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151.21

Gesetz über den Grossen Rat

(Grossratsgesetz, GRG)

vom 04.06.2013 (Stand 01.04.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 74 bis 83 der Kantonsverfassung[1] und gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 und 4 der Kantonsverfassung,

auf Antrag der Kommission Parlamentsrechtsrevision,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Aufgaben des Grossen Rates

Art. 1

Der Grosse Rat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben. Er trifft, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die politischen Leitentscheide des Kantons.

1.2 Gegenstand

Art. 2

Dieses Gesetz regelt namentlich

  1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Grossen Rates (Ratsmitglieder),
  2. die Organisation und die Aufgaben des Grossen Rates,
  3. die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie zwischen dem Grossen Rat und den obersten Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung,
  4. das Verfahren im Grossen Rat.

Es schafft die Rahmenbedingungen für einen effizienten Ratsbetrieb.

1.3 Geschäftsordnung des Grossen Rates

Art. 3

Der Grosse Rat erlässt eine Geschäftsordnung für den Ratsbetrieb und zur näheren Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

1.4 Aufsicht

Art. 4

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Geschäftsführung der obersten Gerichte, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung sowie über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus. *

Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle der Staatstätigkeit durch den Grossen Rat.

Sie erstreckt sich auf sämtliche Handlungen und Unterlassungen der zu beaufsichtigenden Organe.

Sie respektiert den Grundsatz der Gewaltenteilung und umfasst insbesondere weder die Befugnis, anstelle der beaufsichtigten Organe zu handeln, Entscheide zu ändern oder aufzuheben, noch eine inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide.

1.5 Legislatur

Art. 5

Die Amtsperiode des Grossen Rates (Legislatur) dauert vom 1. Juni des Jahres der ordentlichen Gesamterneuerungswahlen bis am 31. Mai des vierten darauffolgenden Jahres.

Das Amtsjahr beginnt mit der Konstituierung des Grossen Rates. Bis dahin bleiben der Grosse Rat der ablaufenden Amtsperiode und seine Organe im Amt.

1.6 Konstituierung

Art. 6 Einberufung und Vorsitz

Der Grosse Rat versammelt sich auf Einladung seines Büros zur konstituierenden Sitzung und bestellt seine Organe.

Bei einer ordentlichen Gesamterneuerung konstituiert sich der Grosse Rat zu Beginn der Legislatur, bei einer ausserordentlichen Gesamterneuerung spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag.

Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet und leitet die Sitzung bis zur Vereidigung der neuen Grossratspräsidentin oder des neuen Grossratspräsidenten.

Art. 7 Feststellung des Wahlergebnisses

Ratsmitglieder können das Amt nur antreten, wenn ihre Wahl unangefochten geblieben oder von einem Gericht für gültig erklärt worden ist.

Der Grosse Rat stellt, gestützt auf den Bericht des Regierungsrates zur Gesamterneuerung, das Ergebnis der Grossratswahlen amtlich fest.

Art. 8 Vereidigung

Jedes Ratsmitglied legt nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses durch den Grossen Rat (Art. 7) den Eid oder das Gelübde ab.

Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf das Amt.

1.7 Unvereinbarkeiten

Art. 9

Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören

  1. die Mitglieder des Regierungsrates,
  2. die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden,
  3. das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung,
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle.

1.8 Sessionen

Art. 10

Der Grosse Rat versammelt sich periodisch zu ordentlichen Sessionen.

Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident, das Büro des Grossen Rates, 40 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung des Grossen Rates zu einer zusätzlichen Session verlangen, wenn die ordentlichen Sessionen für die Bewältigung der Geschäftslast nicht ausreichen oder besondere Ereignisse oder Entwicklungen dies erfordern.

1.9 Öffentlichkeit

Art. 11 Sitzungen des Grossen Rates

Die Sitzungen des Grossen Rates sind grundsätzlich öffentlich.

Der Grosse Rat trifft die zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter erforderlichen Vorkehrungen. Er kann zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden die geheime Beratung eines Ratsgeschäfts beschliessen. Bereits die Beratung über einen entsprechenden Antrag erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Nicht anonymisierte Straferlassgesuche werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geheim beraten.

Art. 12 Sitzungen der Ratsorgane

Die Sitzungen der Ratsorgane sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Öffentlich sind Sitzungen von Organen, die aufgrund besonderer Vorschriften endgültig entscheiden.

1.10 Information der Öffentlichkeit

Art. 13

Der Grosse Rat und seine Organe informieren über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Das Tagblatt des Grossen Rates informiert über die Beratungen im Grossen Rat.

Die Beratungen können elektronisch übertragen werden.

2 Mitglieder des Grossen Rates

Art. 14 Rechte

Die Ratsmitglieder

  1. beraten und stimmen ohne Instruktionen,
  2. sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei,
  3. verfügen über Initiativ-, Vorstoss- und Antragsrechte und können sich zu Wort melden,
  4. haben Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind,
  5. können Fraktionen bilden,
  6. erhalten eine Entschädigung.

Art. 15 Pflichten

Die Ratsmitglieder

  1. müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses bei Eintritt in den Grossen Rat und bei Änderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offenlegen,
  2. sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Rates und der Ratsorgane, denen sie angehören, teilzunehmen,
  3. treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben,
  4. können in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden,
  5. sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 16 Entschädigung

Die Ratsmitglieder werden für ihre parlamentarische Arbeit entschädigt. Sie erhalten überdies einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen durch die parlamentarische Arbeit entstehen.

Art. 17 Ausstand

Die Mitglieder des Grossen Rates treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben, insbesondere

  1. wenn sie selbst zur Wahl stehen, ausser bei Wahlen in die Organe des Grossen Rates,
  2. wenn eine ihnen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[2] nahestehende Person in die Wahl kommt.

Bei Behandlung von Erlassen und allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.

Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung im Grossen Rat und in seinen Organen.

Im Zweifelsfall entscheidet der Grosse Rat oder das entsprechende Ratsorgan.

Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal vor der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen.

Art. 18 Immunität

Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Organen grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Amtsgeheimnisses kann der Grosse Rat die Straffreiheit aufheben. Ein entsprechendes Begehren wird dem Rat mit einem Antrag des Büros des Grossen Rates unterbreitet.

3 Organisation des Grossen Rates

3.1 Ratsorgane

Art. 19

Die Organe des Grossen Rates sind

  1. die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident,
  2. das Präsidium des Grossen Rates,
  3. das Büro des Grossen Rates und seine Geschäftsleitung,
  4. die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler,
  5. die Kommissionen und ihre Ausschüsse,
  6. die Deputation.

