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105.235.1-29

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den Bereich des Sozialwesens

(Vollzugsvereinbarung Nr. 29)

vom 03.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 32 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt im Bereich des Sozialwesens die finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen sowie die Behördenzuständigkeit im Zusammenhang mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura, insbesondere in den Bereichen Sozialhilfe, Unterhaltsbeiträge und Betreuungsgutscheine.

Art. 2 Zeitliche und sachliche Kongruenz

Die Kantone Bern und Jura wenden im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich des Sozialwesens und derer finanzieller Auswirkungen das Kongruenzprinzip gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe (SKOS) an.

Art. 3 Zuständigkeit des Amtes für Integration und Soziales sowie der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Ab dem 1. Januar 2026 ist, unter Vorbehalt spezifischer Bestimmungen, das bernische Amt für Integration und Soziales die im Bereich des Sozialwesens zuständige Behörde, dies anstelle der Gemeinde Moutier und des Sozialdienstes der Region Moutier (Service social régional de la Prévôté), der vor dem 1. Januar 2026 die Sozialbehörde zur Bearbeitung der Verfahren war.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide, die vom bernischen Amt für Integration und Soziales auf der Grundlage dieser Vereinbarung gefällt wurden.

Art. 4 Lastenausgleich des Kantons Bern für das Jahr 2025

Die Gemeinde Moutier nimmt am Lastenausgleich des Kantons Bern für das Jahr 2025 teil. Die Abrechnung erfolgt 2026 unter Anwendung bernischen Rechts.

Der Rechtsweg untersteht demselben Recht.

Art. 5 Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2026

Wenn die Gemeinde Moutier zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2026 Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe ausrichtet, die gemäss dem Prinzip der zeitlichen Kongruenz die Zeit vor dem 1. Januar 2026 betreffen, werden diese zur Hälfte vom Kanton Bern übernommen.

Die Gemeinde Moutier legt dem Kanton Bern bis spätestens am 30. September 2026 eine Abrechnung betreffend diese Sozialhilfeleistungen vor.

Der Kanton Bern begleicht den Restbetrag der Abrechnung an die Gemeinde Moutier bis am 31. Dezember 2026.

Art. 6 Rückerstattung der Sozialhilfe

Als Rückerstattungen der Sozialhilfe im Sinne dieser Vereinbarung gelten alle Einnahmen, die im Rahmen des Lastenausgleichs im Bereich Soziales des Kantons Bern als Gemeindeeinnahmen gelten.

Die Gemeinde Moutier, das Sozialamt und die regionalen Sozialdienste des Kantons Jura überprüfen regelmässig, ob Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die nach bernischem Recht bestehenden Bedingungen für die Rückerstattung der Leistungen wirtschaftlicher Hilfe, die von der Gemeinde Moutier vor dem 1. Januar 2026 gewährt wurden, erfüllt sind.

Wenn zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2029 Umstände gemäss Absatz 2 vorliegen, informieren die Gemeinde Moutier und die regionalen Sozialdienste des Kantons Jura innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme das bernische Amt für Integration und Soziales und stellen diesem alle für die Rückerstattung notwendigen Unterlagen und Daten zur Verfügung.

Das bernische Amt für Integration und Soziales ist für die Einforderung der Rückerstattung dieser Leistungen wirtschaftlicher Hilfe zuständig.

Dem Kanton Bern steht die Gesamtheit der Einnahmen aus diesen Rückerstattungen zu.

Die Gemeinde Moutier tritt dem Kanton Bern per 31. Dezember 2025 die Gesamtheit aller Verlustscheine im Zusammenhang mit den Sozialleistungen ab, die sie ausgerichtet hat.

Die Rückerstattungspflicht und der Rechtsweg unterstehen weiterhin bernischem Recht für die von der Gemeinde Moutier vor dem 1. Januar 2026 ausgerichteten Leistungen wirtschaftlicher Hilfe.

Art. 7 Übergabe individueller Kontoauszüge

Die Gemeinde Moutier übermittelt dem bernischen Amt für Integration und Soziales bis am 31. Dezember 2025 die vollständigen individuellen Kontoauszüge aller Personen, denen sie zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2025 Leistungen wirtschaftlicher Hilfe ausgerichtet hat.

Die individuellen Kontoauszüge müssen alle zur Rückerstattung der Leistungen notwendigen Angaben enthalten, und zwar

  1. Angaben zur Identität der betreffenden Person,
  2. Angaben bezüglich der ganzen Unterstützungseinheit,
  3. Aufwand und Ertrag in Franken, unterteilt nach Aufwands- und Ertragskategorien sowie nach Zeitraum der Beanspruchung (Monat und Jahr),
  4. bevorschusste Unterhaltsbeiträge,
  5. Angaben zu den Zeiträumen, in denen soziale Leistungsangebote in Anspruch genommen wurden,
  6. Angaben zu den Zeiträumen, in denen Heimaufenthalte stattgefunden haben,
  7. Unterscheidung zwischen rückerstattungspflichtigen Leistungen und nichtrückerstattungspflichtigen Leistungen.

