Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. *
Ist eine Information in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf der Internetseite einer Behörde veröffentlicht, so gilt der Anspruch gemäss Absatz 1 als erfüllt. Die Behörde kann sich darauf beschränken, auf die Fundstellen hinzuweisen. *
Für Informationen, die im Auftrag der schweizerischen Eidgenossenschaft aufgezeichnet oder verwaltet werden, richtet sich das Recht auf Zugang nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. *
Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.