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155.21

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

(VRPG)

vom 23.05.1989 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 100 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates, *

beschliesst:

1 Grundlagen

1.1 Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor den Verwaltungsjustizbehörden im Kanton und in den Gemeinden. *

Abweichendes Bundesrecht, insbesondere solches aus dem Gebiete der Sozialversicherung, und staatliche Abkommen bleiben vorbehalten.

1.2 Behörden

1.2.1 Begriff

Art. 2

Als Behörden gelten

  1. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften,
  2. Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind,
  3. Private, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen,
  4. Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten.

Wer verfügt, handelt als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

Die Verwaltungsjustizbehörden entscheiden über Beschwerden und beurteilen Klagen oder Appellationen.

1.2.2 Zuständigkeit

Art. 3 Grundsätze

Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest.

Abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sind unbeachtlich. Die Gemeinden können unter sich Schiedsgerichte einsetzen für Streitigkeiten über Angelegenheiten, in denen sie als gleichberechtigte Körperschaften auftreten. *

In kommunalen Angelegenheiten beschliesst das zuständige Gemeindeorgan gemeindeintern endgültig, soweit das Organisationsreglement nichts anderes bestimmt. *

Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.[2]

Art. 4 Weiterleitung, Meinungsaustausch

Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter und teilt dies dem Absender mit.

Hat sie Zweifel an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit jener Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zu Zivil- oder Strafgerichten, soweit diese über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, einschliesslich solcher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivil- oder Strafrecht stehen, zu entscheiden haben. *

1.2.3 Streitigkeiten um die Zuständigkeit

Art. 5 Verwaltungsbehörden

Hält sich eine Verwaltungsbehörde für zuständig, so kann sie dies in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten wird.

Hält sich eine Verwaltungsbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein.

Art. 6 Untere Verwaltungsjustizbehörden

Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde für zuständig, so kann sie dies in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten wird.

Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein; das Vorgehen nach Artikel 7 Absatz 3 und 4 sowie nach Artikel 8 Absatz 2 bleibt vorbehalten. *

Art. 7 * Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Obergericht

Wird die Zuständigkeit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit sowohl vom Regierungsrat als auch vom Verwaltungsgericht beansprucht oder verneint und kann im Rahmen des Meinungsaustausches keine Einigung erzielt werden, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[3]).

Können die obersten Gerichte in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in einem Meinungsaustausch keine Einigung erzielen, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.

Können eine untere Verwaltungsjustizbehörde und eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung erzielen, so leitet die zuerst befasste Behörde die Akten an das für sie zuständige oberste Gericht weiter. Dieses pflegt einen Meinungsaustausch mit dem anderen obersten Gericht. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.

Kann eine untere Verwaltungsjustizbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung mit dem Obergericht erzielen oder kann eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung mit dem Verwaltungsgericht erzielen, so ist die Auseinandersetzung in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 durch die beiden obersten Gerichte auszutragen. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.

Art. 8 * Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechtspflege

Erachtet der Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivil- oder Strafgerichte für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 vor, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen. Stimmt dieses nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen der zuerst angegangenen Behörde der Grosse Rat über die Zuständigkeit (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung).

Ist eine untere Verwaltungsjustizbehörde der Meinung, die bernischen Zivil- oder Strafgerichte seien zuständig, und liegt kein Fall von Artikel 7 vor, so leitet sie die Akten zum Entscheid über die Zuständigkeit an die Rechtsmittelbehörde weiter.

1.2.4 Ausstand und Ablehnung

Art. 9

Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn sie

  1. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
  2. am Vorentscheid mitgewirkt hat;
  3. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt;
  4. eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht;
  5. eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
  6. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle. Ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet in jedem Fall die Direktion für Inneres und Justiz. *

Für den Regierungsrat gelten die besonderen Vorschriften über seine Organisation; vorbehalten bleiben auch die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz.

Über die Ablehnung des Verwaltungsgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht. Im Falle des Ausstandes so vieler Mitglieder des Verwaltungsgerichts, dass unter Einschluss der Ersatzleute die Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, entscheidet ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen. *

Über Ablehnung oder Ausstand kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden. Im Übrigen gelten für das Gesuch und die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[4] sinngemäss. *

1.2.5 Rechtshilfe

Art. 10

Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

Zur Behandlung ausserkantonaler oder ausländischer Rechtshilfegesuche sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. *

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Auskunfts- und Anzeigepflicht sowie über die Aussage vor Gericht, den Datenschutz und das Steuergeheimnis.

1.3. Beteiligte

Art. 11 Prozessfähigkeit

Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Partei selbständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen.

Die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen sind befugt, mit Bezug auf die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, und die Rechtsgeschäfte, die sie nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig vornehmen können, vor den Behörden aufzutreten.

Art. 12 Parteien

Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird. *

Im Beschwerdeverfahren ist Partei

  1. wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will,
  2. jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will.

Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt.

Im Klageverfahren stehen sich die Klägerin oder der Kläger und der oder die Beklagte als Parteien gegenüber.

Art. 13 Streitgenossenschaft und Rechtsnachfolge

Die Befugnis oder die Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte gemeinsam geltend zu machen oder zu verteidigen, richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *

Gleiches gilt für die Rechtsnachfolge im Verfahren.

Art. 14 Beiladung und Intervention

Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.

Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung.

Die Intervention Dritter ist nur im Klageverfahren zulässig; sie richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *

Art. 15 Vertretung

Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Sind an einem Verfahren mehr als zehn Personen durch eine Kollektiveingabe oder durch vervielfältigte Eingaben beteiligt, so kann ihnen die instruierende Behörde Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils setzen. Bei Säumigkeit setzt sie dieses fest.

Bei Anwältinnen und Anwälten, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind, wird die Vollmacht vermutet; diese ist jedoch innert nützlicher Frist nachzureichen. *

Ausser auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Sie müssen nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sein. *

Kanton und Gemeinden können ihre Parteirechte auch durch dazu ermächtigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausüben. *

Bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments obliegt die Vertretung der Gemeinde im Beschwerdeverfahren dem Gemeinderat, sofern das Parlament für seine Vertretung für Beschwerden gegen seine Beschlüsse oder Wahlen nicht anders beschliesst. *

Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die kein Zustellungsdomizil verzeigen, können unterbleiben oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.[5] *

2 Verfahrensgrundsätze

2.1 Rechtshängigkeit eines Verfahrens

Art. 16

Das Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig.

