Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen im Kanton und ihres Verkehrs mit Privaten.
Es regelt dabei insbesondere:
- die Pflichten der Behörden und von Privaten,
- eine gemeinsame Infrastruktur der Behörden für die Digitalisierung,
- die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden untereinander sowie mit den Behörden anderer Kantone und des Bundes.