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105.235.1-4

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den Volksschulbereich

(Vollzugsvereinbarung Nr. 4)

vom 28.05.2025 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 12 und 30 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen, die im Bereich der Volksschule die technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») regeln.

Sie regelt insbesondere die Rechtsordnung für das Angebot der Volksschule (Primarstufe und Sekundarstufe I), die Stellung des Lehrpersonals in der Volksschule und die Finanzierung dieser Themen.

Art. 2 Begriffe

Als «Zeitpunkt des Kantonswechsels» gilt das Datum, ab dem die Gemeinde Moutier zum Kanton Jura gehört.

Als «Zeitpunkt des Übertritts» gilt der Schuljahresbeginn nach dem Datum des Kantonswechsels, d.h. der 1. August 2026.

Als «Übergangsphase» gilt die Periode zwischen dem Zeitpunkt des Kantonswechsels und dem Zeitpunkt des Übertritts.

Als «Schülerinnen und Schüler aus Moutier» (élèves prévôtois) gelten die in Moutier wohnenden Schülerinnen und Schüler.

Als «bernische Schülerinnen und Schüler» gelten die in Gemeinden des Kantons Bern wohnenden Schülerinnen und Schüler.

2 Übergang vom bernischen zum jurassischen Schulsystem

Art. 3 Grundsätze

Die Gemeinde Moutier wechselt ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels gemäss Artikel 3 des Moutier-Konkordats von der bernischen zur jurassischen Rechtsordnung, ausser während der Übergangsphase in Bezug auf das Angebot der Volksschule, die Stellung des Lehrpersonals und die Finanzierung dieser Themen.

Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden öffentlich-rechtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Übertritts vor den Behörden der Gemeinde Moutier oder vor den kantonalbernischen Behörden hängig sind, unter Anwendung des bernischen Rechts bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheide vor diesen Behörden fortgesetzt.

Die während der Übergangsphase eingeleiteten Verfahren bezüglich des Schulorts der Schülerinnen und Schüler aus Moutier ab dem Datum des Übertritts oder bezüglich ihrer Aufnahme in eine Sondereinrichtung ab dem Datum des Übertritts werden von der zuständigen jurassischen Behörde in Anwendung des jurassischen Rechts bearbeitet.

Art. 4 Abschluss der begonnenen Stufe

Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels die Sekundarstufe I in der Gemeinde Moutier besuchen, beenden diese Stufe in dieser Gemeinde, auch im Falle einer Klassenwiederholung.

Art. 5 Schülerinnen und Schüler des 8. Schuljahrs (gemäss HarmoS)

Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels das 8. Schuljahr (HarmoS) in der Gemeinde Moutier besuchen, werden gemäss den Ergebnissen des nach bernischem Recht durchgeführten Übertrittsverfahrens in die jurassische Sekundarschulstufe überwiesen.

Schülerinnen und Schüler, die nach bernischem Recht in die Abteilung zur Vorbereitung auf die Maturitätsschulen (section p) gehen würden, wählen zwischen den nach jurassischem Recht vorgesehenen Optionen 1, 2, 3 oder 4, jene, die das Sekundarschulniveau (section m) besuchen würden, können zwischen den Optionen 3 und 4 wählen, und jene, die das Realschulniveau (section g) besuchen würden, werden der Option 4 zugewiesen.

Art. 6 Schülerinnen und Schüler des 9. oder 10. Schuljahrs (gemäss HarmoS)

Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels das 9. oder 10. HarmoS-Jahr in der Gemeinde Moutier besuchen, treten zum Zeitpunkt des Übertritts in das jurassische Schulsystem in dieselben Stufen ein, die sie nach bernischem Recht besuchen würden.

Schülerinnen und Schüler, die nach bernischem Recht in die Abteilung zur Vorbereitung auf die Maturitätsschulen (section p) gehen würden, wählen zwischen den nach jurassischem Recht vorgesehenen Optionen 1, 2, 3 oder 4, jene, die das Sekundarschulniveau (section m) besuchen würden, können zwischen den Optionen 3 und 4 wählen, und jene, die das Realschulniveau (section g) besuchen würden, werden der Option 4 zugewiesen.