Das Verwaltungsjustizverfahren wird mit Einreichung der Beschwerde- oder Klageschrift hängig.

2.2 Vereinigung und Trennung von Verfahren

Art. 17

Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen.

Die instruierende Behörde kann gemeinsam eingereichte Eingaben trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.

2.3 Feststellung des Sachverhalts und Rechtsanwendung *

Art. 18 Pflichten und Befugnisse der Behörden

Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein.

Sie sind zur vorsorglichen Beweisführung befugt.

Art. 19 Beweismittel

Die Behörden können insbesondere folgende Beweismittel heranziehen:

  1. Urkunden,
  2. Amtsberichte,
  3. Auskünfte der Parteien oder Dritter,
  4. Parteiverhör,
  5. Zeugenaussage,
  6. Augenschein,
  7. Gutachten von Sachverständigen und
  8. technische Mittel mit Urkundencharakter.

Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Steuerrechts. *

Ausser der zuständigen Behörde selber ist zur förmlichen Einvernahme (Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und e) nur befugt, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt.

Der Regierungsrat, seine Direktionen sowie die Gemeinden können Personen ausserhalb einer Verwaltungsbehörde mit einer amtlichen Untersuchung beauftragen und sie zur Beweisaufnahme ermächtigen.

Art. 20 Mitwirkung der Parteien

Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse.

Im übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten.

Art. 20a * Rechtsanwendung

Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an.

Sie entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.

2.4 Rechtliches Gehör

Art. 21 Anhörung

Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet.

Sie kann darauf verzichten:

  1. bei nicht selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen oder Zwischenentscheiden;
  2. wenn Gefahr im Verzuge ist;
  3. soweit den Parteibegehren entsprochen wird;
  4. bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind;
  5. bei Vollstreckungsverfügungen.

Art. 22 Mitwirkungsrechte

Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen.

Art. 23 Akteneinsicht

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Verwaltungsverfahren ist überdies das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG[6]) anwendbar. *

Art. 24 Recht zur Stellungnahme

Die Parteien sind berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

2.5 Neue Vorbringen

Art. 25 Neue Tatsachen und Beweismittel

Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist.

Art. 26 Änderung von Rechtsbegehren oder Klagegrund

Für die Änderung des Rechtsbegehrens oder des Klagegrunds sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Klageänderung sinngemäss anwendbar. *

2.6 Vorsorgliche Massnahmen

Art. 27 Voraussetzungen

Die instruierende Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen in folgenden Fällen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides vorsorgliche Massnahmen anordnen

  1. zur Beseitigung gesetzwidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen;
  2. gegen die wesentliche Veränderung oder Veräusserung der Streitsache;
  3. zum Schutz von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten, fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung
  1. ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist oder
  2. ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht.

Vorsorgliche Massnahmen können von Amtes wegen oder auf Antrag abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen zu ihrem Erlass ganz oder teilweise dahingefallen sind.

Art. 28 Verhältnis zur Hauptsache

Zusammen mit der Anordnung der vorsorglichen Massnahme ist Frist zur Einreichung der Klage oder des Gesuchs in der Hauptsache anzusetzen, wenn diese noch nicht hängig ist. *

Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.

Art. 29 * Rechtsschutz

Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne dieses Gesetzes unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache.[7]

Art. 30 Schadenersatz, Sicherstellung

Wird der Partei, gegen welche sich die vorsorgliche Massnahme richtet, Schaden verursacht, so kann sie von der antragstellenden Gegenpartei Ersatz verlangen, wenn diese in der Hauptsache unterliegt.

Ist ein Schaden zu befürchten, so kann die gesuchstellende Partei vor Erlass der vorsorglichen Massnahme zu einer angemessenen Sicherheitsleistung angehalten werden; diese darf erst zurückgegeben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird. Die Behörde ist befugt, zur Klageanhebung eine Frist anzusetzen; nach deren unbenütztem Ablauf wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben.

Die Schadenersatzklage wird vom Verwaltungsgericht beurteilt; sie muss innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Massnahme eingereicht werden.

Verantwortlichkeitsansprüche gegen das Gemeinwesen bleiben vorbehalten.

2.7 Form und Sprache des Verfahrens

Art. 31 Schriftlichkeit

Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibe etwas anderes vor oder die Behörde ordne eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[8] oder eine Urteilsberatung an. *

Art. 32 Form und Sprache von Parteieingaben

Parteieingaben sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eingaben an Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie an das Regierungsstatthalteramt sind in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises einzureichen. *

Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Im Verwaltungsjustizverfahren sind Parteieingaben mindestens im Doppel einzureichen. Fehlt die zweite Ausfertigung, oder benötigt die Behörde mehr als zwei Ausfertigungen, so kann sie die Partei auffordern, diese nachzureichen.

Art. 33 Rückweisung zur Verbesserung bzw. zur Übersetzung *

Die Behörde weist unklare, weitschweifige, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung zurück. *

Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird.

Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein.

Art. 34 Sprache der Instruktion

Gemeindebehörden und Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter instruieren in der für ihren Verwaltungskreis geltenden Amtssprache. *

Die übrigen Behörden instruieren in der Sprache des von der Sache her betroffenen Verwaltungskreises. Ansonsten richtet sich die Sprache der Instruktion nach der in der Eingabe gewählten Amtssprache. *

Im Einverständnis mit den Parteien können die für den ganzen Kanton zuständigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden in der andern Landessprache instruieren.

Art. 35 Übersetzung

Fremdsprachige Beweisurkunden sind auf Verlangen der Behörde oder einer Partei in eine der beiden Landessprachen zu übersetzen.

Übersetzerinnen oder Übersetzer sind als Sachverständige zu behandeln.

2.8 Öffentlichkeit der Verhandlung und der Beratung *

Art. 36 * Verhandlungen

Zu den Instruktionsverhandlungen haben Dritte nur mit Zustimmung der instruierenden Behörde und der am Verfahren Beteiligten Zutritt.

Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.

Art. 37 * Urteilsberatung

Das Verwaltungsgericht berät und fällt das Urteil öffentlich, ausser

  1. die Wahrung schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen erheischten den Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Gesetzgebung sehe solches vor;
  2. auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts;
  3. in Fällen, die im Zirkulationsverfahren entschieden werden (Art. 56 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG][9]);
  4. im Rahmen der einzelrichterlichen Zuständigkeit (Art. 57 GSOG).

Die andern Verwaltungsjustizbehörden und die Verwaltungsbehörden beraten und entscheiden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.

Art. 37a * Bild- und Tonaufnahmen

Ohne Bewilligung der instruierenden Behörde sind Bild- und Tonaufzeichnungen im Gerichts- oder Verwaltungsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.

2.9 Einstellung, Abschreibung und Aufhebung des Verfahrens

Art. 38 Einstellung

Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.

Art. 39 Abschreibung

Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.

Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen.

Art. 40 Aufhebung von Amtes wegen

Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

Sie sind ferner befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren.

2.10 Fristen

Art. 41 Berechnung

Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. *

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. *

Besondere Fristbestimmungen des Bundesrechts sowie der Abstimmungs- und Wahlgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 42 Wahrung

Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden.

Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist.

Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der zuständigen Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. *

Art. 43 Erstreckung und Wiederherstellung

Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. *

… *

2.11 Zustellung und Eröffnung

Art. 44

Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt.

Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist. *

Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. *

Im Übrigen gelten für die Zustellung und die Vorladung die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss. *

Die Behörde kann Verfügungen und Entscheide ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen[10]

  1. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat,
  2. an eine Vielzahl von Beteiligten, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen.[11]

2.12. Verfahrensdisziplin

Art. 45 Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Behörden

Auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, wird nicht eingetreten.

Art. 46 Ordnungsbusse

Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken, bei Rückfall bis zu 3000 Franken, bestraft werden.

Art. 47 * Wegweisung von der Verhandlung

Personen, die eine Verhandlung stören, Anordnungen nicht befolgen oder ohne Bewilligung Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, können durch die instruierende Behörde von der Verhandlung, nötigenfalls mithilfe der Polizei, weggewiesen und mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Für die Höhe der Busse gilt Artikel 46 sinngemäss.

Art. 48 Verbot des Berichtens

Den Behörden ist untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu besprechen.

3 Verwaltungsverfahren

3.1 Vorrang der Verfügung

Art. 49

Die zuständige Behörde regelt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg. *

Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.

3.2 Verfahren auf Erlass einer Verfügung

Art. 50 Zweck und Durchführung

Die Verwaltungsbehörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin durch.

Auf das Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

Art. 52 Inhalt der Verfügung

Eine Verfügung muss enthalten

  1. die Bezeichnung der verfügenden Behörde,
  2. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt,
  3. die Verfügungsformel und die Kostenregelung,
  4. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung),
  5. die Adressatinnen oder Adressaten,
  6. das Datum und
  7. die Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden.

Die Verwaltungsbehörden können eine Verfügung ohne Begründung eröffnen, wenn

  1. unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
  2. die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt;
  3. sich diese ohne weiteres aus den Begleitumständen des Verfahrens ergibt.

3.3 Einsprache

Art. 53 Grundsatz

Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass gegen die Verfügung Einsprache zu erheben ist, bevor das Rechtsmittelverfahren offensteht. Die Rechtsmittelbelehrung hat darauf aufmerksam zu machen.

Für die Einsprachebefugnis und die aufschiebende Wirkung der Einsprache gelten sinngemäss die Bestimmungen zur Beschwerde. *

Art. 54 Form und Frist

Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 bei der Verwaltungsbehörde zu erheben.

Art. 55 Neue Verfügung

Die Verwaltungsbehörde prüft gestützt auf die Einsprache nochmals den Sachverhalt und verfügt neu.

Sie ist dabei nicht an die Parteibegehren gebunden.

Kann die neue Verfügung Dritte beschweren, so sind diese anzuhören, bevor neu verfügt wird.

3.4 Wiederaufnahme des Verfahrens, Berichtigung von Verfügungen

Art. 56 Wiederaufnahme

Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn *

  1. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis anderswie erbracht werden;
  2. die Partei oder die Behörde nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind;
  3. zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen.

Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen. *

Vorbehalten bleibt eine andere gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung.

Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung ist eine Abänderung der Verfügung nur aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen zulässig.

Art. 57 Neue Verfügung

Tritt die Verwaltungsbehörde auf das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens ein und erachtet sie es als begründet oder hat sie von Amtes wegen zu handeln, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und verfügt gegebenenfalls neu.

Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren und die neue Verfügung in der Sache sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung.

Art. 58 Schadenersatz

Wer gutgläubig Vorkehren getroffen hat und durch die Aufhebung oder Änderung der Verfügung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz, wenn er oder sie den Grund zur neuen Verfügung nicht selber gesetzt hat.

Der Anspruch richtet sich gegen die Körperschaft, deren Verwaltungsbehörde neu verfügt hat.

Art. 59 Berichtigung

Muss wegen eines Redaktions- oder Kanzleifehlers die Verfügungsformel berichtigt werden, so läuft die Rechtsmittelfrist neu.

4 Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren

4.1 Gegenstand der Beschwerde *

Art. 60 * Grundsatz

Der Beschwerde unterliegen

  1. Verfügungen, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
  2. folgende Akte von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:
  1. Erlasse,
  2. Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachen,
  3. weitere Beschlüsse, wenn dagegen kein anderes Rechtsmittel möglich ist.

Beschwerden gegen Akte gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind erst zulässig, wenn das in der Sache endgültig zuständige Gemeindeorgan beschlossen hat.

Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den Vorschriften des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)[12]*

Art. 61 * Zwischenverfügungen

Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere über

  1. die Zuständigkeit,
  2. den Ausstand und die Ablehnung,
  3. die Einstellung des Verfahrens,
  4. die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss einer Partei von der Zeugeneinvernahme,
  5. die Verweigerung der Akteneinsicht,
  6. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,
  7. vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung.

Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung sind selbstständig anfechtbar. Sie können später nicht mehr angefochten werden.

Andere Zwischenverfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn

  1. sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder
  2. die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Ist die Beschwerde nach dem Absatz 3 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt.

Anfechtbare Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

4.2 Zuständigkeiten

Art. 62 Direktion

Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a *

  1. von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Ämtern, Abteilungen, Dienststellen), sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht,
  2. der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, soweit die Gesetzgebung es vorsieht,
  3. der Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit die Gesetzgebung es vorsieht,
  4. anderer kantonaler Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht.

Die Direktion entscheidet als letzte kantonale Instanz, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.

Art. 63 * Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter *

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen *

  1. Verfügungen von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und kommunalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andere Instanz vor,
  2. Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, ausser das Gesetz sehe eine Beschwerde an eine andere Instanz vor.

Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der handelnden Behörde. Über Beschwerden gegen Akte von Organen einer Regionalkonferenz entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter desjenigen Verwaltungskreises, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt. *

Art. 64 Regierungsrat

Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen oder Beschwerdeentscheide seiner Direktionen und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter und, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, gegen Verfügungen von Verwaltungseinheiten der Direktionen oder von Gemeinden, sofern *

  1. kein Rechtsmittel unmittelbar an das Verwaltungsgericht oder an eine andere verwaltungsunabhängige kantonale Justizbehörde offensteht,
  2. das eidgenössische Recht kein Rechtsmittel unmittelbar an den Bundesrat oder an eine eidgenössische Verwaltungsjustizbehörde vorsieht,
  3. die Direktion nicht kantonal letztinstanzlich entscheidet.

4.3 Beschwerdeverfahren *

Art. 65 Beschwerdebefugnis 1. Verfügungen und Entscheide *

Zur Beschwerde ist befugt, wer

  1. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
  2. durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
  3. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.

Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

Art. 65a * 2. Kommunale Erlasse

Zur Beschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.

Art. 65b * 3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen

Zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt,

  1. wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,
  2. wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

Art. 65c * 4. Weitere kommunale Beschlüsse

Zur Beschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt,

  1. wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,
  2. wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die allgemeine Interessen der Gemeinden berühren.

Art. 66 * Beschwerdegründe

Mit Beschwerde können gerügt werden

  1. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts,
  2. andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens,
  3. Unangemessenheit, ausser
  1. in den Fällen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b,
  2. die Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Art. 67 * Form und Frist 1. Im Allgemeinen

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben.

Art. 67a * 2. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen *

In Wahlsachen ist die Beschwerde innert zehn Tagen nach der Wahl zu erheben. *

In Abstimmungssachen ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Abstimmung zu erheben. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen (Abs. 3) beträgt die Frist zehn Tage. *

Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu laufen.

Art. 68 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. *

Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *

Während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere

  1. ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert, oder
  2. ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Art. 69 Instruktion 1. Allgemein

Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch. *

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeinstanz innert gleicher Frist die Akten einzureichen.

Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder eine Verhandlung durchgeführt werden.

Art. 70 2. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz

Ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, so obliegt die Beschwerdeinstruktion

  1. der sachlich zuständigen Direktion, wenn sie nicht selber verfügt hat oder nicht durch anderes Mitwirken befangen erscheint,
  2. der Bau- und Verkehrsdirektion bei kantonalen Überbauungsordnungen (Art.102 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985[13]),
  3. der Direktion für Inneres und Justiz in den übrigen Fällen und[14]
  4. der Staatskanzlei, wenn die Direktion für Inneres und Justiz verfügt hat.[15]

Die instruierende Behörde stellt dem Regierungsrat Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.

Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen anfechtbare Zwischenverfügungen der instruierenden Direktion oder der Staatskanzlei ist der Regierungsrat. *

Art. 71 Neue Verfügung

Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben.

Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist.

Art. 72 Beschwerdeentscheid

Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück.

Der Beschwerdeentscheid enthält sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.

Für kantonal letztinstanzliche Beschwerdeentscheide ist Artikel 84a sinngemäss anwendbar. *

Art. 73 Änderung der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz

Zuungunsten der beschwerdeführenden Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Beschwerdeentscheid nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden.

Die Beschwerdeinstanz gewährt dazu das rechtliche Gehör; einem Beschwerderückzug muss sie stattgeben, ausser die Gesetzgebung bestimme es anders.

Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschwerdeentscheid zu ändern, so gewährt sie erstmalig betroffenen Dritten dazu vorgängig das rechtliche Gehör, wenn sich diese am bisherigen Beschwerdeverfahren nicht haben beteiligen können.

5 Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden

5.1 Vor Verwaltungsgericht

5.1.1 Zuständigkeit

Art. 74 Grundsatz

Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen.

Es beurteilt ferner kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend *

  1. kantonale Wahl- und Abstimmungssachen nach den Vorschriften des PRG,
  2. Wahl- und Abstimmungssachen der Landeskirchen,
  3. kommunale Erlasse,
  4. kommunale Wahl- und Abstimmungssachen,
  5. kommunale Beschlüsse im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3.

Für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und Zwischenentscheiden gilt sinngemäss Artikel 61.[16]

Art. 75 Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1 nach dem verfahrensrechtlichen Inhalt

Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen

  1. Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide,
  2. Abschreibungsverfügungen,
  3. Kostensprüche,
  4. Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen und Entscheide darüber sowie
  5. Vollstreckungsverfügungen.

Art. 76 * 2 wegen Zuständigkeit anderer Instanzen

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide

  1. des Grossen Rates und seiner Organe, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht,
  2. des Obergerichts, ausgenommen gegen Verfügungen in Angelegenheiten der Justizverwaltung,
  3. der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, ausgenommen gegen Verfügungen in Angelegenheiten der Justizverwaltung,
  4. der Rekurskommission der evangelisch-reformierten Landeskirche, ausgenommen gegen Verfügungen in Angelegenheiten der Justizverwaltung,
d–e *

Gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, wenn diese Behörden nach dem Gesetz kantonal letztinstanzlich entscheiden.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide, die unmittelbar beim Bundesrat oder bei einer eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörde angefochten werden können.

