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124.1

Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung

(Integrationsgesetz, IntG)

vom 25.03.2013 (Stand 01.03.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 4 und 10 der Kantonsverfassung[1] und gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)[2]

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Das Gesetz bezweckt die Integration der ausländischen Bevölkerung nach dem Grundsatz von Fördern und Fordern.

Zur Erfüllung dieses Zwecks strebt dieses Gesetz die Chancengleichheit für die ausländische Bevölkerung an.

Es legt die Ziele der Integration für die im Kanton Bern wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest.

Es regelt die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Bereich der Integration.

Art. 2 Ziel der Integration

Ziel der Integration ist ein konstruktives und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung.

Der ausländischen Bevölkerung soll ermöglicht werden, an der Bildung sowie am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.

Die Förderung der Integration beschränkt sich auf Personen, für die das Bundesrecht vorsieht, dass Massnahmen zu ihrer Integration ergriffen werden sollen.

2 Massnahmen zur Förderung der Integration

Art. 3 Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration

Die Ausländerinnen und Ausländer tragen zu ihrer Integration bei, indem sie

  1. sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten verpflichten, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Verwaltungskreises, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu erlernen,
  2. sich bemühen, für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln aufzukommen,
  3. sich bemühen, die notwendige Bildung für die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben,
  4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung respektieren.

Art. 4 Förderung der Integration

Die Förderung der Integration erfolgt im Rahmen der bestehenden öffentlichen und privaten Strukturen. Besondere Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur im Sinne einer ergänzenden Unterstützung angeboten.

Die Förderung der Integration basiert auf

  1. den individuellen Ressourcen der Betroffenen,
  2. der Akzeptanz der Gleichstellung von Frau und Mann,
  3. den Bedürfnissen von Familien und Erziehenden,
  4. dem Gebot, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der Herkunft, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugungen oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Sie setzt bei Kindern und Jugendlichen, unter Einbezug der Eltern, möglichst früh ein.

Art. 5 Erstinformation durch die Gemeinde

Neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer sowie Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor ihrem Zuzug aus einem andern Kanton noch nicht mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufgehalten haben, haben sich persönlich bei der zuständigen Stelle der Gemeinde anzumelden.

Die zuständige Stelle der Gemeinde orientiert Personen gemäss Absatz 1 bei der persönlichen Anmeldung ausreichend über ihre Rechte und Pflichten sowie über die örtlichen Lebensbedingungen und die Angebote zur Förderung der Integration.

Stellt die zuständige Stelle bei diesem Erstgespräch fest, dass bei der sich anmeldenden Person oder bei deren minderjährigen Kindern ein besonderer Informationsbedarf zu Fragen der Integration vorliegen könnte, meldet sie die betroffenen Personen mit Angabe der Gründe bei einer Ansprechstelle für die Integration an.

Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere vorliegen, wenn die Personen

  1. über keine oder nur wenige Kenntnisse der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Verwaltungskreises verfügen, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
  2. über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Qualifikation verfügen, keine Aus- oder Weiterbildung absolvieren werden oder keine Erwerbstätigkeit ausüben,
  3. minderjährige Kinder haben.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

Art. 6 Zuweisung zur Ansprechstelle

Die einer Ansprechstelle zugewiesenen Personen sind verpflichtet, diese aufzusuchen. Die Einhaltung dieser Pflicht ist Voraussetzung für die Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung.

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation gilt die Zuweisung als Empfehlung.

Die Ansprechstelle meldet der für den Vollzug der Ausländergesetzgebung zuständigen Behörde (Migrationsbehörde) die zugewiesenen Personen, welche die Ansprechstelle nicht aufgesucht haben.

Art. 7 Ansprechstellen für die Integration

Die Ansprechstellen für die Integration beraten Privatpersonen sowie private und öffentliche Organisationen in Fragen der Integration.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion stellt sicher, dass der Bevölkerung des ganzen Kantons Ansprechstellen zur Verfügung stehen. *

Sie bezeichnet die zuständigen Ansprechstellen in Absprache mit den Gemeinden.