Die bernischen Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels die 10. Klasse HarmoS in der Gemeinde Moutier besuchen, können für das Schuljahr, das zum Zeitpunkt des Übertritts beginnt, in den zweisprachigen Bildungsgang (Filière bilingue) der Bieler Gymnasien wechseln, wenn sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen.

Die Schülerinnen und Schüler aus Moutier, die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels die 9. oder 10. Klasse HarmoS besuchen, können für das Schuljahr, das zum Zeitpunkt des Übertritts oder ein Jahr darauf beginnt, in den zweisprachigen Bildungsgang (Filière bilingue) der Bieler Gymnasien oder in den interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgang der Kantone Basel-Landschaft und Jura wechseln, wenn sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen.

Art. 7 Sonderpädagogische Massnahmen

Der Kanton Jura übernimmt ab dem Zeitpunkt des Übertritts die vom Kanton Bern eingeführten sonderpädagogischen Massnahmen und bewertet diese bei Bedarf von Fall zu Fall gemäss jurassischem Recht neu.

Er setzt sie gemäss dem jurassischen Recht um.

Art. 8 Schulmaterialien und Unterrichtsmittel

Schulmaterialien und Unterrichtsmittel, die bis zum Zeitpunkt des Übertritts verwendet werden, werden nach dem bernischen Verfahren bestellt bzw. bereitgestellt.

Schulmaterialien und Unterrichtsmittel, die nach dem Datum des Übertritts verwendet werden, werden nach dem jurassischen Verfahren bestellt bzw. bereitgestellt.

3 Stellung des Lehrpersonals

Art. 9

Die Arbeitsverhältnisse des Lehrpersonals der Gemeinde Moutier unterliegen bis zum Vortag des Übertrittszeitpunkts dem bernischen Recht. Absatz 5 bleibt vorbehalten.

Die Arbeitszeitsaldi des vom Kanton Jura übernommenen Lehrpersonals werden auf Null gesetzt.

Positive Stundensaldi am Vortag des Übertrittszeitpunkts werden nach bernischem Recht ausbezahlt. Minusstunden, die am selben Tag vorhanden sind, werden ohne Gegenleistung saldiert.

Anstellungsangebote des Kantons Jura ab dem Datum des Übertritts werden von den bernischen Behörden als Stellenangebot beim Kanton im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des bernischen Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[2] betrachtet.

Kann ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer in Artikel 28 PG vorgesehenen Sperrfrist nicht per 31. Juli 2026 beendet oder gekündigt werden, bleibt es über den 31. Juli 2026 hinaus der bernischen Rechtsordnung unterstellt und endet automatisch zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Lehrperson bleibt vorbehalten.

4 Finanzen

Art. 10 Grundsätze

Die Lehrkräfte und Schulleitungen werden während der Übergangsphase weiterhin durch den Kanton Bern besoldet.

Die beiden Kantone wenden das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)[3] unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung analog an.

Die Abrechnungen und Kostenübernahmen erfolgen pro rata temporis.

Die Abrechnungen zwischen dem Kanton Bern und der Gemeinde Moutier erfolgen spätestens per 30. November 2026.

Art. 11 Finanzierung bezüglich der Schülerinnen und Schüler aus Moutier

Während der Übergangsphase zahlt der Kanton Jura dem Kanton Bern für die in Moutier eingeschulten Schülerinnen und Schüler aus Moutier den im RSA 2009 festgelegten Beitrag, abzüglich des Beitrags an die Kosten für Schulbetrieb und Schulinfrastruktur, der 25 Prozent des Beitrags für Schülerinnen und Schüler beträgt, die eine Regelklasse besuchen.

Der Beitrag an die Kosten für Schulbetrieb und Schulinfrastruktur während der Übergangsphase wird durch das jurassische Recht festgelegt und von der öffentlichen Körperschaft, die es bestimmt, übernommen.

