Im Bereich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt kann die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter namentlich
- die mutmasslich gewaltausübende Person zu einem Gespräch vorladen oder nötigenfalls polizeilich vorführen lassen,
- der mutmasslich gewaltausübenden Person den Besuch eines Programms oder andere Massnahmen zur Verhinderung von häuslicher Gewalt empfehlen,
- die mutmasslich gewaltausübende Person an eine geeignete Fachstelle weiterverweisen.
Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter schliessen mit der Staatsanwaltschaft, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Migrationsbehörden sowie nötigenfalls mit weiteren Behörden, denen Aufgaben zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zugewiesen sind, Zusammenarbeitsvereinbarungen ab. Darin sind namentlich die Schnittstellenbereiche der Zusammenarbeit sowie der gegenseitige Informationsaustausch zu regeln.
Zwischen den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern und den in Absatz 2 genannten Behörden, der Kantonspolizei und den zuständigen Fachstellen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden und Fachstellen zwingend erforderlich ist.
Das Verfahren zur Vorladung und Vorführung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO).