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151.212

Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels

vom 02.03.1999 (Stand 22.10.2014)

Präambel

Die Deputation des Berner Juras und Welschbiels

gestützt auf Artikel 31 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)[1] sowie auf die Artikel 52 ff. der Geschäftsordnung vom 4. Juni 2013 des Grossen Rats (GO)[2]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusammensetzung

Die Deputation ist ein Organ des Grossen Rates (Art. 19 Bst. f GRG) und besteht aus den Ratsmitgliedern aus dem Berner Jura sowie aus den französischsprachigen Ratsmitgliedern aus dem Wahlkreis Biel-Seeland (Art. 31 Abs. 1 GRG). *

Art. 2 Aufgaben

Die Deputation vertritt im Grossen Rat die Interessen des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Amtsbezirks Biel in Angelegenheiten, die diese besonders betreffen (Art. 31 Abs. 2 GRG). *

Sie hat dazu das Recht, im Grossen Rat getrennte Abstimmungen gemäss Artikel 31 Absatz 3 GRG zu verlangen. *

2 Organisation

Art. 3 Organe

Die Organe der Deputation sind die Präsidentin oder der Präsident, das Büro sowie die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

Art. 4 Präsidium

Die Deputation wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine einjährige Amtsdauer. Eine sofortige Wiederwahl für die gleiche Funktion ist nicht zulässig. *

Die politischen Gruppierungen, die in der Deputation mit mindestens drei Grossratsmitgliedern vertreten sind, nehmen das Präsidium im Turnus wahr. *

Die Kernaufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind:

  1. die Leitung der Beratungen,
  2. die Vertretung der Deputation mit oder ohne Büro,
  3. die Sorge um die Einhaltung dieser Geschäftsordnung,
  4. die Einberufung der Mitglieder an die Sitzungen,
  5. die Sicherstellung der Beziehungen zum Sekretariat und zur Staatskanzlei.

Die Stellvertretung erfolgt durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bzw. im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Büros. Sie bezieht sich auf alle Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 5 Büro

Das Büro besteht aus den zwei Mitgliedern des Präsidiums, aus der Kassierin oder dem Kassier sowie aus zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.

Die Mitglieder des Büros werden von der Deputation für eine einjährige Amtsdauer gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Alle aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden politischen Gruppierungen müssen im Büro vertreten sein. *

Das Büro hat zur Aufgabe, das Präsidium bei der Sitzungsvorbereitung zu unterstützen, die Wahl- und Abstimmungsergebnisse zu ermitteln, die Deputation nach aussen zu vertreten und das Sekretariatspersonal anzustellen.

Art. 6 Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

Die Deputation wählt unmittelbar nach den Bürowahlen zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, die aus unterschiedlichen politischen Gruppierungen stammen müssen und nicht gleichzeitig dem Büro angehören dürfen. *

Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer kontrollieren die Rechnungen einmal pro Jahr und legen ihren Bericht vor den jährlichen Wahlen vor.

Art. 7 Amtsdauer

Die Amtszeit dauert im Prinzip vom 1. Juni bis am 31. Mai des folgenden Jahres.

Sie endet mit den Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates.

Nach Gesamterneuerungswahlen nimmt das älteste Mitglied der Deputation bis zur Wahl des Büros das Präsidium und die Sitzungsleitung interimistisch wahr.

Art. 8 Sekretariat

Die Deputation zieht zur Wahrnehmung der Sekretariatsarbeiten, wie Protokollführung bei Sitzungen, Versand von Einladungen, Korrespondenz, eine Person bei.

Die Person, die das Sekretariat wahrnimmt, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.

Sie erhält eine Entschädigung pro Quartal, die nach Vorliegen einer Abrechnung ausbezahlt wird und die einen fixen Betrag, der auf der Grundlage der Empfehlungen des Kaufmännischen Verbands Schweiz (kfmv) entrichtet wird, die Fahrspesen (CHF 0.60/km) und die Sekretariatskosten (Material, Telefon, Fotokopien) umfasst.

Die Quartalsabrechnung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten visiert und zur Auszahlung an die Kassierin oder den Kassier weitergeleitet.

Das Büro entscheidet über Anpassungen des Stundenansatzes.

3 Wahlen und Abstimmungen

Art. 9 Wahlen

Die Wahlen finden jeweils zu Beginn der Sitzung vor der Junisession des Grossen Rates statt.

Die Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn die Deputation dies für jede einzelne Wahl einstimmig beschliesst.

Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident stellt in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat sicher, dass die Wahl- und Stimmunterlagen zu Beginn der Sitzung verfügbar sind.

Nacheinander gewählt werden die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Kassierin oder der Kassier, zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

Art. 9a * Wahlverfahren

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolutes Mehr).

Leere und ungültige Wahlzettel werden bei der Berechnung des absoluten Mehrs nicht berücksichtigt.

Erreicht keine der kandidierenden Personen im ersten Wahlgang das absolute Mehr, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

Im zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit nicht mehr erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Hat niemand die meisten Stimmen erhalten, scheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus, und es kommt zu einem dritten Wahlgang.