3.2 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident und Präsidium des Grossen Rates

Art. 20 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums des Grossen Rates

Der Grosse Rat wählt die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Sie bilden das Präsidium des Grossen Rates.

Die Wahl erfolgt einzeln für eine einjährige Amtsdauer. Eine erneute Wahl für die gleiche Funktion ohne zeitlichen Unterbruch ist ausgeschlossen.

Der Stärke der Fraktionen ist angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 21 Aufgaben der Grossratspräsidentin oder des Grossratspräsidenten

Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident ist insbesondere zuständig für

  1. die Einberufung der Sessionen,
  2. die Vorbereitung und Leitung der Beratungen im Grossen Rat,
  3. die Vertretung des Grossen Rates nach innen und nach aussen.

Sie oder er wird durch eine der Vizepräsidentinnen oder durch einen der Vizepräsidenten vertreten.

Sind im Grossen Rat alle drei Mitglieder des Präsidiums verhindert, übernimmt das amtsälteste anwesende Ratsmitglied die Leitung.

Art. 22 Aufgaben des Präsidiums des Grossen Rates

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten unterstützen die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten bei der Erfüllung der Aufgaben.

Sie stehen der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten insbesondere für Verfahrensfragen beratend zur Seite und übernehmen weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.

3.3 Büro des Grossen Rates

Art. 23

Das Büro des Grossen Rates ist das politische und strategische Leitungs- und Koordinationsorgan.

Es besteht aus dem Präsidium des Grossen Rates sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen, der Deputation und der Fraktionen.

Es verfügt über eine Geschäftsleitung. Diese ist zuständig für die operativen, die organisatorischen und die dringenden Leitungs- und Koordinationsaufgaben.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nehmen in der Regel an den Sitzungen des Büros und seiner Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil.

Das Büro kann für seine Sitzungen eine Vertretung des Regierungsrates und Personen aus der Verwaltung beiziehen.

3.4 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Art. 24

Der Grosse Rat wählt fünf Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die Dauer der Legislatur. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Grosse Rat kann nötigenfalls weitere Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler wählen.

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler übernehmen insbesondere Aufgaben bei den durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen.

3.5 Kommissionen

Art. 25 Aufgaben

Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen ihm Antrag.

Art. 26 Ständige und besondere Kommissionen

Der Grosse Rat kennt ständige und besondere Kommissionen.

Ständige Kommissionen sind die Aufsichtskommissionen, die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen sowie die Sachbereichskommissionen.

Die ständigen Kommissionen nehmen während der ganzen Legislatur die Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe der Grossratsgesetzgebung wahr.

Besondere Kommissionen nehmen die ihnen vom Grossen Rat zugewiesenen Aufgaben wahr.

Art. 27 Rechte

Die Kommissionen können dem Grossen Rat parlamentarische Vorstösse, parlamentarische Initiativen, Anträge zu einem Geschäft, Planungserklärungen, Berichte und weitere Beratungsgegenstände unterbreiten.

Sie verfügen über die durch dieses Gesetz bezeichneten Informationsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

Sie können Ausschüsse bilden. Diese erstatten der Kommission Bericht und können ihr Antrag stellen.

Art. 28 Aufsichtskommissionen

Der Grosse Rat hat folgende Aufsichtskommissionen:

  1. Finanzkommission,
  2. Geschäftsprüfungskommission,
  3. Justizkommission.

Art. 29 Wahl und Bestellung der Kommissionen

Der Grosse Rat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen. Das Büro des Grossen Rates bestellt jene der besonderen Kommissionen.

Kommissionen können erweitert werden, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, wenn es um die Prüfung eines Ratsgeschäfts von erheblicher politischer Tragweite geht oder wenn eine Ausnahmesituation vorliegt.

Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im Grossen Rat.

Für die Vorbereitung von Wahlgeschäften wird die zuständige Kommission um je ein Mitglied derjenigen Fraktionen erweitert, die nicht schon in der Kommission vertreten sind.

Der Grosse Rat wählt für die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen sowie für die Sachbereichskommissionen je zwei Ersatzmitglieder pro Fraktion bzw. bei Fraktionen mit nur einem Kommissionsmitglied je ein Ersatzmitglied, die im Verhinderungsfall die Stellvertretung übernehmen.

In den besonderen Kommissionen kann sich ein Mitglied durch ein Ratsmitglied der gleichen Fraktion vertreten lassen.

Art. 30 Koordination und Mitwirkung zwischen den Kommissionen

Die Kommissionen stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab. Sie können gemeinsame Ausschüsse einsetzen, gemeinsame Sitzungen abhalten oder mittels Vereinbarungen die genauen Zuständigkeiten festlegen.

Eine Kommission kann einer anderen beantragen, eine bestimmte Frage näher zu prüfen oder ein Geschäft zu übernehmen.

Aufsichtskommissionen können Geschäfte einer Sachbereichskommission oder einer besonderen Kommission an sich ziehen.

Eine Kommission kann einer anderen Kommission eine Stellungnahme zu einem Geschäft abgeben. Die Stellungnahme erfolgt mündlich im Rahmen einer Anhörung oder schriftlich als Mitbericht.

Aufsichtskommissionen können überdies dem Grossen Rat zu Geschäften einer anderen Aufsichtskommission Antrag stellen, wenn sich das Geschäft erheblich auf ihre eigene Tätigkeit auswirkt und keine Einigung erzielt worden ist.

Bei Differenzen entscheidet in den Fällen von Absatz 1 bis 3 das Büro und im Fall von Absatz 5 der Grosse Rat.

3.6 Deputation

Art. 31

Die Deputation setzt sich aus den Ratsmitgliedern aus dem Berner Jura und aus den französischsprachigen Ratsmitgliedern aus dem Wahlkreis Biel-Seeland zusammen.

Sie vertritt im Grossen Rat die Anliegen der Bevölkerung des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Wahlkreises Biel-Seeland in Angelegenheiten, die diese besonders betreffen.

Sie hat das Recht, bei Beschlüssen des Grossen Rates, die den Berner Jura oder die französischsprachige Bevölkerung des Wahlkreises Biel-Seeland besonders betreffen, eine gesonderte Auszählung der Stimmen zu verlangen (Deputationsabstimmung).

3.7 Fraktionen

Art. 32 Zusammensetzung

Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.

Ratsmitglieder der gleichen Partei können nicht verschiedenen Fraktionen angehören.

Art. 33 Aufgaben

Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte und die Wahlen vor.

4 Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht

4.1 Informationsrechte

Art. 34 Grundsatz

Der Grosse Rat, die Ratsorgane und die Ratsmitglieder haben im Rahmen dieses Gesetzes Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind.

Die Informationsrechte richten sich ergänzend nach der Informationsgesetzgebung.

