Die Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreiber, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, die Leiterin oder der Leiter des Personaldienstes sowie die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zuständig für die Anstellung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
Die Anstellung folgender Personen bedarf der vorgängigen Zustimmung der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers:
- …
- Amtsvorsteher-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter,
- Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher.
Der Entscheid über die Besetzung oder Wiederbesetzung einer Stelle obliegt in jedem Fall der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber.