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152.11

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates

(Organisationsverordnung RR; OrV RR)

vom 18.10.1995 (Stand 01.03.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 50 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung[1] (Organisationsgesetz, OrG),

beschliesst:

1 Sitzungsort und Sitzungstag des Regierungsrates

Art. 1 Sitzungsort

Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel im Rathaus in Bern statt.

Art. 2 Sitzungstag

Der Regierungsrat tritt in der Regel am Mittwoch zu seiner wöchentlichen Sitzung zusammen. Während der Sessionen des Grossen Rates können die Geschäfte auf zwei Sitzungstage (Dienstag und Mittwoch) verteilt werden.

Der Regierungsrat legt jährlich die Daten der ordentlichen Sitzungen und der Klausursitzungen fest.

Jedes Mitglied des Regierungsrates kann bei der Regierungspräsidentin oder beim Regierungspräsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

1a Verhandlungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln *

Art. 2a *

Wenn die Umstände es erfordern, finden die Sitzungen des Regierungsrates in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln wie schriftlich in Form eines Zirkulationsverfahrens (Art. 4 Abs. 4 OrG[2]) statt.

Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sowie die oder der Kommunikationsbeauftragte des Regierungsrates nutzen nur die Informatik- und Telekommunikationsmittel, die

  1. den Kantonsangestellten vom Kanton zur Verfügung gestellt werden, oder
  2. von den zuständigen Fachbehörden gemäss der Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV)[3] für die dienstliche Nutzung zugelassen sind.

Sie sind dafür verantwortlich, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

2 Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident

Art. 3

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident sorgt für beförderliche Vorlage und Erledigung der Geschäfte sowie für deren zeitliche und sachliche Koordination.

Sie oder er legt die Verhandlungsart gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG[4] in Absprache mit der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber fest. *

Bei Präsidialentscheiden gemäss Artikel 15 Absatz 1 OrG[5] hat die antragstellende Direktion beziehungsweise Staatskanzlei zuhanden der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten zu begründen, weshalb die Durchführung einer Verhandlung nicht möglich ist. *

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident regelt die folgenden formellen Geschäfte in alleiniger Kompetenz: *

  1. Feststellung der Nichtergreifung eines Referendums,
  2. Beförderung von Angehörigen des Offizierskorps der Armee,
  3. Annahme der Rücktritte von Kantonsvertretungen aus Kommissionen,
  4. Beschlüsse betreffend Dienstwohnungen.

3 Beratungen

Art. 4 Entscheide und wichtige Vorkommnisse

Der Regierungsrat trifft grundlegende und wichtige Entscheide im Kollegium. Dazu gehören insbesondere die Festlegung der Regierungspolitik, grundlegende Planungen, wegleitende Beschlüsse in Rechtsetzungsverfahren und Finanzangelegenheiten sowie wichtige Personalentscheide.

Die Mitglieder des Regierungsrates informieren das Kollegium frühzeitig über Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung im Verantwortungsbereich ihrer Direktion.

Art. 5 Ausstand

Entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden, tritt das Mitglied des Regierungsrates, das die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat, in den Ausstand. Es kann sich vorgängig zum Geschäft äussern. *

Art. 6 Traktandenliste der Sitzungen

Jede Direktion stellt der Staatskanzlei bis spätestens am Donnerstag die vollständigen Regierungsratsgeschäfte zu, die für die Sitzung der nächsten Woche traktandiert werden sollen. *

Die Zusammenstellung aller Regierungsratsgeschäfte bildet die Traktandenliste der Sitzung. *

Art. 7 Beratung der Geschäfte

Die Geschäfte werden auf der Grundlage des Antrags (Begleitblatt) und der relevanten Unterlagen wie Beschlussentwürfe oder Vorträge beraten. Das Begleitblatt wird von der Antrag stellenden Direktorin oder vom Antrag stellenden Direktor bzw. von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber digital freigegeben. Als «Geheim» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind handschriftlich freizugeben. *

Für Geschäfte, die gemeinsam behandelt werden können (Blockgeschäfte), brauchen keine Vorträge erstellt zu werden. Im Übrigen können auch Geschäfte traktandiert werden, die der Aussprache dienen und zu keinem Beschluss führen. *

Art. 8 Mitberichte

Das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens ist dem Regierungsrat bei der Traktandierung des Geschäfts im Begleitblatt und allenfalls in einem Begleitschreiben, einer Auswertungstabelle oder durch andere geeignete Dokumente zur Kenntnis zu bringen. *

Alle Mitberichte und allfällige Mitberichtsantworten sind dem Geschäft beizulegen. *

… *

Art. 9 Staatsschreiberin, Staatsschreiber

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie oder er kann sich durch eine Vizestaatsschreiberin oder einen Vizestaatsschreiber vertreten lassen.

Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Geschäfte mit den nötigen Anweisungen der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers, einer Vizestaatsschreiberin oder eines Vizestaatsschreibers an die Staatskanzlei überwiesen.

