Die in dieser Verordnung aufgestellten Vorschriften gelten für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Teilzeitbeschäftigte dieselben Vorschriften wie für die vollzeitig Tätigen.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für einzelne Berufsgruppen gemäss Artikel 2 Absatz 2 PG sowie die Verordnung vom 21. Oktober 2020 über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV)[2]. *
Für nebenamtlich tätige Personen, Behörden- und Kommissionsmitglieder sind die entsprechenden Beschlüsse des Regierungsrates gemäss Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 80 Absatz 1 PG anwendbar.