Die Klassifizierung des Regierungsratsgeschäfts und seiner dazugehörigen Dokumente erfolgt vor der Traktandierung durch die zuständige Direktion oder Staatskanzlei. Nicht klassifizierte Dokumente müssen nicht gekennzeichnet werden. *
Als «Geheim» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind als nummerierte Papierexemplare in verschlossenen, persönlich adressierten Umschlägen zuhanden der folgenden Personen zuzustellen: *
- der Mitglieder des Regierungsrates,
- der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers.
Als «Vertraulich» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind elektronisch in Informatiksystemen mit entsprechenden Informatiksicherheitsmassnahmen zuhanden der folgenden Personen zuzustellen: *
- der Mitglieder des Regierungsrates,
- der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre,
- der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers,
- der Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreiber,
- der Leiterin oder des Leiters des Amts für Kommunikation und
- aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Vor- und Nachbereitung der Regierungsratssitzung durch die Direktionen oder die Staatskanzlei berechtigt sind.
Die als «Vertraulich» klassifizierten Dokumente und Regierungsratsgeschäfte nach Absatz 3 können unter der Bezeichnung «Vertraulich/Kleiner Verteiler» lediglich zuhanden der folgenden Personen zugestellt werden: *
- der Mitglieder des Regierungsrates,
- der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre,
- der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers,
- der Leiterin oder des Leiters des Amts für Kommunikation,
- der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Regierungsrats- und Grossratsgeschäfte und
- der Leiterin oder des Leiters des zentralen Übersetzungsdienstes.
Die Erstellung, die Bekanntgabe und das Zugänglichmachen von als «Geheim» oder «Vertraulich» klassifizierten Dokumenten und Regierungsratsgeschäften sind auf ein Minimum zu beschränken. Die berechtigten Empfängerinnen und Empfänger entscheiden über eine Weitergabe zurückhaltend und in eigener Verantwortung. *
Als «Intern» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte dürfen im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung in dem für die Vor- und Nachbearbeitung der Regierungsratsgeschäfte notwendigen Rahmen bearbeitet, übermittelt und aufbewahrt werden. Die zuständigen Stellen nach Artikel 7 legen die Verteilung und die Zugriffsberechtigungen für ihre Verantwortungsbereiche fest. *
Die Staatskanzlei kann weitere Bearbeitungsvorschriften in verwaltungsinternen Weisungen festlegen.