Die Staatskanzlei erstellt ein Beschlussprotokoll, das folgende Angaben enthält: *

  1. Namen der Anwesenden,
  2. Titel der Geschäfte,
  3. allfällige Bemerkungen zu deren Behandlung,
  4. Beschlüsse des Regierungsrates.

… *

Art. 10 * Unterzeichnung der Beschlüsse

Beschlüsse des Regierungsrates werden nur unterzeichnet, wenn sie in Briefform erlassen werden.

Die in Briefform erlassenen Beschlüsse werden grundsätzlich von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterzeichnet.

Administrative Beschlüsse in Briefform werden von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterzeichnet.

Art. 10a * Eröffnung der Beschlüsse

Die Staatskanzlei stellt die Beschlüsse des Regierungsrates den antragstellenden Direktionen zu, die sie den Betroffenen eröffnet. Schreiben des Regierungsrates werden durch die Staatskanzlei versandt.

Art. 11 Information der Öffentlichkeit

Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über seine Beschlüsse und Beratungen.

Der Regierungsrat zieht in der Regel die Vorsteherin oder den Vorsteher des Amts für Kommunikation zu seinen Sitzungen bei. Das Amt für Kommunikation unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für die Durchführung von Medienkonferenzen und die Abgabe von schriftlichen Informationen. Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend, sachgerecht und klar. *

Art. 12 Beizug von Dritten

Der Regierungsrat kann Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Dritte zur Anhörung an seine Sitzungen einladen.

4 Abstimmungen

Art. 13 Form

Die Abstimmungen erfolgen offen und durch Handzeichen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Bei den Verhandlungsarten gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG[6] können die Abstimmungen auf andere geeignete Weise als durch Handzeichen erfolgen. *

Art. 14 Unbestrittene Geschäfte

Wenn ein Geschäft unbestritten ist, gilt der Antrag als angenommen.

Art. 15 Bestrittene Geschäfte

Bestrittene Geschäfte werden zur Abstimmung gebracht. Die Reihenfolge der Abstimmungen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Grossen Rat.

Jedes Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt, im Beschlussprotokoll vermerken zu lassen, dass es sich gegen einen Beschluss ausgesprochen hat. *

5 Ernennungen

Art. 16 Form

Die Ernennungen erfolgen offen und durch Handzeichen.

Auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates wird die Ernennung geheim mit Wahlzetteln durchgeführt.

Bei den Verhandlungsarten gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG[7] können die Ernennungen auf andere geeignete Weise als durch Handzeichen oder mit Wahlzetteln erfolgen. *

Art. 17 Mehrheit

Ernannt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Regierungsrates auf sich vereinigt hat.

Art. 18 Zweiter Wahlgang

Wenn keine Kandidatur die absolute Mehrheit erhalten hat, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ernannt ist, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Artikel 5 Absatz 2 OrG[8] bleibt vorbehalten.

6 Ausschüsse

Art. 19

Der Regierungsrat bestellt in der Regel zu Beginn der Legislaturperiode Ausschüsse aus der Mitte seiner Mitglieder und bestimmt deren Präsidien. Die Ausschüsse können Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Dritte zur Teilnahme an den Beratungen einladen.

Die Ausschüsse bereiten die Dossiers vor, die dem Kollegium zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Sie verfügen über keine eigene Entscheidungsbefugnis.

Die Protokolle und Arbeitsunterlagen der Ausschüsse stehen allen Mitgliedern des Regierungsrates sowie der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber zur Verfügung.

7 Beziehungen zu den Direktionen

Art. 20 Zuteilung der Direktionen und Stellvertretung

Nach Gesamterneuerungswahlen nimmt der Regierungsrat an der ersten Sitzung der Legislaturperiode die Zuteilung der Direktionen vor.

Nach Ersatzwahlen erfolgt die Zuteilung der Direktionen in der ersten Sitzung nach Amtsantritt der neugewählten Mitglieder des Regierungsrates.

Der Regierungsrat bestimmt für jede Direktorin und jeden Direktor eine Stellvertretung (Art. 8 OrG[9]).

In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter bezeichnen.

Der Regierungsrat kann einem seiner Mitglieder vorübergehend einzelne Organisationseinheiten einer anderen Direktion übertragen.

Art. 21 Kompetenzkonflikte

Der Regierungsrat entscheidet auf der Grundlage eines Berichts der Direktion für Inneres und Justiz oder, wenn diese selber betroffen ist, auf der Grundlage eines Berichts der Staatskanzlei über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen. *

Bei Kompetenzkonflikten zwischen der Direktion für Inneres und Justiz und der Staatskanzlei bestimmt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident die Direktion, die den Bericht vorzulegen hat. *

Art. 22 Führungsinstrumente

Der Regierungsrat setzt folgende Führungsinstrumente ein: *

  1. die Generalsekretärenkonferenz (GSK),
  2. die Organe der digitalen Verwaltung und der ICT gemäss der Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV)[10],
  3. die Kantonale Beschaffungskonferenz (KBK),
  4. die Konferenz der Personalverantwortlichen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Justiz und der Hochschulen (PEKO),
  5. die Finanz- und Controllingkonferenz (FICON).

Er regelt ihren Tätigkeitsbereich und ihre Organisation durch Verordnung oder durch Reglement näher. *

Art. 23 Vorlagenplanung

Die Staatskanzlei erstellt für die Erlasse, die dem Grossen Rat vorgelegt werden, einen Terminkalender (Vorlagenplanung).

Art. 24 * Begleitende Rechtsetzung

Alle Erlassentwürfe werden dem Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei zur formellen und materiellen Prüfung vorgelegt.

8 Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung eines Erlasses

Die Verordnung vom 11. November 1987 über den Ratskredit[11]wird wie folgt geändert:

Art. 26 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Geschäftsreglement vom 29. Dezember 1942 für den Regierungsrat,
2. Verordnung vom 15. Mai 1970 über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrates (Änderung bestehender Kompetenznormen).

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Egress

Bern, 18. Oktober 1995

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Schaer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

95-82

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-82
02.07.2008 01.08.2008 Art. 11 Abs. 2 geändert 08-73
29.10.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert 08-122
02.12.2009 01.02.2010 Art. 8 Abs. 1 geändert 10-1
13.03.2013 01.10.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 13-19
13.03.2013 01.10.2013 Art. 10 geändert 13-19
13.03.2013 01.10.2013 Art. 10a eingefügt 13-19
19.02.2014 01.03.2014 Art. 24 geändert 14-28
24.01.2018 01.03.2018 Art. 22 Abs. 1 geändert 18-012
24.01.2018 01.03.2018 Art. 22 Abs. 1, a eingefügt 18-012
24.01.2018 01.03.2018 Art. 22 Abs. 1, b eingefügt 18-012
24.01.2018 01.03.2018 Art. 22 Abs. 1, c eingefügt 18-012
24.01.2018 01.03.2018 Art. 22 Abs. 1, d eingefügt 18-012
24.01.2018 01.03.2018 Art. 22 Abs. 1, e eingefügt 18-012
24.01.2018 01.03.2018 Art. 22 Abs. 1, f eingefügt 18-012
24.01.2018 01.03.2018 Art. 22 Abs. 2 geändert 18-012
21.11.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 3 geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 3, a eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 3, b eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 3, c eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 3, d eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 2 geändert 18-094
02.09.2020 01.11.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 21 Abs. 2 geändert 20-091
20.10.2021 01.12.2021 Titel 1a eingefügt 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 2a eingefügt 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 3 Abs. 1a eingefügt 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 3 Abs. 1b eingefügt 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 3 Abs. 2, d geändert 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 21-087
20.10.2021 01.12.2021 Art. 16 Abs. 3 eingefügt 21-087
11.01.2023 01.03.2023 Art. 22 Abs. 1, b geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 22 Abs. 1, e geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 22 Abs. 1, f aufgehoben 23-006

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.10.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-82
Titel 1a 20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087
Art. 2a 20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087
Art. 3 Abs. 1a 20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087
Art. 3 Abs. 1b 20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087
Art. 3 Abs. 2 20.10.2021 01.12.2021 geändert 21-087
Art. 3 Abs. 2, d 20.10.2021 01.12.2021 geändert 21-087
Art. 5 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 6 Abs. 1 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 6 Abs. 2 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 7 Abs. 1 13.03.2013 01.10.2013 geändert 13-19
Art. 7 Abs. 1 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 7 Abs. 2 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 8 Abs. 1 02.12.2009 01.02.2010 geändert 10-1
Art. 8 Abs. 1 20.10.2021 01.12.2021 geändert 21-087
Art. 8 Abs. 2 20.10.2021 01.12.2021 geändert 21-087
Art. 8 Abs. 3 20.10.2021 01.12.2021 aufgehoben 21-087
Art. 9 Abs. 3 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 9 Abs. 3, a 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 9 Abs. 3, b 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 9 Abs. 3, c 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 9 Abs. 3, d 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 9 Abs. 4 21.11.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-094
Art. 10 13.03.2013 01.10.2013 geändert 13-19
Art. 10a 13.03.2013 01.10.2013 eingefügt 13-19
Art. 11 Abs. 2 02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73
Art. 13 Abs. 2 20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087
Art. 15 Abs. 2 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 16 Abs. 3 20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087
Art. 21 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 21 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 22 Abs. 1 24.01.2018 01.03.2018 geändert 18-012
Art. 22 Abs. 1, a 24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012
Art. 22 Abs. 1, b 24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012
Art. 22 Abs. 1, b 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 22 Abs. 1, c 24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012
Art. 22 Abs. 1, d 24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012
Art. 22 Abs. 1, e 24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012
Art. 22 Abs. 1, e 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 22 Abs. 1, f 24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012
Art. 22 Abs. 1, f 11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006
Art. 22 Abs. 2 24.01.2018 01.03.2018 geändert 18-012
Art. 24 19.02.2014 01.03.2014 geändert 14-28