Dieses Gesetz regelt die Organisation der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.
153.41
Gesetz über die kantonalen Pensionskassen
(PKG)
Präambel
in Ausführung von Artikel 95 der Kantonsverfassung[1] und Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[2],
auf Antrag des Regierungsrates,
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Rechtsform und Sitz
Die BPK und die BLVK sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie haben ihren Sitz im Kanton Bern und sind im Handelsregister eingetragen.
Art. 3 Aufgaben
Die BPK und die BLVK versichern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
Sie erfüllen ihre Aufgabe im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Sie können weitere Aufgaben übernehmen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz stehen. Wer den Auftrag erteilt, trägt die Kosten.
2 Anschlüsse
Art. 4 An die BPK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen
Der BPK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber:
- der Kanton,
- die Universität,
- die Berner Fachhochschule,
- die deutschsprachige Pädagogische Hochschule.
Mit Vertrag können sich der BPK weitere Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zum Kanton oder zu einer der Landeskirchen haben oder die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen.
Die BPK versichert
- die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, zur Universität, zur Berner Fachhochschule oder zur deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)[3] richten, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes regelt,
- die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag.
Art. 5 An die BLVK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen
Der BLVK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber:
- der Kanton,
- die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind.
Mit Vertrag können sich der BLVK weitere Arbeitgeber anschliessen, die im Kanton im Bildungswesen tätig sind oder einen Bezug dazu haben.
Die BLVK versichert
- die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)[4] richten,
- die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag.
Art. 6 Wechsel bei Auflösung der Anschlussverträge
Ein Anschlussvertrag kann nur aufgelöst werden, wenn neben den Versicherten auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers die BPK bzw. die BLVK verlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
3 Vorsorgepläne
Art. 7 Vorsorgepläne
Die BPK und die BLVK bieten für die Versicherten einen Standardvorsorgeplan an.
Für die Versicherten der Kantonspolizei bietet die BPK einen abweichenden Vorsorgeplan an.
Im Übrigen können die BPK und die BLVK abweichende Vorsorgepläne anbieten
- ausnahmsweise für einzelne Versichertenkategorien der mit diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber,
- für die Versicherten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber.
Art. 8 Beitragsprimat
Die Altersvorsorgeleistungen der BPK und der BLVK richten sich vom Grundsatz her nach den geleisteten Beiträgen.
Art. 9 Eckwert für den Altersvorsorgeplan
Der Standardvorsorgeplan geht davon aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht wird.
Der Vorsorgeplan für die Versicherten der Kantonspolizei geht davon aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 62. Altersjahrs erreicht wird.
4 Vorsorgevermögen und Finanzierung
4.1 Vorsorgevermögen und Staatsgarantie
Art. 10 Vorsorgevermögen
Das Vorsorgevermögen der BPK und der BLVK wird durch die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch die Freizügigkeitsleistungen und die Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die freiwilligen Zuwendungen und durch weitere Einnahmen geäufnet.
Art. 11 Grundsatz Teilkapitalisierung, Finanzierungsplan
Die vorsorgerechtlichen Verpflichtungen der BPK und der BLVK müssen teilweise durch das Vorsorgevermögen gedeckt sein gemäss den folgenden Bestimmungen (System der Teilkapitalisierung).
Die BPK und die BLVK erarbeiten einen Finanzierungsplan gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Teilkapitalisierung.
Der Finanzierungsplan gewährleistet, dass ein Zieldeckungsgrad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2034 erreicht wird.
Die zuständige kantonale Behörde beschliesst den Finanzierungsplan unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht.
Die BPK und die BLVK erstatten der zuständigen kantonalen Behörde regelmässig Bericht über die Erfüllung des Finanzierungsplans.
Art. 12 Staatsgarantie
Der Kanton garantiert die Deckung für die Leistungen der BPK und der BLVK, soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dies für eine Teilkapitalisierung vorsieht.