Wird beim dritten Wahlgang niemand gewählt, wird das Verfahren ausgesetzt. Die Deputation legt das Datum des nächsten Wahlgangs fest.

Art. 10 Abstimmungen

Abstimmungen finden offen statt.

4 Sitzungen, Einberufungen, Beschlüsse, Quorum

Art. 11 Sitzungen

Die Sitzungen finden in einem dafür vorgesehenen Raum unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Sie finden zwingend in der Woche vor Beginn der Grossratssession, im Prinzip am Dienstagabend, statt. Zusätzliche Sitzungen können bei Bedarf durch das Büro sowie auf Ersuchen einer politischen Gruppierung oder von mindestens drei Deputationsmitgliedern einberufen werden. *

Art. 12 Gäste

Die französischsprachigen Regierungsmitglieder, die französischsprachige Vizestaatsschreiberin oder der französischsprachige Vizestaatsschreiber, die Präsidentin oder der Präsident des Bernjurassischen Rats sowie die Präsidentin oder der Präsident des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel werden an die Sitzungen eingeladen. *

Das Büro kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen Personen einladen, deren Meinung im Zusammenhang mit einem von der Deputation behandelten Geschäft nützlich sein könnte.

Gäste im Sinne von Absatz 1 nehmen mit beratender Stimme an den Beratungen teil.

Gäste im Sinne von Absatz 2 nehmen nicht an den Beratungen teil.

Art. 13 Einberufungen

Die Sitzungseinladungen, die namentlich die Traktandenliste enthalten, werden mindestens zehn Tage vor dem Sitzungsdatum schriftlich zugestellt.

Wenn die Umstände es erfordern und insbesondere während Grossratssessionen können Sitzungen indessen auch kurzfristig und ohne schriftliche Einberufung anberaumt werden. Es ist dann an der Präsidentin oder am Präsidenten, die organisatorischen Massnahmen zu treffen und, wenn nötig, sicherzustellen, dass allfällige Beschlüsse in einer Aktennotiz festgehalten werden, sowie bei Bedarf auf die Mitwirkung der Staatskanzlei zurückzugreifen.

Art. 14 Beschlüsse, Quorum

Die Deputation beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

5 Finanzen

Art. 15 Ressourcen

Die Kasse der Deputation wird hauptsächlich durch den Jahresbeitrag gespeist, den sie vom Kanton zur Deckung ihrer Sekretariatskosten erhält (Art. 90 GO in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 GO). *

Art. 16 Zweckbindung

Das Vermögen der Deputation dient der Deckung der Sekretariatskosten und der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen, der Entschädigung von Personen, die als Expertinnen und Experten beauftragt werden, sowie der Entschädigung im Sinne von Artikel 18 Absatz 2.

Art. 17 Befugnisse

Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Kassierin oder der Kassier entscheidet über die laufenden Ausgaben, insbesondere über jene im Zusammenhang mit dem Sekretariatsbetrieb, sofern diese nicht 1000 Franken übersteigen.

Die Kassierin oder der Kassier kann selbst über Ausgaben bis zu einem Betrag von 300 Franken entscheiden.

Ausgaben über 1000 Franken werden auf Antrag des Büros durch die Deputation beschlossen.

Art. 18 Entschädigungen

Die Entschädigung der Mitglieder der Deputation und des Büros richtet sich nach Artikel 124 ff. GO. *

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Kassierin oder der Kassier wird zusätzlich mit 500 Franken pro Amtsjahr entschädigt.

6 Besondere Bestimmungen

Art. 19 Unterschriften

Die Deputation verpflichtet sich mit der gemeinsamen Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten sowie eines Mitglieds des Büros. Vorbehalten sind die Stellvertretungsvorschriften (Art. 4 Abs. 4).

Art. 20 Information der Öffentlichkeit

Es obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Person, welche die Stellvertretung wahrnimmt, die Öffentlichkeit über die Beratungen der Deputation zu informieren. Die Deputation entscheidet von Fall zu Fall über den Versand von Medienmitteilungen.

Art. 21 Anwendbares Recht

Im Übrigen gilt die Grossratsgesetzgebung.

7 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebungen

Frühere Reglemente werden mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung aufgeboben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Genehmigung durch die Deputation in Kraft.

Egress

Tavannes, 2. März 1999

Im Namen der Deputation des Berner Juras und Welschbiels

Die Präsidentin: Voutat

Der Vizepräsident: Lecomte

16-053

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.03.1999 02.03.1999 Erlass Erstfassung 16-053
14.11.2006 14.11.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 4 Abs. 1 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 5 Abs. 3 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 11 Abs. 2 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Ingress geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 9a eingefügt -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 18 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 02.03.1999 02.03.1999 Erstfassung 16-053
Ingress 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 1 Abs. 1 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 1 Abs. 1 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 2 Abs. 1 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 2 Abs. 2 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 4 Abs. 1 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 2 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 3 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 6 Abs. 1 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 9a 22.10.2014 22.10.2014 eingefügt -
Art. 11 Abs. 2 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 1 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 15 Abs. 1 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 18 Abs. 1 22.10.2014 22.10.2014 geändert -