Während der Übergangsphase trägt der Kanton Jura die Finanzierung der Kosten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler aus Moutier, die in einer Sondereinrichtung unterrichtet werden.

Für die Schülerinnen und Schüler aus Moutier, die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels das erste Jahr des zweisprachigen Bildungsgangs in den Bieler Gymnasien besuchen, zahlt die Gemeinde Moutier dem Kanton Bern für die Monate des Schuljahres vom 1. August vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Vortag des Kantonswechsels die in Artikel 24c des bernischen Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[4] festgelegten Beiträge. Die Vereinbarung vom 30. Juni//6. Juli 2015 zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung)[5] gilt während der Übergangsphase.

Art. 12 Finanzierung bezüglich der bernischen Schülerinnen und Schüler

Während der Übergangsphase zahlt der Kanton Bern der Gemeinde Moutier für die in Moutier eingeschulten bernischen Schülerinnen und Schüler den Beitrag an die Kosten für Schulbetrieb und Schulinfrastruktur, der 25 Prozent des Beitrags für Schülerinnen und Schüler beträgt, die eine Regelklasse besuchen.

Über das Datum des Übertritts hinaus zahlt der Kanton Bern dem Kanton Jura für die in Moutier eingeschulten bernischen Schülerinnen und Schüler den im RSA 2009 festgelegten Beitrag bis zum Abschluss ihrer Ausbildung im Sinne von Artikel 4. Der Kanton Jura zahlt der Gemeinde Moutier als Betriebs- und Infrastrukturkosten einen Betrag, der 25 Prozent des Beitrags für Schülerinnen und Schüler, die eine Regelklasse besuchen, entspricht.

5. Schulergänzende Betreuungsmassnahmen

Art. 13

Der Kanton Bern übernimmt vom 1. August vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Zeitpunkt des Kantonswechsels den kantonalen Anteil an der Finanzierung der Tagesschule für die Schülerinnen und Schüler aus Moutier.

Dieser Anteil geht während der Übergangsphase zulasten des Kantons Jura.

Er wird für das gesamte Schuljahr für die bernischen Schülerinnen und Schüler vom Kanton Bern übernommen.

Die Abrechnung erfolgt spätestens per 30. November 2026.

Ab dem Datum des Übertritts haben bernische Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I in der Gemeinde Moutier gemäss Artikel 4 abschliessen, das Recht, in die jurassischen Schülerbetreuungseinrichtungen aufgenommen zu werden. Die Kosten für Familien mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Jura werden sinngemäss durch Artikel 12b des jurassischen Beschlusses über den Tarif der Kindertageseinrichtungen für die Rechnungsstellung an die Eltern[6] bestimmt. Diese Kosten werden der Wohngemeinde in Rechnung gestellt. Innerhalb des Kantons Bern werden diese Kosten zu je einem Drittel von den Eltern, von der Gemeinde und vom Kanton Bern getragen.

6 Schulisches Angebot in der jugendpsychiatrischen Abteilung des Spitals Moutier

Art. 14

Der Kanton Bern wird ermächtigt, dem Träger des schulischen Angebots in der jugendpsychiatrischen Abteilung des Spitals Moutier in Anwendung des bernischen Rechts und bis spätestens am 31. Juli 2027 die Aufgabe der Bereitstellung des speziellen Volksschulangebots zu übertragen und mit ihm einen Leistungsvertrag abzuschliessen.

7 Inkrafttreten

Art. 15

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Egress

Bern, 28. Mai 2025 / Delsberg, 20. Mai 2025

Im Namen Regierungsrates des Kantons Bern

Die Präsidentin: Allemann

Der Staatsschreiber: Auer

 

Au nom du Gouvernement de la République et Canton du Jura,

le président: Courtet

le chancelier: Maître

25-044

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 25-044

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.05.2025 01.07.2025 Erstfassung 25-044