Art. 13 Übergang zur Vollkapitalisierung und Aufhebung der Staatsgarantie
Sobald die BPK oder die BLVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllen, richtet sich die Finanzierung nach dem System der Vollkapitalisierung.
Die Staatsgarantie entfällt, sobald die BPK bzw. die BLVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.
Ab dem Zeitpunkt, da sich die Finanzierung der BPK bzw. der BLVK nach dem System der Vollkapitalisierung richtet, und bis zum Zeitpunkt, da die Staatsgarantie entfällt, weist die BPK bzw. die BLVK mindestens die Hälfte des Ertragsüberschusses den Wertschwankungsreserven zu.
4.2 Beiträge
Art. 14 Beiträge
Die Arbeitgeber und die Versicherten leisten
- Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen,
- Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall sowie zur Deckung der Verwaltungskosten,
- Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.
Der Kanton und die Versicherten der Kantonspolizei leisten zusätzlich Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.
Art. 15 Versicherter Lohn
Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.
Die BPK und die BLVK regeln, welche Lohnbestandteile massgebend sind.
Der Koordinationsbetrag entspricht dem tieferen der folgenden beiden Beträge:
- 30 Prozent des massgebenden Jahreslohns,
- 87,5 Prozent des Höchstbetrags der AHV-Altersrente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad in Hundertsteln.
Die BPK und die BLVK können für die Versicherten eines mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers vom Koordinationsbetrag abweichen, sofern der Vertrag dies vorsieht.
Art. 16 Sparbeiträge
Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 4 betragen die Sparbeiträge der Arbeitgeber und Versicherten gesamthaft in Prozenten des versicherten Lohns:
| Alter der Versicherten | Sparbeiträge BPK | Sparbeiträge BLVK |
|---|---|---|
| ab 25 Jahren | 9 bis 13 | 8 bis 14 |
| ab 30 Jahren | 10 bis 14 | 8 bis 14 |
| ab 35 Jahren | 12,5 bis 16,5 | 11,5 bis 17,5 |
| ab 40 Jahren | 15,5 bis 19,5 | 15 bis 21 |
| ab 45 Jahren | 18,5 bis 22,5 | 18 bis 24 |
| ab 50 Jahren | 22 bis 26 | 21 bis 27 |
| ab 55 Jahren | 25 bis 29 | 24,5 bis 30,5 |
Für die Versicherten der Kantonspolizei betragen die Sparbeiträge des Kantons und der Versicherten gesamthaft in Prozenten des versicherten Lohns:
| Alter der Versicherten | Sparbeiträge BPK Kantonspolizei |
|---|---|
| ab 25 Jahren | 12 bis 16 |
| ab 30 Jahren | 13 bis 17 |
| ab 35 Jahren | 15,5 bis 19,5 |
| ab 40 Jahren | 18,5 bis 22,5 |
| ab 45 Jahren | 21,5 bis 25,5 |
| ab 50 Jahren | 25 bis 29 |
| ab 55 Jahren | 28 bis 32 |
Für Versicherte, die über 65 Jahre alt sind, können tiefere Sparbeiträge als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten vorgesehen werden.
Die BPK und die BLVK können andere Sparbeiträge für vom Standardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 vorsehen.
Art. 17 Vollumfängliche Gutschrift der Sparbeiträge
Die Sparbeiträge werden dem Sparguthaben der versicherten Person vollumfänglich gutgeschrieben.
Art. 18 Risikobeiträge
Die Höhe der Risikobeiträge richtet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten.
Art. 19 Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans
Die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans richtet sich nach den Vorgaben im Finanzierungsplan.
Art. 20 Arbeitgeberanteil an den Sparbeiträgen, Risikobeiträgen und Beiträgen zur Erfüllung des Finanzierungsplans
Die mit diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber tragen mindestens 50 und höchstens 60 Prozent der Gesamtheit der Sparbeiräge, der Risikobeiträge sowie der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.
Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber können einen höheren Anteil tragen.
Art. 21 Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei
Die Beiträge des Kantons und der Versicherten der Kantonspolizei zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei betragen gesamthaft höchstens drei Prozent des versicherten Lohns.
Art. 22 Arbeitgeberanteil an den Überbrückungsrenten der Kantonspolizei
Der Kanton trägt 50 Prozent der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.
Art. 23 Beschluss über die Höhe der Beiträge
Die zuständige kantonale Behörde beschliesst
- unter Vorbehalt von Absatz 4 über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,
- über die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans,
- über die Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.
Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Beiträge.
Die BPK und die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zuständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.
Der Anschlussvertrag regelt, wie die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt wird.
4.3 Massnahmen bei Nichterreichen des Finanzierungsplans
Art. 24 Massnahmen
Werden die Vorgaben des Finanzierungsplans, insbesondere die vorgegebenen Deckungsgrade nicht erreicht, erarbeitet die BPK bzw. die BLVK einen Sanierungsplan zum Erreichen der vorgegebenen Deckungsgrade.
Der Sanierungsplan ist befristet und enthält Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Die BPK bzw. die BLVK kann von den Arbeitgebern folgende Sanierungsbeiträge erheben:
- bis zu 10 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung um mehr als 20 Prozentpunkte unter den Vorgaben liegen,
- bis zu 8 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 15 und 20 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen,
- bis zu 6 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 10 und 15 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen,
- bis zu 4 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 5 und 10 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen,
- bis zu 2 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 1 und 5 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen.
Der Anteil der Arbeitgeberseite an den Massnahmen zur Sanierung beträgt 50 Prozent. Allfällige Verzinsungen der Sparguthaben unter dem bundesrechtlichen Mindestzinssatz gelten als Anteil der Arbeitnehmerseite an den Massnahmen zur Sanierung.
Art. 25 Beschluss über die Höhe der Sanierungsbeiträge
Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die Höhe der Sanierungsbeiträge.
Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Sanierungsbeiträge.
Die BPK oder die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zuständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.
5 Organisation
5.1 Organe
Art. 26
Die BPK und die BLVK verfügen je über die folgenden Organe:
- die Verwaltungskommission,
- die Delegiertenversammlung,
- die Direktorin oder den Direktor.
Zusammensetzung, Amtsdauer, Wahl und Aufgaben richten sich nach den folgenden Bestimmungen.
5.2 Verwaltungskommission
Art. 27 Zusammensetzung
Die Verwaltungskommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern.
Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite.
Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 28 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre.
Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.
Art. 29 Aufgaben und Befugnisse
Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung wahr. Ihr obliegen die Aufgaben, die Befugnisse und die Verantwortung, die dem paritätischen Organ gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zukommen.
Sie stellt dem Kanton Antrag
- zur Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,
- zur Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei,
- zum Finanzierungsplan,
- zur Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans,
- zur Höhe der Sanierungsbeiträge.
5.3 Delegiertenversammlung
Art. 30 Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Versicherten zusammen.
Art. 31 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre.
Art. 32 Aufgaben und Befugnisse
Die Delegiertenversammlung regelt die Zahl ihrer Mitglieder, das Wahlverfahren für die Delegiertenversammlung und die Organisation in einem Reglement. Dieses Reglement bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
Die Delegiertenversammlung
- erlässt ein Anforderungsprofil für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in der Verwaltungskommission,
- wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in die Verwaltungskommission,
- kann der Verwaltungskommission Vorschläge unterbreiten.
Sie wird mindestens einmal jährlich von der Verwaltungskommission über den Geschäftsverlauf orientiert.
5.4 Direktorin oder Direktor
Art. 33
Die Direktorin oder der Direktor besorgt die laufenden Geschäfte.
Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
6 Personalrecht
Art. 34
Das Arbeitsverhältnis der Angestellten der BPK und der BLVK richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht vom 31. März 1911 (OR)[5].
