interkantonalen Verhältnis für alle in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Verfahren, die dem kantonalen Verfahrensrecht unterliegen.

7 Schlussbestimmungen

Art. 15 Information der Anwältinnen und Anwälte sowie der Öffentlichkeit

Nach der Annahme dieser Vereinbarung informieren das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht gleichzeitig die beiden kantonalen Anwaltsverbände, um sie von der Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.

Nach ihrer Annahme werden die vorliegende Vereinbarung und ihre Anhänge sowie die diesbezüglichen Kommentare auf den Internetseiten der drei obersten Gerichte online gestellt und bleiben dort mindestens bis zum 31. Dezember 2026.

Art. 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Artikel 14 bleibt bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

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Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-129

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-129