Auslagen, die den gesamten Regierungsrat betreffen, gehen zu Lasten des Kredites «Allgemeine Ratskosten» (Ratskredit).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Ratskredit.
152.061
gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG[1]),
auf Antrag der Staatskanzlei, *
Auslagen, die den gesamten Regierungsrat betreffen, gehen zu Lasten des Kredites «Allgemeine Ratskosten» (Ratskredit).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Ratskredit.
Dem Ratskredit werden insbesondere belastet:
Dem Ratskredit werden insbesondere belastet:
Dem Ratskredit werden insbesondere belastet:
Über die Beanspruchung des Ratskredits entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei.
Über Ausgaben, zu denen eine klare Praxis des Regierungsrates besteht, können der Regierungspräsident, die Regierungspräsidentin, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin entscheiden.
Der gesprochene Kredit bemisst sich für einen Anlass im Einzelfall nach:
Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den verfügbaren Mitteln auf dem Konto «Allgemeine Ratskosten». Aus unvorhersehbaren und unumgänglichen Anlässen entstehende Überschreitungen des Kontos können mittels Nachkredit gedeckt werden.
Die Ehrung besteht aus einem Empfang im Namen der Regierung durch einzelne Mitglieder, eine Delegation des Regierungsrates oder den gesamten Regierungsrat.
Ehrungen erfolgen in der Regel auf detailliertes Gesuch hin. Es hat insbesondere Ort und Zeit der letztmaligen Durchführung des Anlasses im Kanton Bern anzugeben.
Die Ehrung ist in der Regel verknüpft mit einem Ehrentrunk oder Imbiss und ausnahmsweise einem Bankett.
Für Empfänge, Besuche oder ausserordentliche Ereignisse des Regierungsrates können auch weitere Kosten übernommen werden.
Bei Empfängen in Bern treten Kanton und Einwohnergemeinde Bern in der Regel gemeinsam als Gastgeber auf. Ausnahmsweise beteiligen sich auch die Eidgenossenschaft und die Burgergemeinde Bern.
Bei Empfängen im übrigen Kanton ist anzustreben, dass sich die Gemeinde des Durchführungsortes analog zu Absatz 1 an den Kosten angemessen beteiligt.
An die Kosten einer Veranstaltung nach den Artikeln 13–22 kann ein Beitrag gewährt oder eine begrenzte Defizitdeckungsgarantie zugesichert werden.
Für Ehrengaben, Preise, Standes- oder andere Geschenke kann eine Zuwendung oder die gesamte Finanzierung bewilligt werden.
Leistungen nach Artikel 10 Absatz 1 erfolgen nur auf detailliertes Gesuch hin. Es hat insbesondere einen Finanzierungsplan zu enthalten, auf dessen Einnahmenseite feste oder in Aussicht stehende Beteiligungen privater oder öffentlicher Geldgeber sowie Zuschüsse und Garantien Dritter auszuweisen sind.
Leistungen nach Artikel 10 Absatz 1 setzen in der Regel eine breit abgestützte Finanzierung und angemessene Eigenleistung der Veranstalter oder Teilnehmer oder Teilnehmerinnen voraus.
Auf Verlangen der Staatskanzlei hat ein Gesuchsteller über die Verwendung der Leistungen Auskunft zu erteilen und dazu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. *
Der Ratskredit kann beansprucht werden für:
Soweit eine Veranstaltung der Fremdenverkehrswerbung oder -förderung dient, bleiben Beiträge aus entsprechenden Mitteln wie dem Gastgewerbefonds vorbehalten. *
Werden internationale Kongresse und Konferenzen in Bern durch Bundesbehörden organisiert oder finden sie unter ihrem Patronat statt, deckt der Kanton einen Viertel der Kosten, wenn zugleich die Einwohnergemeinde Bern einen Viertel und die Eidgenossenschaft die Hälfte der Kosten tragen.
In den übrigen Fällen übernehmen die drei empfangenden Behörden je einen Drittel der Kosten.
In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen von diesen Regeln beschliessen.
Die Unterstützung beschränkt sich auf althergebrachte, grosse oder einmalige Feiern historischer, kultureller oder sportlicher Art. Die Veranstaltung muss gesamtschweizerische oder überkantonale Bedeutung aufweisen.
Leistungen können erbracht werden:
Veranstaltungen politischer Parteien und Organisationen werden nicht durch finanzielle Leistungen unterstützt.
Übliche General-, Delegierten- und Jahresversammlungen und andere jährlich wiederkehrende Veranstaltungen Privater werden nicht finanziell unterstützt.
Ausnahmen von Artikel 16 Absatz 2 können für Veranstaltungen mit mindestens regionaler Bedeutung in folgenden Fällen gemacht werden:
Studenten- und Jugendtreffen auf mindestens kantonaler Ebene können berücksichtigt werden, wenn Themenwahl und Organisation einen Beitrag zur Erörterung von für den Kanton Bern aktuellen Fragen erwarten lassen.