Art. 35 Ratsmitglieder

Wird die Informationsanfrage eines Ratsmitglieds abgelehnt, kann es das Büro des Grossen Rates anrufen, das nach Anhören des Ratsmitglieds und des Regierungsrates über die Auskunftserteilung entscheidet.

Die Informationsanfrage kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Anfrage verursache bei der Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand.

Die Informationsrechte erstrecken sich nicht auf Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.

Art. 36 Kommissionen

Die Kommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe berechtigt,

  1. vom Regierungsrat oder vom zuständigen Mitglied des Regierungsrates die zur Aufgabenerfüllung dienlichen Akten einzuverlangen,
  2. die Akten einzusehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,
  3. den Regierungsrat oder das zuständige Mitglied des Regierungsrates zur Erteilung von Auskünften einzuladen,
  4. im Einverständnis mit dem Regierungsrat oder dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Personen im Dienste des Kantons gemäss Artikel 45 zu befragen,
  5. Besichtigungen vorzunehmen, Sachverständige zu befragen oder zu beauftragen sowie Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anzuhören.

Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind Mitberichte.

Reichen die Informationsrechte einer Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht aus, kann sie einer Aufsichtskommission beantragen, eine konkrete Frage abzuklären.

Art. 37 Aufsichtskommissionen

Die Aufsichtskommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind im Rahmen ihrer Tätigkeit überdies berechtigt,

  1. Beschlüsse des Regierungsrates und weitere dazugehörige Akten wie Mitberichte einzuverlangen,
  2. mit allen Behörden, Amtsstellen, anderen Trägern öffentlicher Aufgaben des Kantons sowie Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Akten einzuverlangen oder einzusehen,
  3. Personen im Dienste des Kantons gemäss Artikel 45 anzuhören, auf Verlangen ohne Beisein eines Mitglieds einer vorgesetzten Stelle und in wichtigen Fällen auch nach dem Ausscheiden aus dem Kantonsdienst,
  4. von weiteren Personen und Amtsstellen Auskünfte einzuholen und Akten zu erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist, wobei das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[3] sinngemäss anwendbar ist,
  5. Besichtigungen und Untersuchungen in der Kantonsverwaltung vorzunehmen,
  6. durch die Finanzkontrolle oder andere Sachverständige besondere Prüfungen vornehmen und sich beraten zu lassen.

Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte.

Art. 38 Verfahren bei den Aufsichtskommissionen

Die Aufsichtskommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse orientieren den Regierungsrat rechtzeitig über eine Massnahme nach Artikel 37 Absatz 1.

Sie hören den Regierungsrat auf sein Verlangen hin vor einer Aktenherausgabe oder einer Auskunftserteilung durch Personen im Dienste des Kantons an.

Der Regierungsrat kann einer Kommission anstelle der Akteneinsicht oder -herausgabe einen besonderen Bericht anbieten, wenn dies zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unerlässlich erscheint. Die Kommission entscheidet, ob ein Bericht erstellt werden soll und innert welcher Frist. Geht der Bericht nicht innert dieser Frist ein, muss der Kommission unverzüglich der volle Informationszugang gewährt werden.

Art. 39 Informationsrechte im Bereich Finanzen

Die mit Finanzfragen befassten Kommissionen erhalten laufend die Beschlüsse des Regierungsrates zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verpflichtungs- und Zusatzkrediten einschliesslich der Vorträge und Mitberichte dazu.

Die Finanzkommission erhält laufend die Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates einschliesslich der dazugehörigen Vorträge, wenn eine gebundene Ausgabe, wäre sie neu, in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würde.

Art. 40 Informationsrechte im Bereich Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft

Der Unabhängigkeit der kantonalen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft ist besonders Rechnung zu tragen.

Informationsanfragen laufen grundsätzlich über die Justizverwaltungsleitung. *

Aufsichtskommissionen können direkt verkehren

  1. hinsichtlich der obersten Gerichte: mit deren Gerichtsleitungen,
  2. hinsichtlich der übrigen Gerichtsbehörden: nach Orientierung ihrer Aufsichtsorgane mit deren Geschäftsleitungen,
  3. mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie nach Orientierung der Aufsichtsorgane mit der Staatsanwaltschaft.

Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 34 bis 39 sinngemäss anwendbar.

Art. 41 Information und Konsultation beim Erlass von Verordnungen

Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die Vorbereitung von Verordnungen und Verordnungsänderungen.

Kommissionen können verlangen, dass ihnen der Entwurf zu einer Verordnung oder einer Verordnungsänderung des Regierungsrats zur Konsultation unterbreitet wird.

Art. 41a * Konsultation in ausserordentlichen Lagen und Krisen sowie Berichterstattung

Der Regierungsrat konsultiert das zuständige Ratsorgan vorgängig zu geplanten Ausgabenbeschlüssen, neuen Verordnungen oder Verordnungsänderungen, die in direktem Zusammenhang stehen mit

  1. ausserordentlichen Lagen (Art. 91 KV),
  2. Krisen, soweit eine Konsultationspflicht gemäss Absatz 2 besteht.

Die Konsultationspflicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird durch Mitteilung des Büros des Grossen Rates ausgelöst. Es befindet darüber mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden.

Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat nachträglich Bericht über die Massnahmen des Kantons in ausserordentlichen Lagen und Krisen.

Art. 42 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident

Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.

4.2 Amtsgeheimnis

Art. 43 Grundsatz

Dem Amtsgeheimnis im Sinne des Gesetzes untersteht, wer in seiner amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit Tatsachen erfährt, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten sind.

Diese Tatsachen bleiben auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses geheim.

Die Kommissionen treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz.

Die Aufsichtskommissionen erlassen ein Reglement mit Weisungen zum Geheimnisschutz.

Art. 44 Entbindung

Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gegenüber Ratsorganen ist der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung. *

Aufsichtskommissionen gegenüber kann das Amtsgeheimnis nicht geltend gemacht werden.

4.3 Auskunftspflicht

Art. 45

Personen im Dienste des Kantons sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[4] sowie weitere Personen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Kantons betraut sind. Die Art der Beziehung zum Kanton ist nicht massgebend.

Personen im Dienste des Kantons sind im Rahmen von Artikel 36 und 37 verpflichtet, auf Anfrage hin vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Akten zu nennen. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. ZPO ist sinngemäss anwendbar.

Den betroffenen Personen darf aufgrund der wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen.

5 Geschäftsverkehr

5.1 Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat

Art. 46 Politische und strategische Planung

Der Grosse Rat wirkt in der politischen und strategischen Planung mit.

Er kann im Bereich seiner Zuständigkeiten frühzeitig die Stossrichtung eines Geschäfts durch Grundsatzbeschluss festlegen.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Organe bleiben gewahrt.

