Neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer sowie Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor ihrem Zuzug aus einem andern Kanton noch nicht mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufgehalten haben, haben sich persönlich bei der zuständigen Stelle der Gemeinde anzumelden.
Die zuständige Stelle der Gemeinde orientiert Personen gemäss Absatz 1 bei der persönlichen Anmeldung ausreichend über ihre Rechte und Pflichten sowie über die örtlichen Lebensbedingungen und die Angebote zur Förderung der Integration.
Stellt die zuständige Stelle bei diesem Erstgespräch fest, dass bei der sich anmeldenden Person oder bei deren minderjährigen Kindern ein besonderer Informationsbedarf zu Fragen der Integration vorliegen könnte, meldet sie die betroffenen Personen mit Angabe der Gründe bei einer Ansprechstelle für die Integration an.
Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere vorliegen, wenn die Personen
- über keine oder nur wenige Kenntnisse der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Verwaltungskreises verfügen, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
- über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Qualifikation verfügen, keine Aus- oder Weiterbildung absolvieren werden oder keine Erwerbstätigkeit ausüben,
- minderjährige Kinder haben.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.