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105.235.1-30

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Behandlung hängiger Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

(Vollzugsvereinbarung Nr. 30)

vom 10.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 7 und Artikel 30 Absatz 1 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung enthält Ausführungsbestimmungen technischer, finanzieller, administrativer und rechtlicher Art für die weitere Bearbeitung von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, die am 31. Dezember 2025 hängig sind, wenn der Betreibungsort im Sinne von Artikel 46 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[2] Moutier ist.

Art. 2 Übermittlung von Daten und Akten

Die bernischen Behörden übermitteln den jurassischen Behörden alle Daten und physischen Akten, die für den reibungslosen Ablauf der Verwaltungstätigkeit und die weitere Behandlung der betroffenen Verfahren erforderlich sind.

Die Behörden der beiden Kantone erteilen einander jederzeit die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte und gewähren sich gegenseitig das Recht auf Einsicht in die Daten und physischen Akten der von dieser Vereinbarung betroffenen Verfahren.

Art. 3 Kosten der elektronischen Datenmigration

Die Kosten für eine elektronische Datenübermittlung (Datenmigration) werden wie folgt aufgeteilt:

  1. Die Kosten für die Bereitstellung von Daten und deren Extraktion aus der bernischen Fachanwendung werden vom Kanton Bern getragen.
  2. Die Kosten für die Implementierung in die jurassische Fachanwendung sowie die nachträglichen Datenverarbeitungskosten werden vom Kanton Jura getragen.

Art. 4 Finanzen

Die Gebühren und Auslagen für Verwaltungshandlungen stehen dem Kanton zu, der die betreffenden Handlungen vorgenommen hat.

Der nach Absatz 1 berechtigte Kanton ist für die Rechnungsstellung und das Inkasso zuständig.

In jedem Fall zahlt der Kanton Bern dem Kanton Jura den Restbetrag, der sich aus den Kostenvorschüssen im Sinne von Artikel 68 SchKG ergibt.

Art. 5 Archivierung

Jeder Kanton bewahrt die von ihm erstellten Unterlagen über Schuldbetreibungen und Konkurse auf.

Art. 6 Führung des Betreibungsregisters

Jeder Kanton führt sein Schuldbetreibungs- und Konkursregister für laufende und abgeschlossene Verfahren getrennt und ist dafür verantwortlich.

Betreibungen, die vom Kanton Bern bis zum 28. Februar 2027 nicht abgeschlossen wurden und an den Kanton Jura weitergeleitet werden, werden zum Zeitpunkt der Übertragung ins jurassische Betreibungsregister eingetragen.

Art. 7 Betreibungsauszug

Jedes Amt stellt einen Betreibungsauszug aus, in dem vermerkt ist, dass für die Situation vor bzw. nach dem 1. Januar 2026 ein Auszug vom anderen Amt angefordert werden muss.

Art. 8 Register über die Eigentumsvorbehalte

Der Kanton Jura übernimmt ab dem 1. Januar 2026 die Führung des Registers über die Eigentumsvorbehalte betreffend die Einwohnerinnen und Einwohner von Moutier.

Art. 9 Zuständigkeit für Betreibungsverfahren a) Fortsetzungsbegehren, die vor dem 1. November 2025 eingereicht wurden

Der Kanton Bern führt die am 31. Dezember 2025 hängigen Betreibungsverfahren bis einschliesslich 28. Februar 2027 weiter, sofern das Fortsetzungsbegehren vor dem 1. November 2025 gestellt wurde und der Schuldnerin oder dem Schuldner bis zum 31. Dezember 2025 die Pfändung im Sinne von Artikel 90 SchKG angekündigt wurde. Bei Bedarf stellt der Kanton Bern ein Rechtshilfegesuch an den Kanton Jura im Sinne von Artikel 4 SchKG, um die notwendigen Handlungen vorzunehmen.

In Fällen, in denen das Verfahren nach Absatz 1 nicht vor dem 28. Februar 2027 abgeschlossen werden kann, überträgt der Kanton Bern das Verfahren an den Kanton Jura, damit dieser die weitere Bearbeitung übernimmt. Der Kanton Bern informiert die Verfahrensparteien.

Die am 31. Dezember 2025 hängigen Fälle, in denen das Fortsetzungsbegehren vor dem 1. November 2025 eingereicht wurde und in denen bis zum 31. Dezember 2025 keine Pfändungsankündigung im Sinne von Artikel 90 SchKG zugestellt wurde, fallen ab dem 1. Januar 2026 in die Zuständigkeit des Kantons Jura. Der Kanton Bern leitet die entsprechenden Akten an den Kanton Jura gemäss Artikel 32 Absatz 2 SchKG weiter, ohne zusätzliche Kosten zu erheben. Er informiert die Verfahrensparteien und weist die Gläubigerinnen und Gläubiger darauf hin, dass im Kanton Jura erneut ein Begehren im eSchKG erfasst werden kann.

