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152.321

Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

(RStG)

vom 28.03.2006 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 93 Absätze 2 und 3 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Organisation

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörde des Verwaltungskreises.

Für jeden Verwaltungskreis wählen die Stimmberechtigten eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.

Art. 2 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Wählbar ist jede in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Person, die das ordentliche Pensionierungsalter bei Amtsantritt noch nicht erreicht hat. *

Art. 2a * Amtsdauer

Die Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter beträgt vier Jahre. Beginn und Ende werden durch Beschluss des Regierungsrates festgelegt.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt bleiben. *

Art. 3 Amts- und Wohnsitz

Der Amtssitz befindet sich im Verwaltungskreis. Der Regierungsrat bestimmt den Ort.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wohnt im Verwaltungskreis.

Art. 4 Stellvertretung

Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durch Verordnung.

Art. 5 Ablehnung und Ausstand

Für die Zuständigkeit bei Ablehnung und Ausstand gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[2]).

2 Geschäftsleitung, Aufsicht, Ausbildung, Berichterstattung *

Art. 6 * Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das gemeinsame Organ der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Sie besteht aus sämtlichen Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern und ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und die Umsetzung der Einsatzstrategie und der Leistungsvereinbarung.

Art. 6a * Ausschuss

Die Geschäftsleitung bestellt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte und zur selbstständigen Erledigung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuss von mindestens drei und höchstens fünf Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern. Sie bestimmt ein Mitglied des Ausschusses, das den Vorsitz im Ausschuss und in der Geschäftsleitung führt.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses und der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ausschuss verfügt über ein ständiges Sekretariat.

Der Regierungsrat regelt die Organisation der Geschäftsleitung durch Verordnung und bestimmt, welche Geschäfte dem Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen sind.

Art. 6b * Aufsicht

Der Regierungsrat übt durch die Direktion für Inneres und Justiz die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter aus. Er legt eine Einsatzstrategie als Führungsinstrument fest. *

Die Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab. *

Sie kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern verbindliche generelle Weisungen erteilen.

Art. 7 Ausbildung

Die Direktion für Inneres und Justiz sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. *

Art. 8 Berichterstattung

Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des Regierungsrates über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit sowie besondere Ereignisse im Verwaltungskreis.

3 Aufgaben

Art. 9 Allgemeine Aufgaben

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erfüllt im Verwaltungskreis insbesondere die folgenden Aufgaben: sie oder er

  1. vertritt den Regierungsrat,
  2. beaufsichtigt und berät die Gemeinden,
  3. ist in den von der Gesetzgebung bezeichneten Fällen Aufsichts-, Bewilligungs-, Genehmigungs-, Verwaltungsjustiz- und Vollzugsbehörde,
  4. wirkt als Polizeibehörde und erfüllt Führungs- und Koordinationsaufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes,
  5. vermittelt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben und Zuständigkeiten nach Möglichkeit zwischen der Bevölkerung und den Behörden des Kantons und der Gemeinden,
  6. nimmt Aufgaben im Bereich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt wahr.

Die weiteren Aufgaben richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. 10 Koordination, Information

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter koordiniert im Verwaltungskreis die Tätigkeit und den Geschäftsverkehr zwischen der kantonalen Verwaltung und den Gemeinden und ist deren Verbindungsstelle.

Die Beteiligten stellen ihr oder ihm für die Durchführung dieser Aufgaben die notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung.

Art. 11 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wacht über die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Verwaltungskreis und trifft in Absprache mit den Gemeinden und den zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen, um störende oder gefährdende Zustände zu verhindern oder zu beseitigen.

Sie oder er kann dabei die Unterstützung der Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, der Feuerwehr und des Zivilschutzes anfordern. Bei Bedarf können weitere personelle oder materielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Art. 11a * Bekämpfung der häuslichen Gewalt

Im Bereich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt kann die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter namentlich

  1. die mutmasslich gewaltausübende Person zu einem Gespräch vorladen oder nötigenfalls polizeilich vorführen lassen,
  2. der mutmasslich gewaltausübenden Person den Besuch eines Programms oder andere Massnahmen zur Verhinderung von häuslicher Gewalt empfehlen,
  3. die mutmasslich gewaltausübende Person an eine geeignete Fachstelle weiterverweisen.

Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter schliessen mit der Staatsanwaltschaft, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Migrationsbehörden sowie nötigenfalls mit weiteren Behörden, denen Aufgaben zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zugewiesen sind, Zusammenarbeitsvereinbarungen ab. Darin sind namentlich die Schnittstellenbereiche der Zusammenarbeit sowie der gegenseitige Informationsaustausch zu regeln.

Zwischen den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern und den in Absatz 2 genannten Behörden, der Kantonspolizei und den zuständigen Fachstellen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden und Fachstellen zwingend erforderlich ist.

Das Verfahren zur Vorladung und Vorführung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[3].

Art. 12 Vollstreckung, Amts- und Rechtshilfe

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wirkt im Rahmen der besonderen Gesetzgebung bei der Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen sowie Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden mit und leistet auf deren Ersuchen Amts- und Rechtshilfe.

4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 13 Personal, Räumlichkeiten, Hilfsmittel

Der Kanton stellt den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern das erforderliche Personal sowie die nötigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.

Art. 14 Geschäftsordnung

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter regelt Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals in einer Geschäftsordnung. Diese ist durch die Direktion für Inneres und Justiz zu genehmigen. *

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Die nach bisherigem Recht am 1. Januar 2008 beginnende Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter der Verwaltungskreise werden auf diesen Zeitpunkt hin nach neuem Recht gewählt.

Art. 16 Stellenaufhebungen

Bei Stellenaufhebungen zufolge der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung gilt grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.

Art. 17 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993 (PuG[4])
2. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)[5]
3. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG[6])
4. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG[7])
5. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[8])
6. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG[9])
7. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG[10])
8. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB[11])
9. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG [12])
10. Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG[13])
11. Einführungsgesetz vom 25. September 1988 zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG[14])
12. Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG[15])
13. Gesetz vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG[16])
14. Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO[17])
15. Einführungsgesetz vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG [18])
16. Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV[19])
17. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG[20])
18. Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen[21]
19. Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz; DPG [22])
20. Kantonales Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 24. Juni 2004 (KBZG[23])
21. Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG[24])
22. Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen[25]
23. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG[26])
24. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung[27]
25. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG [28])
26. Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz; WBG[29])
27. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG[30])
28. Gesetz vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG[31])
29. Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Einigungsämter[32]
30. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG[33])
31. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG[34])
32. Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 (FiG[35])
33. Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG[36])
34. Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG[37])
35. Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993[38]

Art. 18 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (BSG 152.321) wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 28. März 2006

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Koch

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 2008 vom 3. Dezember 2008:

Folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) treten am 1. Januar 2009 in Kraft:

– Artikel 1 Absatz 2

– Artikel 15 Absatz 2

– Artikel 17 Ziffer 2, Änderung von Artikel 43a des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR); [Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1]

– Artikel 17 Absatz 4, Artikel 39a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01 und Anhang 2 zu Artikel 39a ORG

 

RRB Nr. 1248 vom 1. Juli 2009 (BAG 09–90):

Die folgenden am 28. März 2006 vom Grossen Rat beschlossenen Erlasse treten am 1. Januar 2010 wie folgt in Kraft:

– Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) (BAG 08–134): am 1. Januar 2010, soweit dieses nicht bereits mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2008 vom 3. Dezember 2008 in Kraft gesetzt wurde,

– Dekret über die Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung (BAG 08–135): am 1. Januar 2010, soweit dieses nicht bereits mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2008 vom 3. Dezember 2008 in Kraft gesetzt wurde.

08-134

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.03.2006 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-134
11.06.2009 01.01.2010 Titel 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2010 Art. 6 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2010 Art. 6a eingefügt 09-147
11.06.2009 01.01.2010 Art. 6b eingefügt 09-147
05.06.2012 01.01.2014 Art. 2a eingefügt 13-68
05.09.2017 01.04.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 18-015
05.09.2017 01.04.2018 Art. 2a Abs. 2 eingefügt 18-015
05.09.2017 01.04.2018 Art. 11a eingefügt 18-015
02.09.2020 01.11.2020 Art. 6b Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 6b Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert 20-091

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.03.2006 01.01.2009 Erstfassung 08-134
Art. 2 Abs. 1 05.09.2017 01.04.2018 geändert 18-015
Art. 2a 05.06.2012 01.01.2014 eingefügt 13-68
Art. 2a Abs. 2 05.09.2017 01.04.2018 eingefügt 18-015
Titel 2 11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-147
Art. 6 11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-147
Art. 6a 11.06.2009 01.01.2010 eingefügt 09-147
Art. 6b 11.06.2009 01.01.2010 eingefügt 09-147
Art. 6b Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 6b Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 7 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 11a 05.09.2017 01.04.2018 eingefügt 18-015
Art. 14 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091