Art. 77 * 3 nach der Sache

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide betreffend

  1. innere Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten mit vorwiegend politischem Charakter,
  2. Richtpläne,
  3. die Bildung und Auflösung von Körperschaften, Anstalten oder Personenverbindungen,
  4. die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institutionen sowie von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebieten und dergleichen,
  5. aufsichtsrechtliche und organisatorische Massnahmen mit vorwiegend politischem Charakter,
  6. öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Angelegenheiten nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)[17] und nach den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[18],
  7. den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

5.1.2 Besondere Verfahrensvorschriften

Art. 79 * Beschwerdebefugnis 1. Verfügungen und Entscheide

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer

  1. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
  2. durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
  3. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

Art. 79a * 2. Kommunale Erlasse

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.

Art. 79b * 3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt,

  1. wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,
  2. wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

Art. 79c * 4. Weitere kommunale Beschlüsse

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt,

  1. wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,
  2. wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die allgemeine Interessen der Gemeinden berühren.

Art. 80 Beschwerdegründe

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gerügt werden

  1. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts,
  2. andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens und
  3. Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden
  1. aus dem Gebiet der Sozialversicherung,
  2. *
  3. wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht.

Art. 81 Form und Frist

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben.

Die Frist beträgt zehn Tage zur Anfechtung von *

  1. Entscheiden in kommunalen Wahlsachen,
  2. Entscheiden betreffend Vorbereitungshandlungen in kommunalen Abstimmungssachen.

Art. 82 Aufschiebende Wirkung

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung; Artikel 68 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 83 Instruktion

Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens richtet sich sinngemäss nach Artikel 69 und 71.

Art. 84 Urteil

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen.

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat.

Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.

Art. 84a * Verzicht auf Urteilsbegründung

Das Verwaltungsgericht kann sein Urteil ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnen. Die Parteien können innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen.

Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen, insbesondere auf die Kostenfolgen aufmerksam zu machen.

Verlangt eine Partei eine Begründung, wird das Urteil schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. Die Rechtsmittelfrist wird mit dieser Eröffnung ausgelöst.

5.2 Vor anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden

Art. 85 Zuständigkeit

Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit anderer verwaltungsunabhängiger Justizbehörden fest.

Art. 86 * Verfahren

Soweit die Gesetzgebung keine besonderen Verfahrensvorschriften aufstellt, richtet sich das Verfahren vor den anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden nach diesem Gesetz; namentlich finden die Artikel 65 bis 73 sinngemäss Anwendung.

In Verfahren vor dem Obergericht gelten die Artikel 79 sowie 80 bis 84a sinngemäss.

6 Klageverfahren

6.1 Zuständigkeiten

Art. 87 Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz

  1. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton, eine Landeskirche oder eine ihrer regionalen Einheiten beteiligt ist, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,
  2. Ansprüche aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit es die Gesetzgebung vorsieht,
  3. vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, wenn es die Gesetzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde zuständig ist,

Art. 88 Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter *

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt auf Klage hin *

  1. vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden,
  2. vermögensrechtliche Ansprüche Privater aus öffentlichem Recht gegen Gemeinden,
  3. unter Vorbehalt von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,
  4. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem Recht.

Art. 89 Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden

Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden urteilen auf Klage hin, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.

6.2 Besondere Verfahrensvorschriften

Art. 90 Subsidiarität, Widerklage

Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann.

Die Zulässigkeit der Widerklage richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten ist die Widerklage nur zulässig, wenn sie auch als selbstständige Klage vom Schiedsgericht zu beurteilen wäre. *

Art. 91 Instruktion

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, richtet sich die Instruktion des Klageverfahrens sinngemäss nach Artikel 69.

Die Behörde kann die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorladen.

Art. 92 Urteil

Die Behörde würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.

Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf die Behörde nicht über die Parteibegehren hinausgehen.

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zuungunsten der klagenden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat.

Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.

6.3 Appellation

Art. 93 Begriff

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, können im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden.

Diesem stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse wie der Vorinstanz zu.

Art. 94 Verfahren

Die Appellation ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 beim Verwaltungsgericht einzulegen.

… *

Im Übrigen gelten die Artikel 84a, 91 und 92 sinngemäss. *

7 Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

7.1 Revision

Art. 95 Gründe

Ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde kann auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

  1. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden,
  2. die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind.

Art. 96 Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden.

Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhebung eines Entscheides nur noch aus den in Artikel 95 Buchstabe a genannten Gründen zulässig.

Art. 97 Revisionsgesuch

Das Revisionsgesuch ist bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll.

Im Gesuch ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird.

Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen.

Art. 98 Verfahren, aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen

Zur Behandlung des Revisionsgesuchs gelten sinngemäss die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den angefochtenen Entscheid.

Die Verwaltungsjustizbehörde kann während des Revisionsverfahrens den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben und weitere vorsorgliche Anordnungen treffen; sie kann dafür eine Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 99 Entscheid

Findet die Verwaltungsjustizbehörde, der behauptete Revisionsgrund treffe zu, so hebt sie den früheren Entscheid auf und befindet neu.

Der Entscheid über ein Revisionsgesuch unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie jener Entscheid, der Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat.

7.2 Erläuterung und Berichtigung

Art. 100

Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor.

Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die andern Parteien nicht angehört zu werden.

Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung hemmt den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht.

Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen.

Im übrigen gilt Artikel 98 sinngemäss.

7.3 Aufsichtsrechtliche Anzeige

Art. 101

Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich erscheinen lassen, können der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.

Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde.

8 Kosten

8.1 Spezialgesetzlicher Vorbehalt

Art. 102

Spezialgesetzliche Vorschriften zur Regelung der Kosten gehen den Artikeln 103–110 vor.

8.2 Arten

Art. 103 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden. *

Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest.

Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen trägt vorläufig das Gemeinwesen; die Behörde kann angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn die Beweismassnahme von einer Partei beantragt worden ist.

Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung oder des Entscheides fällig. *

Art. 104 Parteikosten

Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. *

Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen.

Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und, unter Vorbehalt von Absatz 4, Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. *

Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und, soweit von diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut, Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c haben im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. *

8.3 Kostenvorschuss, Kostensicherstellung, Kostenbefreiung

Art. 105 *

Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren besteht unter Vorbehalt von Absatz 1a keine Pflicht, die Verfahrenskosten vorzuschiessen. *

Hat die Partei keinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, kann die instruierende Behörde einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn *

  1. das Verwaltungsverfahren auf Gesuch durchgeführt wird: in diesem Verfahren und im anschliessenden verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren,
  2. das Verwaltungsverfahren von Amtes wegen durchgeführt wird: im anschliessenden verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren.

Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden sowie im Klageverfahren hat die beschwerdeführende bzw. klagende oder appellierende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. In besonderen Fällen kann die instruierende Behörde von dieser Pflicht entbinden.

Hat die gesuchstellende, klagende, appellierende oder beschwerdeführende Partei keinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann sie auf Gesuch der Gegenpartei zur Sicherstellung der Parteikosten verhalten werden. *

Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten.

… *

8.4 Grundsätze der Kostenverlegung

Art. 106 Solidarhaft

Soweit im Entscheid nichts anderes bestimmt wird, tragen Streitgenossen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen.

Art. 107 Verlegungsgrundsätze 1. im Verwaltungsverfahren

Die Behörde setzt allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest.

Das Einspracheverfahren wird kostenlos durchgeführt.

Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.

Art. 108 2. im Beschwerdeverfahren

Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. *

Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind.

Kostenanteile, die nicht erhoben werden können, dürfen nicht den übrigen unterliegenden Parteien auferlegt werden. *

Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.

Art. 108a * 3. im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl– und Abstimmungssachen

Im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Kosten für besondere Untersuchungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können ganz oder teilweise der Gemeinde auferlegt werden, deren Organe die Unregelmässigkeit zu vertreten haben.

Der Anspruch auf Parteikostenersatz richtet sich nach diesem Gesetz.

Art. 109 4. im Klageverfahren *

Verfahrens- und Parteikosten sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen.

Hat die obsiegende Partei zuviel gefordert oder den Prozessaufwand durch unnötige Weitläufigkeiten vermehrt, so kann je nach den Umständen auf eine verhältnismässige Teilung der Verfahrens- und Parteikosten erkannt werden.

Art. 110 5. bei Rückzug, Abstand oder Gegenstandslosigkeit *

Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei.

Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden.

Mit Zustimmung der instruierenden Behörde können die Parteien Abweichendes vereinbaren.

8.5 Unentgeltliche Rechtspflege *

Art. 111 Voraussetzungen und Umfang

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei *

  1. nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
  2. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden. Sie befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. *

Die instruierende Behörde entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. *

Art. 112 Verfahren und Rechtsmittel

Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben; die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt. Der obsiegenden Gegenpartei im Gesuchsverfahren steht kein Parteikostenersatz zu. *

Gesuch und Verfahren richten sich im Übrigen nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *

Wird das Recht zur unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder entzogen, so unterliegt dieser Entscheid dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber. Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.[19] *

Die Anwältin oder der Anwalt sowie die vertretene Partei können den Entscheid über die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber anfechten. *

Art. 113 * Kostenbezug und Nachzahlung

Die Pflicht der Partei zur Nachzahlung infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Anwaltsgesetzgebung.

Über die Nachzahlung an den Kanton entscheidet die zuständige Stelle der Finanzdirektion durch Verfügung.

9 Vollstreckung

Art. 114 Rechtskraft als Voraussetzung

Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile sind vollstreckbar, wenn sie keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen oder wenn einem solchen die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist oder von Gesetzes wegen fehlt.

Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende, rechtskräftige Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Behörden im Sinne von Artikel 2 sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[20] gleichgestellt.

Ein vor einer Verwaltungsjustizbehörde abgeschlossener oder von ihr genehmigter Vergleich sowie ein von ihr genehmigter Rückzug oder Abstand sind vollstreckbar wie ein rechtskräftiges Urteil.

Art. 115 Zuständigkeit

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist für die Vollstreckung zuständig, soweit diese nicht durch die verfügende Behörde durchgeführt wird oder die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht. *

Art. 116 Vorgehen

Die Behörde setzt den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihnen für den Versäumnisfall die Zwangsvollstreckung an, wenn dies nicht bereits geschehen ist. Mit dieser Androhung ist der Hinweis auf die Bestrafung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[21]im Falle des Ungehorsams zu verbinden.

Zusammen mit der Androhung der Zwangsvollstreckung oder spätestens nach unbenütztem Ablauf der zur Erfüllung gesetzten Frist verfügt die Behörde, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Vollstreckungsverfügung).

Falls die Mitteilung des Zeitpunkts der Zwangsvollstreckung die Vollstreckung erschweren könnte, kann darauf verzichtet werden. *

Die Vollstreckungsverfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung oder das Urteil in der Sache.

Art. 117 Zwangsvollstreckung 1. gegenüber Privaten

Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[22] vollstreckt.

Verpflichtet die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, so erfolgt die Zwangsvollstreckung durch kostenpflichtige Ersatzvornahme oder amtlichen Zwang, notfalls mit Hilfe der Polizei.

… *

Art. 118 2. gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts

Verfügungen, Beschwerdeentscheide oder Urteile, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[23] sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts[24]vollstreckt.

In den übrigen Fällen setzt die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Erfüllung und trifft bei Säumnis aufsichtsrechtliche Massnahmen.

10 Wahl und Organisation des Verwaltungsgerichts

10.1 10.1 … *

Art. 119 * Verwaltungsgericht, Gliederung und Bestand

Die Wahl und die Organisation des Verwaltungsgerichts einschliesslich der Spruchbehörden und Kompetenzen richten sich nach den Vorschriften des GSOG. *

10.2 10.2 … *

10.3 10.3 … *

10.4 10.4 … *

11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

11.1 Erstmalige Wahl des Verwaltungsgerichts nach diesem Gesetz

Art. 133

Der Grosse Rat wählt das Verwaltungsgericht erstmals im Herbst 1989 nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

11.2 Anwendbares Verfahrensrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

Art. 134

Hängige Verwaltungsverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt.