Sie kann die Führung der Ansprechstellen mit einem Leistungsvertrag an Gemeinden oder private Organisationen übertragen.

Art. 8 Beratung und Begleitung durch die Ansprechstelle

Die Ansprechstelle für die Integration führt mit den Betroffenen ein Beratungsgespräch durch und klärt ab, ob ein Bedarf für Integrationsmassnahmen vorliegt.

Sie teilt das Ergebnis ihrer Abklärung der Migrationsbehörde mit.

Sofern keine Integrationsvereinbarung gemäss Artikel 9 abgeschlossen werden kann, jedoch ein Bedarf für Integrationsmassnahmen festgestellt wird, empfiehlt sie den Betroffenen Integrationsmassnahmen. Sie begleitet und kontrolliert sie bei deren Durchführung.

Art. 9 Integrationsvereinbarung mit der Migrationsbehörde 1. Mitwirkung der Ansprechstelle

Falls die Abklärung ergeben hat, dass Bedarf für eine Integrationsmassnahme besteht, klärt die Ansprechstelle mit der Migrationsbehörde ab, ob diese beabsichtigt, mit der betroffenen Person eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen.

Die Ansprechstelle erarbeitet mit der betroffenen Person den Entwurf für eine Vereinbarung zuhanden der Migrationsbehörde.

Die Migrationsbehörde schliesst mit der betroffenen Person die Integrationsvereinbarung ab.

Sie verbindet die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Verpflichtung zum Abschluss und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung.

Art. 10 2. Inhalt und Kosten der Massnahmen

Die Integrationsvereinbarung enthält

  1. die Verpflichtung zum Besuch und zum Abschluss eines Sprachkurses oder zu einer anderen aufenthaltsrechtlich relevanten Integrationsmassnahme,
  2. die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Ziele nicht erfüllt werden.

Die Kosten der Integrationsmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a trägt die verpflichtete Person.

Art. 11 3. Begleitung, Kontrolle und Rechtsfolgen

Nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung sorgt die zuweisende Ansprechstelle für die notwendige Begleitung und Kontrolle bei der Erfüllung dieser Vereinbarung.

Die Ansprechstelle erstattet der zuständigen Migrationsbehörde und der Wohnsitzgemeinde Bericht über die Umsetzung der Vereinbarung.

Die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden berücksichtigen die Einhaltung der Vereinbarungen in Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen.

3. Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

Art. 12 Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1. Rahmenbedingungen für die Integration

Kanton und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Bereich Integration in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen und privaten Organisationen, einschliesslich der Sozialpartner und der Organisationen der Ausländerinnen und Ausländer.

Sie überprüfen ihre rechtlichen Regelungen und den Zugang zu kantonalen und kommunalen Leistungen auf Integrationshemmnisse und treffen Massnahmen zu deren Beseitigung.

Art. 13 2. Kanton und Gemeinden als Arbeitgeber

Der Kanton und die Gemeinden gewähren Ausländerinnen und Ausländern bei der Besetzung von Stellen und Lehrstellen bei vergleichbarer Qualifikation den gleichen Zugang wie Bewerberinnen und Bewerbern schweizerischer Nationalität.

Vorbehalten bleiben Regelungen der besonderen Gesetzgebung, die für die Anstellung das Schweizer Bürgerrecht verlangen.

Der Kanton und die Gemeinden stellen die Schulung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit häufigen Kontakten zur ausländischen Bevölkerung zu integrationsspezifischen Fragen sicher und fördern deren transkulturelle Kompetenz.

Art. 14 3. Schutz vor Diskriminierung

Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Vermeidung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Ausländerinnen und Ausländern wie auch gegenüber Personen schweizerischer Nationalität.

Sie können namentlich eine gezielte Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsarbeit betreiben und ein Beratungsangebot für Betroffene bereitstellen. Sie kooperieren dabei mit den zuständigen Behörden des Bundes und anderen auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.

Art. 15 Aufgaben des Kantons 1. Information

Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über Themen der Migration und Integration.