7 Datenschutz
Art. 35
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)[6].
Soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge datenschutzrechtliche Regelungen trifft, sind diese anzuwenden
Die Arbeitgeber sind berechtigt, der Pensionskasse die erforderlichen Daten in elektronischer Form zu liefern.
8 Kantonale Behörden
8.1 Beiträge
Art. 36 Grosser Rat
Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge, soweit vom Standardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a betroffen sind.
Art. 37 Regierungsrat
Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der übrigen Sparbeiträge und Risikobeiträge. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber für Beiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b.
Der Regierungsrat beschliesst im Weiteren über die Höhe
- der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei,
- der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans,
- der Sanierungsbeiträge.
Er beschliesst unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht über den Finanzierungsplan und nimmt Kenntnis vom Bericht über dessen Erfüllung.
Art. 38 Anhörung
Die Universität, die Berner Fachhochschule, die deutschsprachige Pädagogische Hochschule oder die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind, werden angehört, soweit sie von den Beschlüssen des Grossen Rats oder des Regierungsrats betroffen sind. Anstelle der Gemeinden kann der Verband Bernischer Gemeinden angehört werden.
Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber werden angehört, soweit sie vom Beschluss des Regierungsrats über die Höhe der Sanierungsbeiträge betroffen sind.
8.2 Wahl der Arbeitgebervertretung in die Verwaltungskommission
Art. 39
Der Regierungsrat erlässt ein Anforderungsprofil für die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission.
Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Verwaltungskommissionen.
9 Rechtspflege
Art. 40
Streitigkeiten zwischen der BPK bzw. der BLVK, Arbeitgebern und anspruchsberechtigten Personen werden vom Verwaltungsgericht beurteilt.
Das Verfahren richtet sich nach dem BVG und dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[7].
10 Übergangsbestimmungen
10.1 Anschlussverträge und Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen
Art. 41 Anschlussverträge
Die Arbeitgeber, die bisher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der BPK bzw. der BLVK versichert haben, können weiterhin der BPK bzw. der BLVK angeschlossen bleiben.
Die BPK und die BLVK passen die Verträge mit den angeschlossenen Arbeitgebern auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Vorgaben dieses Gesetzes an.
Art. 42 Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen
Löst ein mit Vertrag angeschlossener Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der BPK bzw. der BLVK auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 auf, erstattet er dem Kanton die von diesem gegenüber der BPK bzw. der BLVK garantierte Deckung für die Leistungen (Staatsgarantie).
Der zu erstattende Betrag reduziert sich ab dem 1. Januar 2014 jährlich um einen Zwanzigstel.
10.2 Bereits bei der BPK versicherte Personen
Art. 43
Weiterhin bei der BPK versichert bleiben können diejenigen Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der BPK versichert sind, weil sie in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) richten.
Die BPK regelt das Nähere.
10.3 Schuldanerkennung zur Verringerung der Unterdeckung
Art. 44 Schuldanerkennung des Kantons
Der Regierungsrat anerkennt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Schuld gegenüber der BPK bzw. der BLVK zur Verringerung von deren Unterdeckung.
Die Höhe der Schuldanerkennung entspricht der Höhe des versicherungstechnischen Fehlbetrags zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wobei ein technischer Zinssatz von drei Prozent angenommen wird. Für die Berechnung des Anteils des Vorsorgevermögens, das den Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern am gesamthaft vorhandenen Vorsorgevermögen zuzuordnen ist, gelten die am 31. Dezember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der BPK und der BLVK.
Art. 45 Amortisation und Verzinsung
Der Kanton amortisiert und verzinst die anerkannte Schuld.
Die jährliche Amortisation beträgt mindestens einen Vierzigstel des ursprünglich geschuldeten Betrags und ist per 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.