Die am 31. Dezember 2025 hängigen Fälle, in denen das Fortsetzungsbegehren vor dem 1. November 2025 gestellt wurde und in denen bis zum 31. Dezember 2025 keine Konkursandrohung im Sinne von Artikel 159 SchKG zugestellt wurde, fallen ab dem 1. Januar 2026 in die Zuständigkeit des Kantons Jura. Der Kanton Bern leitet die entsprechenden Akten an den Kanton Jura gemäss Artikel 32 Absatz 2 SchKG weiter, ohne zusätzliche Kosten zu erheben. Er informiert die Verfahrensparteien und weist die Gläubigerinnen und Gläubiger darauf hin, dass im Kanton Jura erneut ein Begehren im eSchKG erfasst werden kann.

Art. 10 b) Fortsetzungsbegehren, die ab dem 1. November 2025 gestellt werden

Die Bearbeitung von Fällen, in denen das Fortsetzungsbegehren ab dem 1. November 2025 gestellt wurde, obliegt den jurassischen Behörden.

Der Kanton Bern übermittelt die entsprechenden Akten an den Kanton Jura gemäss Artikel 32 Absatz 2 SchKG, ohne zusätzliche Kosten zu erheben. Er informiert die Verfahrensparteien und die Gläubigerinnen und Gläubiger darüber, dass im Kanton Jura erneut ein Begehren im eSchKG erfasst werden kann.

Art. 11 c) Vorbehalt

Fortsetzungsbegehren, die ab dem 1. November 2025 gestellt werden und die auf eine bereits vollzogene Pfändung im Sinne von Artikel 110 und 111 SchKG folgen, sind vorbehalten und verbleiben in der Zuständigkeit der Behörde, die die Pfändung durchgeführt hat.

Art. 12 Zuständigkeit für Konkursverfahren ab dem 1. Januar 2026

Der Kanton Bern setzt bis einschliesslich 28. Februar 2027 die Behandlung von Konkursverfahren fort, in denen das Gericht zu einem vor dem 1. Januar 2026 festgelegten Zeitpunkt den Konkurs im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 SchKG erkannt hat. Bei Bedarf stellt der Kanton Bern ein Rechtshilfegesuch an den Kanton Jura im Sinne von Artikel 4 SchKG, um die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Wenn ein Verfahren nach Absatz 1 nicht vor dem 28. Februar 2027 abgeschlossen werden kann, überträgt der Kanton Bern das Verfahren an den Kanton Jura, damit dieser die weitere Bearbeitung sicherstellt. Der Kanton Bern gewährleistet den Wissenstransfer.

Der Kanton Jura ist für Konkursverfahren zuständig, in denen das Gericht die Konkurseröffnung zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Konkurs von einem bernischen Gericht festgestellt wird.

Art. 13 Betreibung auf Pfandverwertung

Für Pfandverwertungsbegehren im Sinne von Artikel 154 SchKG, die bis zum 31. Oktober 2025 bei einer bernischen Behörde eingehen, ist der Kanton Bern zuständig.

Die bernischen Behörden leiten die ab dem 1. November 2025 eingegangenen Pfandverwertungsbegehren an den Kanton Jura weiter.

Art. 14 Wechselbetreibung

Der Kanton Bern setzt bis einschliesslich 28. Februar 2027 die Bearbeitung der am 31. Dezember 2025 hängigen Verfahren fort, in denen der Wechselzahlungsbefehl im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 SchKG bereits zugestellt worden ist.

Wenn für die am 31. Dezember 2025 hängigen Verfahren noch kein Wechselzahlungsbefehl zugestellt wurde, übergibt der Kanton Bern die diesbezüglichen Akten dem Kanton Jura gemäss Artikel 32 Absatz 2 SchKG, ohne zusätzliche Kosten zu erheben. Er informiert die Verfahrensparteien und weist die Gläubigerinnen und Gläubiger darauf hin, dass im Kanton Jura erneut ein Begehren im eSchKG erfasst werden kann.

Art. 15 Sicherungsmassnahmen

Sicherungsmassnahmen, wie Arrest und Inventaraufnahme, die vor dem 31. Dezember 2025 eingegangen und bis zu diesem Zeitpunkt hängig sind, fallen in die Zuständigkeit des Kantons Bern.

Betreibungen zur Bestätigung des Arrests oder der Inventarisierung werden gemäss Artikel 9 ff. behandelt.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

Artikel 2 bis 6, 9, 10, 11, 13 und 15 sind ab dem 1. November 2025 wirksam.

Egress

Bern, 10. Dezember 2025 / Delsberg, 9. Dezember 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-132

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-132

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-132