Die verantwortliche Behörde bestätigt die Anordnung der Datensperre von Personendaten (Art. 13 KDSG[2]) der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich.
Das Gesuch um Datensperrung und die Bestätigung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde angemessene Massnahmen getroffen hat, um
- die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen und
- die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Gesuchsbehandlung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.