Art. 46a * Genehmigung von Notverordnungen des Regierungsrates

Der Grosse Rat genehmigt Notverordnungen des Regierungsrates (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 KV) spätestens innert sechs Wochen seit Beschlussfassung. Die Genehmigung kann ganz oder teilweise erfolgen.

Art. 47 Richtlinien der Regierungspolitik

Der Grosse Rat berät im ersten Jahr jeder Legislatur den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik.

Diese bilden die Grundlagen für die Ausarbeitung weiterer Berichte und Planungen des Regierungsrates.

Art. 48 Budget *

Der Grosse Rat beschliesst jährlich das Budget, welches der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen dient. *

Er berät das Budget spätestens im November des vorangehenden Jahres. *

Die mit der Vorberatung beauftragten Kommissionen erhalten das Budget spätestens zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn der Session. *

Das Budget ist ein Bericht. Die Finanzseite des Budgets gilt als Beschlussantrag des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung. *

Art. 49 Aufgaben- und Finanzplan

Der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung unterbreiten dem Grossen Rat jährlich den auf vier Jahre ausgerichteten Aufgaben- und Finanzplan einschliesslich der Investitionsplanung, welcher der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen dient. *

Der Aufgaben- und Finanzplan verknüpft im Sinne einer Gesamtschau Aufgaben und Finanzen und wird als rollende Planung jährlich überarbeitet.

Er wird den mit der Vorberatung beauftragten Kommissionen und dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget unterbreitet. *

Er wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet. Nicht genehmigte Teile des Aufgaben- und Finanzplans gehen mit Auflagen des Grossen Rates an den Regierungsrat zurück, welcher den Aufgaben- und Finanzplan dem Grossen Rat innert vier Monaten erneut zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 50 Geschäftsbericht

Der Grosse Rat genehmigt jährlich den Geschäftsbericht, der Rechenschaft ablegt über die Verwaltungstätigkeit und das Finanzgebaren des abgelaufenen Jahres.

Er berät den Geschäftsbericht in der Regel im Juni des folgenden Jahres.

Die zuständigen Kommissionen erhalten den Geschäftsbericht frühzeitig.

Art. 51 Besondere Berichte

Als besondere Berichte gelten

  1. spezielle Rechenschaftsberichte,
  2. Planungsberichte,
  3. Berichte zu einzelnen Sachbereichen.

Art. 52 Beschlussfassung zu Planungen und Berichten

Planungen und Berichte des Regierungsrates werden dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme oder, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht, zur Genehmigung unterbreitet.

Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann ganz oder teilweise erfolgen.

Der Grosse Rat kann eine Planung oder einen Bericht ganz oder teilweise zurückweisen.

Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann mit Planungserklärungen ergänzt werden.

Bei einer Rückweisung oder Nichtgenehmigung einer Planung oder eines Berichts geht das Geschäft mit Auflagen des Grossen Rates an den Regierungsrat zurück.

Art. 53 Planungserklärungen

Die Planungserklärungen des Grossen Rats können das ganze Geschäft oder einzelne Teile betreffen.

Der Grosse Rat kann beantragte Planungserklärungen ändern.

Planungserklärungen des Grossen Rates sind am Anfang der entsprechenden Planung oder des entsprechenden Berichts aufzuführen.

Sie sind für den Regierungsrat politisch verbindlich. Erfüllt der Regierungsrat eine Planungserklärung nicht, hat er dies dem Grossen Rat gegenüber zu begründen.

Der Regierungsrat informiert im Geschäftsbericht über den Stand der Umsetzung der Planungserklärungen.

Art. 54 Geschäftsverkehr der Kommissionen mit den Direktionen und der Staatskanzlei

Die Kommissionen können in ihrem jeweiligen Sachbereich direkt mit den Direktionen und der Staatskanzlei verkehren.

Art. 55 Erkenntnisse von Kommissionen des Grossen Rates

Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder stellen sie Mängel in der Geschäftsführung oder in der Führung des Finanzhaushalts fest, räumen sie der betroffenen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Kommissionen können in einem Bericht Empfehlungen an die betroffene Behörde richten. Der Bericht wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

Der Bericht umfasst auch die Stellungnahme der Behörde.

Die betroffene Behörde informiert die Kommission über die Umsetzung der Empfehlungen.

Art. 56 Aussenbeziehungen

Der Regierungsrat informiert die für die Aussenbeziehungen zuständigen Kommissionen frühzeitig, laufend und umfassend über wichtige Entwicklungen im Bereich der Aussenbeziehungen.

Er konsultiert die zuständigen Kommissionen rechtzeitig zu wichtigen Geschäften aus dem Bereich der Aussenbeziehungen und informiert über den Stand dieser Vorhaben.

Er konsultiert die zuständigen Kommissionen insbesondere bezüglich interkantonaler und internationaler Verträge und informiert sie über den Fortgang der Verhandlungen sowie den Stand der Realisierung dieser Verträge.

Die Kommissionen stehen dem Regierungsrat während Vertragsverhandlungen beratend zur Seite und können Vorschläge zum Inhalt unterbreiten.

Art. 57 Kompetenzdelegation bei Beschwerden

Der Regierungsrat informiert das Büro des Grossen Rates, wenn ein Akt des Grossen Rates mit Beschwerde angefochten wird.

Er vertritt den Grossen Rat im Beschwerdeverfahren, sofern der Grosse Rat oder das Büro des Grossen Rates keine abweichende Anordnung trifft. In Fällen, in denen ein angefochtener Grossratsbeschluss nicht dem ursprünglichen Antrag des Regierungsrates an den Grossen Rat entspricht, vertritt das Büro des Grossen Rates den Kanton im Beschwerdeverfahren.

Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über seine Eingaben an die Beschwerdeinstanz.

Art. 58 Vertretung des Regierungsrates im Grossen Rat

Der Regierungsrat hat das Recht, zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen und zu allen Gegenständen, die er zur Beratung bringt oder über die er zur Berichterstattung aufgefordert wird, Stellung zu nehmen.

An den Beratungen im Grossen Rat nimmt in der Regel das Mitglied des Regierungsrates derjenigen Direktion teil, in deren Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört. Sind mehrere Direktionen betroffen, können weitere Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.

Art. 59 Erklärung oder Aussprache des Grossen Rates und des Regierungsrates

Der Grosse Rat kann zu wichtigen Ereignissen oder Problemen, die den Kanton betreffen, eine Erklärung abgeben oder eine Aussprache verlangen.

Dem Regierungsrat steht das gleiche Recht zu.