Die jährliche Verzinsung der per 1. Januar bestehenden Restschuld ist per 31. Dezember des gleichen Jahres fällig. Der Zinssatz entspricht
- dem Basiszinssatz, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres weniger als 105 Prozent beträgt,
- dem Basiszinssatz abzüglich 0,5 Prozentpunkte, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres zwischen 105 und 115 Prozent beträgt,
- dem Basiszinssatz abzüglich eines Prozentpunkts, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres mehr als 115 Prozent beträgt.
Der Basiszinssatz entspricht jeweils dem durchschnittlichen Jahreszinssatz der mittel- bis langfristigen Tresorerieschulden des Kantons Bern am 31. Dezember des Vorjahres.
Art. 46 Beteiligung der Gemeinden und Kompensation der Lastenverschiebung Kanton – Gemeinden
Die Gemeinden beteiligen sich zu einem Viertel am Zinsaufwand für die vom Kanton gegenüber der BLVK anerkannte Schuld. Massgebend für die Berechnung des Zinsaufwands ist die Höhe der Schuld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Die Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden als Folge der Beteiligung der Gemeinden am Zinsaufwand für die anerkannte Schuld sowie als Folge der Aufhebung von Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)[8] werden ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[9] angerechnet.
Art. 47 Beteiligung der übrigen Arbeitgeber
Löst ein mit Vertrag angeschlossener Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der BPK bzw. der BLVK nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf, erstattet er dem Kanton anteilmässig die von diesem gegenüber der BPK bzw. der BLVK anerkannte Schuld.
Massgebend ist die Höhe der Schuld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Der Anteil entspricht dem Anteil der durch den Arbeitgeber versicherten Lohnsumme an der Gesamtheit der versicherten Lohnsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Der zu erstattende Betrag reduziert sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes jährlich um einen Zehntel.
10.4 Finanzierungsplan
Art. 48
Der Finanzierungsplan wird auf den 1. Januar 2014 erlassen.
Der Ausgangsdeckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen der BPK bzw. der BLVK entspricht
- dem Deckungsgrad zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 44, falls dieser unter 80 Prozent liegt,
- 80 Prozent, falls der Deckungsgrad zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 44 über diesem Wert liegt, wobei die Differenz eine Wertschwankungsreserve darstellt.
Der Deckungsgrad berechnet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Unterdeckung.
Der Ausgangsdeckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten berechnet sich ebenfalls aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 44 und unter Berücksichtigung des Ausgangsdeckungsgrades für sämtliche Verpflichtungen gemäss Absatz 2.
Die Ausgangsdeckungsgrade werden im Finanzierungsplan festgehalten.
10.5 Anfangssparguthaben
Art. 49
Die BPK und die BLVK schreiben den Versicherten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Anfangssparguthaben in der Höhe der Austrittsleistung gut.
Die Höhe der Austrittsleistung berechnet sich nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorsorgereglement.
10.6 Individuelle Übergangseinlagen
Art. 50 Grundsatz und Ziel
Der Kanton leistet eine individuelle Übergangseinlage für jede Person, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes versichert ist.
Die Übergangseinlage gleicht die einmalige Leistungseinbusse ganz oder teilweise aus, die aus dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat entsteht.
Art. 51 Höhe
Die Übergangseinlage ist so bemessen, dass sie, im Sinne einer Vergleichsrechnung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, zusammen mit dem Basissparguthaben, den Sparbeiträgen und dem Projektionszins zu einer Altersrente führt, die derjenigen entspricht, die sich nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorsorgereglement ergeben würde
- für die Versicherten der Kantonspolizei bei Vollendung des 60. Altersjahres,
- für die übrigen bei der BPK Versicherten bei Vollendung des 63. Altersjahres,
- für die bei der BLVK Versicherten bei Vollendung des 65. Altersjahres.