In diesen Fällen werden Verwaltungsbeschwerden ebenfalls von der nach bisherigem Recht zuständigen Justizbehörde beurteilt.

Die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilt sich in jedem Fall nach neuem Recht.

11.3 Teilweise Übertragung der Verfügungszuständigkeit

Art. 135

Unterliegt die Streitsache der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ist die Direktion nach altem Recht verfügende Behörde, so geht die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, an die der Direktion unmittelbar unterstellte Verwaltungseinheit über, es sei denn, die Direktion habe nach der Gesetzgebung als Aufsichtsbehörde zu verfügen.

Vorbehalten bleiben die auf der Finanzkompetenzordnung beruhenden Verfügungsbefugnisse, abweichende neue Bestimmungen über die Organisation einzelner Direktionen des Regierungsrates und die Verfügungsbefugnis im Bereich des öffentlichen Dienstrechts.

11.4 Änderung von Begriffen des bisherigen Rechts

Art. 136

Der Begriff «Weiterziehung» wird für das Beschwerdeverfahren durch «Beschwerde» und für das Klageverfahren durch «Appellation» ersetzt.

Ausser im Steuerrecht wird der Begriff «Rekurs» durch «Beschwerde» ersetzt.

Die Begriffe «Versicherungsgericht» und «Verwaltungs- und Versicherungsgericht» werden durch «Verwaltungsgericht» ersetzt.

11.5 Änderungen einzelner Gesetze und Dekrete (Reihenfolge nach der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung)

Art. 137

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Dekret vom 1. Februar 1971 über die Organisation des Regierungsrates und der Präsidialabteilung[25].
2. Gesetz vom 7. Februar 1954 über das Dienstverhältnis der Behördemitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung (Beamtengesetz)[26].
3. Dekret vom 10. Mai 1972 über die Besoldungen der Behördemitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung[27].
4. Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 [28].
5. Gesetz vom 5. Dezember 1986 über das landwirtschaftliche Bodenrecht [29].
6. Gesetz vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern[30].
7. Dekret vom 18. September 1972 über die Besoldung der Geistlichen der bernischen Landeskirchen[31].
8. Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers[32].
9. Einführungsgesetz vom 4. Juni 1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[33].

11.6 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 138 Allgemeiner Art

Vorschriften des bisherigen Rechts, die für die Beurteilung von Streitigkeiten auf den Klageweg verweisen, werden aufgehoben, es sei denn,

  1. dieses Gesetz bestimme etwas anderes oder
  2. die Gesetzgebung sehe für den Entscheid über Ansprüche in erster Instanz eine besondere verwaltungsunabhängige Justizbehörde vor.

Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach der Regierungsrat über Beschwerden endgültig entscheidet, werden aufgehoben, soweit sie in Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.

Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach gegen Verfügungen der Gemeindeorgane nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Beschwerde geführt werden kann, werden aufgehoben.

Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach bei der verfügenden Behörde Einsprache zu erheben ist, bevor das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden kann, werden aufgehoben; beibehalten wird das Einspracheverfahren

  1. wenn erste Beschwerdeinstanz eine Bundesbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde ist,
  2. im Steuerrecht gegen Veranlagungsverfügungen,
  3. nach den Vorschriften des Baugesetzes gegen Verfügungen betreffend Grundeigentümerbeiträge,
  4. nach den Vorschriften des Baulandumlegungsdekrets gegen Verfügungen des Umlegungsausschusses,
  5. im Landwirtschaftsrecht gegen Verfügungen über Beiträge an Tierhalter, Bewirtschafter und Pflanzenproduzenten,
  6. bei Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden nach den Vorschriften über die Begrenzung der Zahl der Ausländer,
  7. im Strassenverkehrsrecht.

Andere Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, sind aufgehoben.

Art. 140 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege.
  2. Gesetz vom 7. Juni 1970 über die Grundsätze des verwaltungsinternen Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrats.
  3. Dekret vom 24. Mai 1971 betreffend die Organisation des Verwaltungs- und Versicherungsgerichts und das Verfahren vor dem Versicherungsgericht.

11.7 Bereinigung der bisherigen Gesetzgebung

Art. 141

Der Grosse Rat bringt bis spätestens 1994 durch Dekret die Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften in Gesetzen und Dekreten mit diesem Gesetz in Übereinstimmung.

Entsprechend bereinigt der Regierungsrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die Verordnungen.

11.8 Inkrafttreten

Art. 142

Die Vorschriften über die Wahl des Verwaltungsgerichts treten auf den 1. Oktober 1989 in Kraft.

Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1990 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 10.04.2008 *

Art. T1-1 *

Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt. Das oder die weiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilen sich nach dem neuen Recht.

Für nach bisherigem Recht kantonal letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden und verwaltungsinternen Justizbehörden, die vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind, steht das nach neuem Recht zulässige Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde nicht offen.

Art. T1-2 * Bereinigung von Gesetzen und Dekreten

Der Grosse Rat kann dieser Änderung widersprechende, aber formell noch nicht geänderte Bestimmungen in Gesetzen durch Dekret anpassen.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen von Gesetzen und Dekreten, welche die Terminologie dieser Gesetzesänderung betreffen, durch Verordnung vorzunehmen.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13.09.2022 *