5.2 Geschäftsverkehr mit den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung *

Art. 60

Für den Verkehr zwischen dem Grossen Rat und den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[5] ergänzend. *

6 Parlamentarische Instrumente

6.1 Grundsätze

Art. 61

Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können parlamentarische Initiativen und folgende parlamentarische Vorstösse einreichen:

  1. Motionen,
  2. Finanzmotionen,
  3. Postulate,
  4. Interpellationen,
  5. Anfragen.

Parlamentarische Vorstösse richten sich

  1. in der Regel an den Regierungsrat,
  2. an das Büro des Grossen Rates, wenn sie sich auf ein ratseigenes Geschäft beziehen,
  3. an die Justizverwaltungsleitung, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder Finanzhaushaltsführung der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft beziehen, wobei nur Finanzmotionen, Interpellationen und Anfragen zulässig sind.

Bei Vorstössen an das Büro des Grossen Rates und an die Justizverwaltungsleitung gelten die nachfolgenden Bestimmungen sowie die Ausführungsvorschriften in der Geschäftsordnung des Grossen Rates sinngemäss. *

6.2 Parlamentarische Initiative

Art. 62

Mit einer parlamentarischen Initiative kann der Entwurf zu einem Erlass oder Beschluss des Grossen Rates eingereicht werden.

Die parlamentarische Initiative kann nur in ausgearbeiteter Form erfolgen.

6.3 Parlamentarische Vorstösse

Art. 63 Motion

Die Motion beauftragt den Regierungsrat, einen Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Bericht vorzulegen.

Soweit der Grosse Rat zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Weisung zu.

Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.

Art. 64 Finanzmotion

Die Finanzmotion beauftragt den Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung, eine finanzseitig geforderte Massnahme im nächsten Budget oder im nächsten Aufgaben- und Finanzplan zu ergreifen. *

Beschliesst der Grosse Rat eine Finanzmotion zum Aufgaben- und Finanzplan, haben Regierungsrat oder Justizverwaltungsleitung mit dem folgenden Aufgaben- und Finanzplan zu berichten, wie sie die Motion umgesetzt haben. Weichen sie davon ab, haben sie dies in diesem folgenden Aufgaben- und Finanzplan einlässlich zu begründen. *

Art. 65 Postulat

Das Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll. *

Art. 66 Interpellation und Anfrage

Die Interpellation und die Anfrage verlangen vom Regierungsrat oder von der Justizverwaltungsleitung Auskunft über Angelegenheiten des Kantons. *

Anfragen sind knapp zu halten und knapp und innert kurzer Frist zu beantworten.

6.4 Verfahren bei parlamentarischer Initiative und parlamentarischen Vorstössen

Art. 67 Verfahren bei parlamentarischer Initiative

Eine parlamentarische Initiative wird durch eine Kommission vorberaten.

Unterstützt der Grosse Rat eine parlamentarische Initiative vorläufig, stellt die zuständige Kommission dem Grossen Rat in der Regel spätestens zwei Jahre nach deren Einreichung Antrag. Der Grosse Rat kann die Frist in Ausnahmefällen um zwei Jahre verlängern.

Art. 68 Beantwortung parlamentarischer Vorstösse und Dringlicherklärung

Parlamentarische Vorstösse sind innert sechs Monaten schriftlich zu beantworten. Das Büro des Grossen Rates kann die Frist in Ausnahmefällen und nach Anhören der Urheberin oder des Urhebers des Vorstosses verlängern.

Für die Finanzmotion und für Anfragen gelten kürzere Fristen.

Parlamentarische Vorstösse können für dringlich erklärt werden.

In ausserordentlichen Lagen und Krisen kann das Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungsrates die Frist von Absatz 1 verkürzen für Motionen von ihm und der Kommissionen, die mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen worden sind und in direktem Zusammenhang mit einer ausserordentlichen Lage oder Krise stehen. *

Art. 69 Rückweisung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen

Parlamentarische Vorstösse werden vom Büro des Grossen Rates zurückgewiesen, wenn

  1. sie nicht die richtige Form aufweisen,
  2. das Anliegen in der laufenden Legislaturperiode schon einmal beraten worden ist und sich der Sachverhalt seither nicht geändert hat oder
  3. das Anliegen nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.

Motionen, mit Ausnahme von Finanzmotionen, und parlamentarische Initiativen werden vom Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungsrates zurückgewiesen, wenn das betreffende Anliegen innert eines Jahres als Antrag zu einem beim Grossen Rat anhängig gemachten Geschäft eingebracht werden kann. Sie sind nachträglich zuzulassen, wenn das entsprechende Geschäft dem Grossen Rat nicht fristgerecht unterbreitet wird.

Die Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Vorstössen oder parlamentarischen Initiativen können gegen eine Rückweisung durch das Büro den Grossen Rat anrufen.

Art. 70 Behandlung angenommener Vorstösse und Abschreibung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen

Wird eine Motion oder ein Postulat angenommen, erfüllt der Regierungsrat den Auftrag innert zweier Jahre. Der Grosse Rat kann die Frist in Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängern.

Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat jährlich schriftlich über den Stand der Bearbeitung der parlamentarischen Vorstösse und des Vollzugs.

Der Grosse Rat befindet über die Abschreibung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen.

Im Übrigen wird ein vom Grossen Rat noch nicht angenommener parlamentarischer Vorstoss oder eine vom Grossen Rat noch nicht vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten darauf folgenden Session den Vorstoss oder die Initiative übernimmt.

7 Verfahren im Grossen Rat

Art. 71 Geltungsbereich

Die Verfahrensbestimmungen für den Grossen Rat gelten sinngemäss auch für die Ratsorgane, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Grossratsgesetzgebung.

Art. 72 Unklarheiten

Ist das Verfahren im Grossen Rat unklar, schlägt die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vor, wie zu verfahren ist, und bringt diesen Vorschlag zur Abstimmung.

Findet sich keine Lösung der Verfahrensfrage, kann die Beratung vorläufig unterbrochen werden.

Offene Verfahrensfragen zwischen Ratsorganen sind umgehend dem Büro des Grossen Rates zu unterbreiten, welches das weitere Vorgehen festlegt.

Art. 73 Beratungsgegenstände

Der Grosse Rat behandelt die ihm mit dem Sessionsprogramm auf Antrag von Ratsorganen, dem Regierungsrat oder der Justizverwaltungsleitung unterbreiteten Gegenstände, insbesondere Erlass- und Beschlussentwürfe, Berichte, parlamentarische Vorstösse, Anträge sowie Wahlvorschläge. *

Art. 74 Zugrecht

Soweit der Grosse Rat einem Ratsorgan einzelne seiner Entscheidbefugnisse übertragen hat, kann er einen einzelnen Gegenstand wieder an sich ziehen.

Ein Antrag auf Beratung durch den Grossen Rat ist dem Büro des Grossen Rates umgehend nach dem Beschluss des Ratsorgans einzureichen.