Die Leistung erfolgt in der Regel in Form eines finanziellen Beitrages.
Bei besonderer Bedeutung für den Kanton Bern kann der Regierungsrat eine Leistung an Tagungen oder Besuche parlamentarischer Gruppierungen des Auslandes, der Eidgenossenschaft oder eines anderen Kantones erbringen.
An die Konferenzen der kantonalen Fachdirektoren und Fachdirektorinnen, Staatsschreiber und Staatsschreiberinnen offeriert der Regierungsrat gemäss interkantonaler Gepflogenheit bei einem Tagungsort im Kanton Bern den Teilnehmern und Teilnehmerinnen in der Regel ein Essen inklusive Getränken.
Die übrigen Kosten, insbesondere der Organisation und Durchführung sowie allfälliger Rahmenveranstaltungen des Anlasses, gehen zulasten des Repräsentationskredites der interessierten kantonalen Fachdirektion.
An Arbeitstagungen und Zusammenkünfte von Vertretern des Regierungsrates mit Kreisbehörden können Beiträge gewährt werden.
Hat eine Direktion eine Beamtenkonferenz auf gesamteidgenössischer, interkantonaler oder kantonaler Ebene turnusgemäss zu organisieren, gehen die vom Staat getragenen Kosten grundsätzlich zulasten des Repräsentationskredites der Direktion.
Eine Leistung aus dem Ratskredit kann dann gewährt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Als Leistungen können im Namen des Regierungsrates ein Ehrentrunk, ein Apéritif, ein Kaffee oder ein Imbiss, nicht aber ein Bankett offeriert werden. Sonstige finanzielle Beiträge dürfen nicht für gesellschaftliche Anlässe, Unterhaltungsprogramme oder Ausflüge benutzt werden.
Werden alle oder mehrere Kantone um eine gemeinsame Leistung an einen Mitstand ersucht, legt der Regierungsrat Gegenstand und Umfang nach altem eidgenössischem Ständebrauch fest.
Ehrengaben oder Preise kann der Regierungsrat für kantonale oder regionale Anlässe oder für besondere historische Jubiläen in Gemeinden stiften.
Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Verwendung der Kredite der Direktorinnen und Direktoren.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Widerspruch stehenden Regierungsratsbeschlüsse und anderen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt bereits eingereichte, noch hängige Gesuche werden nach dieser Verordnung beurteilt, soweit der Regierungsrat nichts anderes beschliesst.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Nuspliger
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.11.1987 | 01.12.1987 | Erlass | Erstfassung | 1987 d 309 | f 320 |
| 18.10.1995 | 01.01.1996 | Erlasstitel | geändert | 95-82 |
| 18.10.1995 | 01.01.1996 | Ingress | geändert | 95-82 |
| 18.10.1995 | 01.01.1996 | Art. 4 Abs. 1, a | geändert | 95-82 |
| 18.10.1995 | 01.01.1996 | Art. 5 | geändert | 95-82 |
| 18.10.1995 | 01.01.1996 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | 95-82 |
| 29.10.1997 | 01.01.1998 | Art. 6 Abs. 1, b | geändert | 97-93 |
| 29.10.1997 | 01.01.1998 | Art. 25 | geändert | 97-93 |
| 14.10.2009 | 01.01.2010 | Art. 3 Abs. 1, d | aufgehoben | 09-119 |
| 14.10.2009 | 01.01.2010 | Art. 21 | geändert | 09-119 |
| 14.10.2009 | 01.01.2010 | Art. 24 | aufgehoben | 09-119 |
| 02.12.2020 | 01.01.2021 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | 20-133 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.11.1987 | 01.12.1987 | Erstfassung | 1987 d 309 | f 320 |
| Erlasstitel | 18.10.1995 | 01.01.1996 | geändert | 95-82 |
| Ingress | 18.10.1995 | 01.01.1996 | geändert | 95-82 |
| Art. 3 Abs. 1, d | 14.10.2009 | 01.01.2010 | aufgehoben | 09-119 |
| Art. 4 Abs. 1, a | 18.10.1995 | 01.01.1996 | geändert | 95-82 |
| Art. 5 | 18.10.1995 | 01.01.1996 | geändert | 95-82 |
| Art. 6 Abs. 1, b | 29.10.1997 | 01.01.1998 | geändert | 97-93 |
| Art. 12 Abs. 1 | 18.10.1995 | 01.01.1996 | geändert | 95-82 |
| Art. 13 Abs. 2 | 02.12.2020 | 01.01.2021 | geändert | 20-133 |
| Art. 21 | 14.10.2009 | 01.01.2010 | geändert | 09-119 |
| Art. 24 | 14.10.2009 | 01.01.2010 | aufgehoben | 09-119 |
| Art. 25 | 29.10.1997 | 01.01.1998 | geändert | 97-93 |