Der Vergleichsrechnung liegen folgende Annahmen und Parameter zugrunde:
- ein Basissparguthaben in der Höhe der Austrittsleistung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wobei die am 31. Dezember 2011 gültigen reglementarischen Leistungsparameter gelten und die Guthaben auf den individuellen Sparkonti abgezogen werden,
- die folgenden Sparbeiträge der Arbeitgeber und Versicherten gesamthaft in Prozenten des nach Artikel 15 Absatz 1 bis 3 berechneten versicherten Lohns am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes:
| 1. | ab 25 Jahren: 11% BPK, 14% BPK Kantonspolizei, 10% BLVK | ||
| 2. | ab 30 Jahren: 12% BPK, 15% BPK Kantonspolizei, 10% BLVK | ||
| 3. | ab 35 Jahren: 14.5% BPK, 17.5% BPK Kantonspolizei, 13.5% BLVK | ||
| 4. | ab 40 Jahren: 17.5% BPK, 20.5% BPK Kantonspolizei, 17% BLVK | ||
| 5. | ab 45 Jahren: 20.5% BPK, 23.5% BPK Kantonspolizei, 20% BLVK | ||
| 6. | ab 50 Jahren: 24% BPK, 27% BPK Kantonspolizei, 23% BLVK | ||
| 7. | ab 55 Jahren: 27% BPK, 30% BPK Kantonspolizei, 26.5% BLVK | ||
- ein Projektionszinssatz von 2 Prozent,
- die folgenden Umwandlungssätze:
| 1. | 5,75 Prozent für die Versicherten der Kantonspolizei, | ||
| 2. | 6,14 Prozent für die übrigen bei der BPK Versicherten, | ||
| 3. | 5,91 Prozent für die bei der BLVK Versicherten, | ||
- ein Diskontierungssatz von 2 Prozent.
Ergibt die Berechnung keinen positiven Betrag, wird keine individuelle Übergangseinlage geleistet.
Art. 52 Anspruch
Die Übergangseinlage wird zugunsten des Sparguthabens der versicherten Person geleistet.
Sie wird in jährlichen Teilbeträgen, jeweils am 31. Dezember, geleistet.
Der jährliche Teilbetrag ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Übergangseinlage, geteilt durch die Anzahl Jahre, die der versicherten Person bis zum bisherigen ordentlichen Rentenalter verbleiben, höchstens aber geteilt durch 10.
Als bisheriges ordentliches Rentenalter gilt:
- für die Versicherten der Kantonspolizei: bei Vollendung des 60. Altersjahres,
- für die übrigen bei der BPK Versicherten: bei Vollendung des 63. Altersjahres,
- für die bei der BLVK Versicherten: bei Vollendung des 65. Altersjahres.
Der jährliche Teilbetrag wird verzinst. Der Zinssatz entspricht dem Projektionszinssatz.
Bei Tod oder Invalidität der versicherten Person werden die noch ausstehenden Teilbeträge sofort geleistet.
In den übrigen Vorsorgefällen und bei Austritt aus der BPK oder der BLVK wird der für das betreffende Jahr geschuldete Teilbetrag sofort pro rata temporis geleistet. Der übrige noch ausstehende Restbetrag verfällt.
Der Regierungsrat kann von diesem Artikel abweichende Regelungen treffen, insbesondere im Fall von Übertritten von der BPK in die BLVK oder umgekehrt.
Art. 53 Einzelheiten
Die BPK und die BLVK regeln die Einzelheiten und berechnen die Übergangseinlagen.
10.7 Finanzhaushaltsrechtliche Bestimmungen
Art. 54 Zuständigkeit für Ausgaben
Der Regierungsrat bewilligt
- die mit der Schuldanerkennung, deren Amortisation und deren Verzinsung verbundenen Ausgaben,
- die mit den Übergangseinlagen verbundenen Ausgaben.
Art. 55 Erfolgsneutrale Bilanzierung
Zulasten des Eigenkapitals des Kantons erfolgsneutral bilanziert werden:
- die anerkannte Schuld gemäss Artikel 44,
- die Rückstellungen für die am 1. Januar 2014 erkennbaren Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans,
- die Rückstellung für die Übergangseinlagen.