Art. 8 Eigenschaft als Gläubiger für bevorschusste Unterhaltsbeiträge

Am 31. Dezember 2025 tritt die Gemeinde Moutier den nach bernischem Recht bestehenden Anspruch auf Rückerstattung der von ihr vor dem 1. Januar 2026 bevorschussten Unterhaltsbeiträge sowie alle damit verbundenen Rechte an den Kanton Bern ab.

Die Gemeinde Moutier tritt dem Kanton Bern ebenfalls die Gesamtheit aller Verlustscheine im Zusammenhang mit diesen Unterhaltsbeiträgen ab.

Sie übergibt dem bernischen Amt für Integration und Soziales per 1. Januar 2026 sämtliche Verlustscheine.

Art. 9 Rückerstattung der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Die zuständige Behörde des Kantons Jura überprüft regelmässig, ob Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die nach bernischem Recht bestehenden Bedingungen zur Rückerstattung der Unterhaltsbeiträge, die von der Gemeinde Moutier vor dem 1. Januar 2026 bevorschusst wurden, erfüllt sind.

Wenn zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2029 Umstände gemäss Absatz 1 vorliegen, muss die Gemeinde Moutier innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme das bernische Amt für Integration und Soziales darüber informieren und diesem alle für die Rückerstattung notwendigen Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen.

Das bernische Amt für Integration und Soziales ist zuständig, um von der Schuldnerin oder vom Schuldner der Unterhaltsbeiträge die Rückerstattung der Bevorschussung, die von der Gemeinde Moutier vor dem 1. Januar 2026 ausgerichtet wurden, einzufordern.

Dem Kanton Bern steht die Gesamtheit der Einnahmen aus den Rückerstattungen der Unterhaltsbeiträge, die für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2026 bevorschusst wurden, zu.

Die Rückerstattungspflicht und der Rechtsweg unterstehen dem bernischen Recht.

Art. 10 Übergabe von Auszügen und Dossiers im Zusammenhang mit Bevorschussungen von Unterhaltsbeiträgen

Die Gemeinde Moutier übergibt dem bernischen Amt für Integration und Soziales bis am 31. Dezember 2025 alle nötigen Angaben, um bei den Betroffenen die Rückerstattung der vor dem 1. Januar 2026 ausgerichteten bevorschussten Unterhaltsbeiträge einzufordern.

Sie übergibt dem bernischen Amt für Integration und Soziales bis am 31. Dezember 2025 alle in Artikel 4 der bernischen Verordnung vom 29. Oktober 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV)[2] genannten Dokumente.

Art. 11 Korrektur von gewährten Betreuungsgutscheinen

Die Gemeinde Moutier nimmt die gemäss bernischem Recht erforderlichen Korrekturen an den Betreuungsgutscheinen, die sie in den Jahren vor dem 1. Januar 2026 gewährt hat, vor. Der Rechtsweg untersteht dem bernischen Recht.

Die Gemeinde Moutier verfügt zu diesem Zweck bis spätestens am 31. Mai 2027 über die nötigen Lese- und Schreibrechte im Verwaltungssystem kiBon, einschliesslich der Zugriffsrechte auf besonders schützenswerte Personendaten.

Sie erstellt bis am 30. November 2026 eine Abrechnung der Korrekturen gemäss Absatz 1 (Aufwand und Ertrag). Wenn der Saldo dieser Abrechnung negativ ist, trägt der Kanton Bern 80 Prozent davon. Wenn er positiv ist, hat der Kanton Bern Anspruch auf 80 Prozent davon.

Der Kanton Bern überweist der Gemeinde Moutier bis am 31. Dezember 2026 80  Prozent eines negativen Saldos gemäss Absatz 3. Alternativ überweist die Gemeinde Moutier dem Kanton Bern bis am 31. Dezember 2026 80 Prozent eines positiven Saldos gemäss Absatz 3.

Art. 12 Einsichtsrecht und Übergabepflicht

Der Kanton Bern darf für die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen und Unterhaltsbevorschussungen sowie für die Abrechnung von Betreuungsgutscheinen während zehn Jahren ab dem 1. Januar 2026 alle notwendigen Unterlagen der Gemeinde Moutier bzw. des Kantons Jura einsehen, auch wenn sie besonders schützenswerte Personendaten enthalten. Die Unterlagen bleiben im Kanton Jura archiviert.

Bei Bedarf ist der Kanton Jura verpflichtet, dem Kanton Bern die Originaldokumente zu übergeben, ausser wenn dies der betroffenen Dienststelle einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

Artikel 10 tritt sofort in Kraft.

Egress

Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-130

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-130

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-130