Mit dem Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung sind die zuständigen jurassischen Behörden berechtigt, auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier Instruktionshandlungen vorzunehmen, um öffentlich-rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Verfügungen zu bearbeiten.
Die zuständigen bernischen Behörden sind berechtigt, nach dem Zeitpunkt des Kantonswechsels auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier Instruktionshandlungen zur Behandlung von öffentlich-rechtlichen Verfahren vorzunehmen, die zu diesem Zeitpunkt bei ihnen hängig sind.
Das Recht gemäss Absatz 2 erlischt nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels. Nach Ablauf dieser Frist steht nur noch der Weg der Rechts- oder Amtshilfe offen.
In Bezug auf die Instruktionshandlungen gilt das Recht des entsprechenden Verfahrens. Für den Rechtsweg gilt das gleiche Prinzip.