10.8 Verwaltungskommissionen und Delegiertenversammlungen
Art. 56
Die laufenden Amtsdauern der Mitglieder der Organe der BPK und der BLVK enden wie folgt:
- Verwaltungskommission der BPK: drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
- Delegierte der BPK: zwei Jahre und sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
- Verwaltungskommission der BLVK: zwei Jahre und sieben Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
- Delegierte der BLVK: ein Jahr und sieben Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Die Amtsdauer der nach diesem Gesetz gewählten Mitglieder der Verwaltungskommissionen und der Delegierten beginnt am ersten Tag nach dem Ablauf der entsprechenden Amtsdauer nach Absatz 1.
10.9 Leistungen
Art. 57 Befristete Erhöhung der Risikoleistungen
Die BPK und die BLVK gewähren eine Erhöhung der Risikoleistung, wenn eine versicherte Person während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid wird oder stirbt.
Die Erhöhung wird nur denjenigen Personen gewährt, die bereits am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der BPK bzw. der BLVK versichert waren.
Sie entspricht einem festen Frankenbetrag.
Sie entspricht der Differenz zwischen
- der Leistung, die für die betreffende Person nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorsorgereglement ausbezahlt worden wäre, und
- der Leistung, die für die betreffende Person nach dem zum Zeitpunkt der Invalidität bzw. des Todes gültigen Vorsorgereglement ausbezahlt wird, wobei die Übergangseinlagen vollumfänglich eingerechnet werden.
Ergibt die Differenz einen negativen Betrag, wird kein Abzug auf der Risikoleistung vorgenommen.
Art. 58 Übergangsbestimmung für die Leistungen der BPK
Die BPK gleicht die Senkungen des technischen Zinssatzes, die zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgenommen wurden, mit Leistungssenkungen aus, insbesondere mit der Erhöhung der ordentlichen Versicherungsdauer.
Sie sieht eine angemessene Übergangsregelung für die Leistungssenkungen vor, insbesondere für den Wegfall der kollektiv finanzierten Überbrückungsrente.
Sie regelt im Übrigen die Anpassungen der Leistungen, die sich aus dem Übergang von der bisherigen zur neuen gesetzlichen Regelung ergeben.
Die Übergangsregelungen werden von den angeschlossenen Arbeitgebern nicht zusätzlich finanziert.
Art. 59 Übergangsbestimmung für die Leistungen der BLVK
Die BLVK gleicht eine Senkung des technischen Zinssatzes, die zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgenommen wurde und mehr als 0,5 Prozentpunkte beträgt, mit Leistungssenkungen aus.
Sie sieht eine angemessene Übergangsregelung für die Leistungssenkungen vor.
Sie regelt im Übrigen die Anpassungen der Leistungen, die sich aus dem Übergang von der bisherigen zur neuen gesetzlichen Regelung ergeben.
Die Übergangsregelungen werden von den angeschlossenen Arbeitgebern nicht zusätzlich finanziert.
11 Schlussbestimmungen
Art. 60 Änderung eines Erlasses
Das Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG), mit Änderung vom 9. September 2013, wird wie folgt geändert:[10]
Art. 61 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. | Gesetz vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG) (BSG 153.41), | ||
| 2. | Gesetz vom 14. Dezember 2004 über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVKG) (BSG 430.261). | ||
Art. 62 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, spätestens auf den 1. Januar 2016.
Er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen, soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dies erfordert.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Antener
Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
RRB Nr. 1046 vom 27. August 2014:
1. Das Gesetz vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen (PKG) tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.
2. Die Artikel 11, 12, 13, 29 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 3, 38, 42 und 48 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.05.2014 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | 14-74 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.05.2014 | 01.01.2014 | Erstfassung | 14-74 |