Art. 75 Anzahl Beratungen

Jeder Gegenstand wird einmal beraten.

Zweimal zu beraten sind Änderungen der Kantonsverfassung und Gesetze.

Der Grosse Rat kann bei Gesetzen beschliessen, auf die Durchführung einer zweiten Lesung zu verzichten.

Art. 76 Beratungs- und Beschlussfähigkeit

Der Grosse Rat ist beratungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 77 Stimmabgabe

Der Grosse Rat führt die Abstimmungen grundsätzlich offen mit dem elektronischen Abstimmungssystem durch.

Bei geheimer Beratung erfolgt auch die Abstimmung geheim.

Wahlen können ausnahmsweise durch Aufstehen erfolgen.

Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Art. 77a * Externe Stimmabgabe in Krisen *

Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionen mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass Ratsmitglieder extern abstimmen dürfen, sofern

  1. eine Krise vorliegt und
  2. die Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen im Grossen Rat aus diesem Grund stark gefährdet ist.

Der Beschluss nach Absatz 1

  1. begründet, inwiefern eine Krise vorliegt (Abs. 1 Bst. a),
  2. legt die Kriterien bezüglich starker Gefährdung der Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen fest (Abs. 1 Bst. b),
  3. legt abschliessend die technischen Anforderungen an die externe Stimmabgabe fest.

Stimmen Ratsmitglieder von extern ab,

  1. gelten sie bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 76 als anwesend,
  2. werden sie wie üblich entschädigt.

Der Beschluss nach Absatz 1 ist

  1. sofort anwendbar,
  2. für längstens zwei aufeinanderfolgende Sessionen gültig.

Art. 77b * Zirkulationsverfahren in Krisen *

Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionsgeschäfte des Grossen Rates mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass über ein Geschäft schriftlich im Zirkulationsverfahren abgestimmt wird, sofern

  1. eine Krise vorliegt,
  2. die Beratungs- und Beschlussfähigkeit des Grossen Rates (Art. 76) aus diesem Grund stark gefährdet ist,
  3. das Geschäft dringend durch den Grossen Rat zu beschliessen ist und
  4. sich das Geschäft für eine Beschlussfassung im Zirkulationsverfahren eignet.

Der Beschluss nach Absatz 1

  1. begründet die Kriterien nach Absatz 1,
  2. legt abschliessend die technischen Anforderungen an die Stimmabgabe fest.

Wer an einer Abstimmung im Zirkulationsverfahren teilnimmt,

  1. gilt als anwesend im Sinne von Artikel 76,
  2. wird wie üblich entschädigt.

Art. 78 Mehrheit

Für einen gültigen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, soweit Verfassung oder Gesetz nichts anderes bestimmen.

Art. 79 Wiedererwägung

Beschlüsse des Grossen Rates können bis zum Ende der laufenden Sitzung, an der sie gefällt worden sind, aus triftigen Gründen vom Grossen Rat in Wiedererwägung gezogen werden.

Eine Wiedererwägung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Stimmenden einem solchen Antrag zustimmen.

Über das in Wiedererwägung gezogene Geschäft wird frühestens an der nächsten Sitzung beraten. Für den Beschluss gilt das Mehr nach Artikel 78.

Wahlgeschäfte können nicht in Wiedererwägung gezogen werden.

8 Wahlen durch den Grossen Rat

8.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 80 Grundsätze

Der Grosse Rat führt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen durch.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht (absolutes Mehr).

Erreichen mehr Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.

Art. 81 Ungültigkeit

Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig.

Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen sind ungültig.

Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, werden die Wiederholungen gestrichen.

Übersteigt die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel, ist der Wahlgang ungültig und zu wiederholen.

Über die Gültigkeit von Wahlzetteln oder das Streichen von Namen entscheiden die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte.

8.2 Verfahren bei der Wahl der Ratsorgane und weiterer Behördenmitglieder

Art. 82 Wahlverfahren

Die Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.

Kandidieren mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der gleich viele Linien aufweist, wie Sitze zu besetzen sind.

Kandidieren gleich viele oder weniger Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der die Namen der Personen in alphabetischer Reihenfolge auflistet.

Die Ratsmitglieder können bei den Namenslisten vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten streichen oder zusätzliche Namen aufführen. In Fällen, in denen dem Regierungsrat nach der besonderen Gesetzgebung ein Antragsrecht zukommt, können keine zusätzlichen Namen aufgeführt werden. Für die Stimmabgabe gelten dann die Bestimmungen von Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b und c sinngemäss.

Enthält der ausgefüllte Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.

Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden leere und ungültige Wahlzettel nicht gezählt. Vorbehalten ist Absatz 4 Satz 2 und 3.

Ab dem dritten Wahlgang scheidet aus, wer weniger als zehn Stimmen erhält.

Ab dem vierten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahl, als Sitze zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für den letzten zu besetzenden Sitz mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen, bleiben alle in der Wahl.

Kommt auch mit dem fünften Wahlgang keine Wahl zustande, wird das Wahlverfahren vorläufig ausgesetzt. Das Büro des Grossen Rates setzt einen neuen Wahltermin fest.

Art. 83 Wahl durch Aufstehen

In unbestrittenen Fällen kann eine Wahl auf Antrag des Büros des Grossen Rates durch Aufstehen erfolgen.

Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist die Wahl gleichwohl geheim durchzuführen.

Bei Wahl durch Aufstehen steht auf, wer die Person wählt.

8.3 Verfahren bei der Wahl der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft

Art. 84 Wiederwahl

Die Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.

Stellt sich eine Person nach Ablauf der Amtsdauer erneut zur Verfügung, findet eine Wiederwahl statt. Die Wiederwahl verläuft wie folgt:

  1. Als Wahlzettel dient eine Namensliste der Personen, die sich erneut zur Verfügung stellen. Bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten werden die Namen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
  2. Die Ratsmitglieder können einzelne Kandidatinnen und Kandidaten streichen. Zusätzliche Namen bleiben unberücksichtigt.
  3. Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind oder die ausschliesslich andere Namen aufweisen, werden für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt.
  4. Kandidatinnen und Kandidaten, die das absolute Mehr nicht erreichen, können an der folgenden Wahl nach Artikel 85 teilnehmen.