Art. 16 2. Sprach- und Integrationskurse

Der Kanton stellt sicher, dass für Ausländerinnen und Ausländer bedarfsgerecht Sprachkurse angeboten werden.

Art. 17 3. Integrationskommission

Der Regierungsrat kann als beratendes Organ für die kantonale Integrationspolitik eine Kommission einsetzen, die ihn, die Kantonsverwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes berät.

Art. 18 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren mit Unterstützung des Kantons ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Förderung der Integration.

4 Finanzierung

Art. 19 Vorfinanzierung und Lastenausgleich

Die Gemeinden finanzieren die Kosten der Erstinformation gemäss Artikel 5.

Der Kanton finanziert die Ansprechstellen für die Integration zur Durchführung der Beratung und Begleitung gemäss Artikel 8, 9 und 11.

Die Aufwendungen der Gemeinden gemäss Absatz 1 und des Kantons gemäss Absatz 2 unterliegen dem Lastenausgleich nach der Sozialhilfegesetzgebung, soweit die für diese Zwecke gewährten Beiträge des Bundes nicht ausreichen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Lastenausgleichsberechtigung der Aufwendungen der Gemeinden. Er kann Pauschalen festlegen.

Art. 20 Weitere Massnahmen und Projekte

Der Kanton und die Gemeinden können in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage dieses Gesetzes weitere Massnahmen zur Förderung der Integration treffen und Projekte selbst durchführen oder mit Beiträgen unterstützen.

Eine Finanzierung nach Artikel 19 oder eine Unterstützung mit Beiträgen erfolgt soweit möglich ergänzend zu Beiträgen des Bundes oder von Dritten.

Die nach diesem Gesetz oder nach der besonderen Gesetzgebung zuständige Behörde des Kantons gewährt Beiträge für Massnahmen und Projekte gemäss Absatz 1 mit Verfügung oder Leistungsvertrag.

5 Leistungsverträge

Art. 21 Leistungsverträge 1. Abschluss

Der Kanton und die Gemeinden können miteinander und mit Dritten Leistungsverträge zur Umsetzung von Integrationsmassnahmen abschliessen.

Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. ein ausgewiesener Bedarf für das Leistungsangebot,
  2. für Leistungen, die von fachlich kompetentem Personal erbracht werden müssen, der Nachweis, dass das entsprechende Personal vorhanden ist,
  3. die Unterstützung der kantonalen Integrationspolitik, namentlich der im Integrationsgesetz vorgesehenen Zielsetzungen und Massnahmen im Sinne des Förderns und Forderns und
  4. eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers.

Die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 gelten auch für Beiträge, die mit Verfügung gewährt werden.

Art. 23 2. Verletzung der Verträge *

Verletzt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle des Kantons oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge fristlos gekündigt werden.

6 Vollzug

Art. 24

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Er analysiert die Situation der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf die Integration, lässt Massnahmenpläne zum Vollzug dieses Gesetzes im gesamten Tätigkeitsgebiet der Kantonsverwaltung erarbeiten und genehmigt die Massnahmenpläne.

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion koordiniert die Integrationsmassnahmen des Kantons. Sie ist Ansprechstelle für die Behörden von Bund und Kanton, für die Gemeinden und für private Organisationen. Sie überwacht die Durchführung der Integrationsmassnahmen in Zusammenarbeit insbesondere mit der Sicherheitsdirektion. *

7 Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung eines Erlasses

Das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[3] wird wie folgt geändert:

Art. 26 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 25. März 2013

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Rufer-Wüthrich

Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

RRB Nr. 1245 vom 22. Oktober 2014:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2015

14-80

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.03.2013 25.03.2013 Erlass Erstfassung 14-80
09.09.2015 01.01.2017 Art. 22 aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 23 Titel geändert 16-079
16.12.2020 01.03.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 21-001

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.03.2013 25.03.2013 Erstfassung 14-80
Art. 7 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 22 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 23 09.09.2015 01.01.2017 Titel geändert 16-079
Art. 24 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001