Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Sind an einem Verfahren mehr als zehn Personen durch eine Kollektiveingabe oder durch vervielfältigte Eingaben beteiligt, so kann ihnen die instruierende Behörde Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils setzen. Bei Säumigkeit setzt sie dieses fest.
Bei Anwältinnen und Anwälten, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind, wird die Vollmacht vermutet; diese ist jedoch innert nützlicher Frist nachzureichen. *
Ausser auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Sie müssen nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sein. *
Kanton und Gemeinden können ihre Parteirechte auch durch dazu ermächtigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausüben. *
Bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments obliegt die Vertretung der Gemeinde im Beschwerdeverfahren dem Gemeinderat, sofern das Parlament für seine Vertretung für Beschwerden gegen seine Beschlüsse oder Wahlen nicht anders beschliesst. *
Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die kein Zustellungsdomizil verzeigen, können unterbleiben oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen. *