Art. 85 Wahl

Werden Ämter nicht durch Wiederwahl besetzt oder werden bei der Wiederwahl Sitze nicht besetzt, verläuft die Wahl wie folgt:

  1. Kandidieren mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der gleich viele Linien aufweist, wie Sitze zu besetzen sind.
  2. Kandidieren gleich viele oder weniger Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der die Namen der Personen in alphabetischer Reihenfolge auflistet.
  3. Die Ratsmitglieder können bei den Namenslisten vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten streichen oder zusätzliche Namen aufführen.
  4. Enthält der ausgefüllte Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.
  5. Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden leere und ungültige Wahlzettel nicht gezählt.
  6. Ab dem dritten Wahlgang scheidet aus, wer weniger als zehn Stimmen erhält.
  7. Ab dem vierten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahl, als Sitze zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für den letzten zu besetzenden Sitz mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen, bleiben alle in der Wahl.
  8. Kommt auch mit dem fünften Wahlgang keine Wahl zustande, wird das Wahlverfahren vorläufig ausgesetzt. Das Büro des Grossen Rates setzt einen neuen Wahltermin fest.

Art. 86 Ergänzendes Recht

Die Bestimmungen des GSOG gelten ergänzend.

9 Besondere Beratungsgegenstände

Art. 87 Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat

Petitionen an den Grossen Rat werden durch eine seiner Kommissionen behandelt.

Unterstützt die zuständige Kommission das Begehren der Petition, kann sie einen parlamentarischen Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative einreichen. Lehnt sie das Begehren ab, beantragt sie dem Grossen Rat, von der Petition ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.

Für aufsichtsrechtliche Anzeigen an den Grossen Rat gilt das Verfahren der Petition.

Andere Eingaben an den Grossen Rat werden durch die zuständige Kommission direkt beantwortet.

Auf anonyme Eingaben wird nicht eingetreten.

Art. 88 Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates

Der Grosse Rat beschliesst die Abstimmungserläuterungen an die Stimmberechtigten.

Er kann diese Befugnis einem Ratsorgan zuweisen. Dieses ist befugt, Bestimmungen zum Verfahren und den weiteren Zuständigkeiten bei der Erarbeitung der Abstimmungserläuterungen sowie zu deren Ausgestaltung festzulegen.

10 Finanzen des Grossen Rates

Art. 89 Besondere Rechnung des Grossen Rates

Der Grosse Rat verfügt im Budget des Kantons zur Erfüllung seiner Aufgaben über eigene finanzielle Mittel. *

Er führt eine Besondere Rechnung.

Art. 90 Beitrag an Deputation und Fraktionen

Die Deputation und die Fraktionen erhalten jährlich einen Beitrag an die Kosten ihrer Sekretariate.

11 Dienstleistungen für den Grossen Rat

11.1 Parlamentsdienste

Art. 91 Aufgaben

Der Grosse Rat verfügt über Parlamentsdienste.

Die Parlamentsdienste sind dem Grossen Rat und seinen Organen verantwortlich und arbeiten nach deren Weisungen.

Sie unterstützen den Grossen Rat, seine Organe und die Ratsmitglieder bei der parlamentarischen Arbeit.

Sie erfüllen für den Grossen Rat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung der Sekretariate des Büros und der Sekretariate der Kommissionen des Grossen Rates,
  2. Beratung der Ratsorgane und der Ratsmitglieder in Verfahrens-, Rechts- und Sachfragen,
  3. Beratung des Grossratspräsidiums im Grossen Rat,
  4. Vorbereitung parlamentseigener Projekte, Vorlagen und Geschäfte,
  5. Information und Dokumentation,
  6. Kanzleigeschäfte.

Art. 92 Aufsicht und Leitung

Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht des Büros des Grossen Rates.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates wird vom Grossen Rat auf Antrag des Büros des Grossen Rates gewählt und führt die Parlamentsdienste.

Art. 93 Finanzen und Personal

Für die Finanzhaushaltsführung der Parlamentsdienste gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, sofern die Grossratsgesetzgebung nichts anderes vorsieht. Der Finanzhaushalt ist Teil der Besonderen Rechnung für den Grossen Rat.

Das Personal der Parlamentsdienste untersteht der kantonalen Personalgesetzgebung, sofern die Grossratsgesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Das Büro des Grossen Rates schafft die erforderlichen Personalstellen zur Erbringung der Leistungen der Parlamentsdienste für den Grossen Rat und seine Organe und weist nach Anhörung des Personalamtes jede Funktion einer Gehaltsklasse zu.

Art. 94 Informationsrechte

Die Organe des Grossen Rates können der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Parlamentsdienste sowie den Kommissionssekretariaten dieselben Informationsrechte einräumen, über die sie selbst verfügen.

11.2 Staatskanzlei

Art. 95

Die Staatskanzlei und die Parlamentsdienste treffen gemeinsam die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, damit der Grosse Rat und seine Organe ihre Aufgaben erfüllen können.

Die Staatskanzlei koordiniert die Aufgaben seitens des Regierungsrates mit dem Grossen Rat, seinen Organen und den Parlamentsdiensten.

Sie wirkt insbesondere bei der Vorbereitung und Abwicklung der Sessionen mit.

Sie erfüllt weitere Aufgaben für den Grossen Rat, seine Organe und die Parlamentsdienste.

11.3 Beizug der Kantonsverwaltung, Leistungsvereinbarungen

Art. 96 Beizug der Kantonsverwaltung

Der Grosse Rat, seine Organe und in deren Auftrag die Parlamentsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung beiziehen.

Bei Differenzen entscheidet nach Anhörung des Regierungsrates das Büro des Grossen Rates.

Es findet keine Verrechnung der Kosten und Leistungen statt.

Art. 97 Leistungsvereinbarungen

Die Leistungserbringung der Parlamentsdienste für den Grossen Rat und seine Organe wird durch Vereinbarung mit dem Büro des Grossen Rates geregelt.

Die Leistungserbringung der Staatskanzlei und allenfalls weiterer Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung für den Grossen Rat und seine Organe wird durch Vereinbarung zwischen dem Büro des Grossen Rates und dem Regierungsrat geregelt.

Es findet keine Verrechnung der Kosten und Leistungen statt.

11.4 Redaktionskommission

Art. 98 Zusammensetzung

Die Redaktionskommission besteht aus Ratsmitgliedern und Fachleuten aus den Bereichen Recht und Sprache.

Die Mitglieder der Redaktionskommission werden für die Dauer der Legislatur durch das Büro des Grossen Rates gewählt.

Es ist auf eine angemessene Vertretung der beiden Amtssprachen in der Redaktionskommission zu achten.

Art. 99 Aufgaben

Die Redaktionskommission überprüft Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in sprachlicher und systematischer Hinsicht. Auf Verlangen des Grossen Rates oder einer Kommission überprüft sie auch Dekretsvorlagen

Sie bringt den Text beider Sprachen in Übereinstimmung und beantragt der zuständigen Kommission Änderungen.

Sie besorgt Berichtigungen nach Massgabe der Bestimmungen des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)[6].

12 Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 100 Aufgabe, Einsetzung und Organisation

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören des Regierungsrates, der obersten Gerichte, der Generalstaatsanwaltschaft, der Justizverwaltungsleitung oder der anderen Träger öffentlicher Aufgaben eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen. Der Untersuchungskommission obliegt hauptsächlich die politische Wertung der Vorkommnisse. *

Die Einsetzung erfolgt durch Grossratsbeschluss. Darin werden der Auftrag, die Grösse und Zusammensetzung, das Sekretariat und die finanziellen Mittel der parlamentarischen Untersuchungskommission sowie eine Bestimmung hinsichtlich deren Auflösung festgelegt. Der Grosse Rat wählt anschliessend die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der parlamentarischen Untersuchungskommission.

Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und beschafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt ihm Antrag.

Art. 101 Verfahren

Die parlamentarische Untersuchungskommission trifft die für ihre Untersuchung erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehrungen, einschliesslich Vorkehrungen für den Schutz des Amtsgeheimnisses.

Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRPG, der ZPO und der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[7].

Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson im Sinne von Artikel 178 StPO befragt werden.

Art. 102 Informationsrechte und Schweigepflicht

Die parlamentarische Untersuchungskommission verfügt über die gleichen Informationsrechte wie die Aufsichtskommissionen.

Sie kann überdies

  1. die Herausgabe sämtlicher Akten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigt,
  2. Personen im Dienste des Kantons als Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,
  3. Auskunftspersonen befragen,
  4. von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern, wobei das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. ZPO anwendbar ist,
  5. Sachverständige beiziehen,
  6. Augenscheine vornehmen.

Personen im Dienste des Kantons (Art. 45) sind der parlamentarischen Untersuchungskommission gegenüber zur Aussage verpflichtet, es sei denn, sie werden als Auskunftspersonen befragt.

Sie unterstehen hinsichtlich von Tatsachen, die sie zur Untersuchung erfahren, dem Amtsgeheimnis. Die Tatsachen bleiben auch nach Beendigung der Untersuchung oder des Dienstverhältnisses geheim.

Art. 103 Rechte der Betroffenen

Personen, die in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den sie betreffenden Beweisaufnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 2 Buchstaben b bis f beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.

Die parlamentarische Untersuchungskommission kann dieses Recht einschränken oder verweigern, wenn es im Interesse der Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist.

Sie darf nur auf Beweismittel abstellen, deren wesentlicher Inhalt den Betroffenen zugänglich gemacht worden ist und zu deren Inhalt die Betroffenen angehört worden sind.

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Grossen Rat gibt sie den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die entsprechenden Stellungnahmen sind im Bericht sinngemäss wiederzugeben.

Art. 104 Stellung des Regierungsrates, der Justizverwaltungsleitung und der anderen Träger öffentlicher Aufgaben *

Der Regierungsrat hat das Recht, den Beweisaufnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 2 Buchstaben b bis f beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.

Die parlamentarische Untersuchungskommission kann dieses Recht einschränken oder verweigern, wenn das Interesse an der Untersuchung oder der Schutz betroffener Personen es erfordert. Sie teilt in diesem Fall dem Regierungsrat den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit.

Der Regierungsrat kann sich zunächst vor der parlamentarischen Untersuchungskommission zum Ergebnis der Untersuchung und anschliessend gegenüber dem Grossen Rat mit einem Bericht äussern. Bei einer Untersuchung hinsichtlich anderer Träger öffentlicher Aufgaben kann der Regierungsrat vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Trägerschaft einholen.

Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der parlamentarischen Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Regierungsrates gemäss Absatz 1 eine geeignete Person beauftragen.

Für die Justizverwaltungsleitung gelten die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss. *

Art. 105 Veröffentlichung

Der Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

Die Veröffentlichung umfasst auch den Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat.

Art. 106 Wirkung auf andere Verfahren und Abklärungen

Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission schliesst die Abklärung der Vorkommnisse durch andere Kommissionen des Grossen Rates aus.

Allfällige laufende Administrativuntersuchungen werden sistiert. Im Einverständnis mit der parlamentarischen Untersuchungskommission können sie fortgesetzt werden.

Zivil- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie strafrechtliche Verfahren können trotz laufender Untersuchungen durch eine parlamentarische Untersuchungskommission angehoben oder weitergeführt werden

13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 107 Übergangsbestimmungen

Die Finanzhaushaltsführung des Ratssekretariats erfolgt vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 über die Besondere Rechnung des Grossen Rates.

Das Büro des Grossen Rates gemäss bisherigem Recht fasst die für die fristgerechte Umsetzung der neuen Grossratsgesetzgebung nötigen Beschlüsse.

Art. 108 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG)[8]:
2. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG)[9]:
3. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[10]:
4. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)[11]:
5. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[12]:
6. Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG)[13]:

Art. 109 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) wird aufgehoben (BSG 151.21).

Art. 110 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 107.

Artikel 107 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

Bern, 4. Juni 2013

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Antener

Der Staatsschreiber: Auer

13-86

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.06.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 13-86
29.11.2021 01.06.2022 Art. 77a eingefügt 22-041
29.11.2021 01.06.2022 Art. 77b eingefügt 22-041
14.06.2022 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, c geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 40 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 44 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 49 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 49 Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Titel 5.2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 60 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 61 Abs. 2, c geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 61 Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 66 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 73 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 89 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 100 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 104 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 104 Abs. 5 geändert 23-061
04.09.2023 01.04.2024 Art. 41a eingefügt 24-011
04.09.2023 01.04.2024 Art. 46a eingefügt 24-011
04.09.2023 01.04.2024 Art. 68 Abs. 4 eingefügt 24-011
04.09.2023 01.04.2024 Art. 77a Titel geändert 24-011
04.09.2023 01.04.2024 Art. 77a Abs. 1, a geändert 24-011
04.09.2023 01.04.2024 Art. 77a Abs. 2, a geändert 24-011
04.09.2023 01.04.2024 Art. 77b Titel geändert 24-011
04.09.2023 01.04.2024 Art. 77b Abs. 1, a geändert 24-011

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 04.06.2013 01.01.2014 Erstfassung 13-86
Art. 2 Abs. 1, c 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 4 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 40 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 41a 04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-011
Art. 44 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 46a 04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-011
Art. 48 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 48 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 48 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 48 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 48 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 49 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 49 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Titel 5.2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 60 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 61 Abs. 2, c 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 61 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 64 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 64 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 65 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 66 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 68 Abs. 4 04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-011
Art. 73 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 77a 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-041
Art. 77a 04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-011
Art. 77a Abs. 1, a 04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-011
Art. 77a Abs. 2, a 04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-011
Art. 77b 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-041
Art. 77b 04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-011
Art. 77b Abs. 1, a 04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-011
Art. 89 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 100 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 104 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 104 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061