Art. T2-1 * Übergangsbestimmung der Änderung zu Artikel 104 Absatz 3 und

Beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. *

Egress

Bern, 23. Mai 1989

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Schmidlin

Der Staatsschreiber: Nuspliger

1989 d 277 | f 285

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 277 | f 285
10.11.1993 01.01.1994 Art. 70 Abs. 3 geändert 1993 d 696 | f 714
20.01.1994 01.01.1995 Art. 138 Abs. 4, f aufgehoben 94-68
24.03.1994 01.01.1995 Art. 103 Abs. 1 geändert 94-89
24.03.1994 01.01.1995 Art. 103 Abs. 4 eingefügt 94-89
24.03.1994 01.01.1995 Art. 105 geändert 94-89
14.03.1995 01.01.1997 Art. 9 Abs. 4 eingefügt 95-64
06.06.2000 01.01.2001 Art. 90 Abs. 3 eingefügt 00-121
06.06.2000 01.01.2001 Art. 105 Abs. 5 aufgehoben 00-121
06.06.2000 01.01.2001 Art. 119 geändert 00-121
17.09.2003 01.04.2004 Art. 139 aufgehoben 04-15
16.09.2004 01.07.2005 Art. 87 Abs. 1, b geändert 05-45
16.09.2004 01.07.2005 Art. 87 Abs. 1, e aufgehoben 05-45
16.09.2004 01.07.2005 Art. 88 Abs. 1, d geändert 05-45
25.11.2004 01.08.2005 Art. 70 Abs. 1, b geändert 05-49
08.09.2005 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1, c geändert 06-39
28.03.2006 01.01.2007 Art. 2 Abs. 1, a geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 3 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 4 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 5 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 104 Abs. 1 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 112 Abs. 1 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 32 Abs. 1 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 34 Abs. 1 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 34 Abs. 2 geändert 08-134
31.03.2008 01.12.2008 Art. 23 Abs. 3 geändert 08-102
10.04.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 5 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 6 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 2.3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 20a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 29 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 31 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 2.8 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 36 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 37 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 37a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 41 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 41 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 44 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 47 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 51 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 53 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 4.1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 60 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 61 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 62 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 63 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 64 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 64 Abs. 1, b geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 64 Abs. 1, c geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 4.3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 65 Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 65a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 65b eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 65c eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 66 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 67 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 67a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 68 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 68 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 69 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 72 Abs. 3 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 76 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 77 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 78 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 79 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 79a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 79b eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 79c eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 80 Abs. 1, c, 2. aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 81 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 84a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 87 Abs. 1, a aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 88 Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 88 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 88 Abs. 1, a aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 94 Abs. 2 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 94 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 104 Abs. 4 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 117 Abs. 3 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel T1 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. T1-1 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. T1-2 eingefügt 08-109
11.06.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 5 eingefügt 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 14 Abs. 3 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 44 Abs. 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 44 Abs. 4 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 76 Abs. 1, e aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 90 Abs. 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 111 Abs. 1 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 111 Abs. 3 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 111 Abs. 4 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 112 Abs. 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.1 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 119 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 120 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 121 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 122 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 123 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.2 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 124 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 125 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 126 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 127 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 128 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.3 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 129 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 130 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 131 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.4 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 132 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 132a aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 132b aufgehoben 09-147
24.03.2010 01.11.2010 Art. 62 Abs. 1, d geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 63 Abs. 1, a geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 67a Titel geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 67a Abs. 1 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 67a Abs. 2 geändert 10-75
09.06.2010 01.01.2011 Art. 112 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 112 Abs. 4 geändert 10-115
01.02.2012 01.01.2013 Art. 76 Abs. 1, d aufgehoben 12-47
05.06.2012 01.01.2014 Art. 60 Abs. 3 geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 63 Abs. 1, b geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 74 Abs. 2, a geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 108a eingefügt 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 109 Titel geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 110 Titel geändert 13-68
20.11.2012 01.06.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 2 Abs. 1, c geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 7 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 8 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 37 Abs. 1, c geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 37 Abs. 1, d geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 49 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 76 Abs. 1, c geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 86 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 111 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 111 Abs. 4 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 112 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 112 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 113 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 119 Abs. 1 geändert 13-23
22.11.2012 01.06.2013 Titel 8.5 geändert 13-23
20.06.2014 01.08.2014 Art. 15 Abs. 7 geändert 14-61
21.03.2018 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1, b geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1, c geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1, d eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 74 Abs. 2, a1 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 76 Abs. 1, c1 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 87 Abs. 1, b geändert 18-062
02.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 5 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 1, b geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 1, c geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 1, d geändert 20-091
13.09.2022 01.04.2023 Art. 9 Abs. 2 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 33 Titel geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 33 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 34 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 56 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 56 Abs. 1, b geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 56 Abs. 1a eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 62 Abs. 1, b geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 63 Titel geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 63 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 63 Abs. 2 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 64 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 64 Abs. 1, a geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 64 Abs. 1, b geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 64 Abs. 1, c geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 88 Titel geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 88 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 88 Abs. 1, d geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 104 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 104 Abs. 3 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 104 Abs. 4 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 105 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 105 Abs. 1a eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 105 Abs. 3 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 108 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 108 Abs. 2a eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 115 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 116 Abs. 2a eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Titel T2 eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. T2-1 eingefügt 23-019
30.06.2023 01.08.2023 Art. T2-1 Abs. 1 geändert 23-041

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 277 | f 285
Ingress 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 1 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 2 Abs. 1, a 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 2 Abs. 1, b 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 2 Abs. 1, c 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 2 Abs. 1, c 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 2 Abs. 1, d 21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062
Art. 3 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 3 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 4 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 6 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 7 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 8 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 9 Abs. 1, c 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 9 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 9 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 9 Abs. 2 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 9 Abs. 4 14.03.1995 01.01.1997 eingefügt 95-64
Art. 9 Abs. 5 11.06.2009 01.01.2011 eingefügt 09-147
Art. 9 Abs. 5 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 10 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 eingefügt 09-147
Art. 12 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 13 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 14 Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 15 Abs. 3 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 15 Abs. 4 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 15 Abs. 5 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 15 Abs. 5 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 15 Abs. 6 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 15 Abs. 7 20.06.2014 01.08.2014 geändert 14-61
Titel 2.3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 19 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 20a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 23 Abs. 3 31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102
Art. 26 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 28 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 29 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 31 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 32 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2007 geändert 08-134
Art. 33 13.09.2022 01.04.2023 Titel geändert 23-019
Art. 33 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 34 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 34 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 34 Abs. 2 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Titel 2.8 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 36 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 37 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 37 Abs. 1, c 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 37 Abs. 1, d 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 37a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 41 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 41 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 42 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 43 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 43 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 44 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 44 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 44 Abs. 4 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 47 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 49 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 51 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 53 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 56 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 56 Abs. 1, b 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 56 Abs. 1a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Titel 4.1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 60 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 60 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68
Art. 61 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 62 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 62 Abs. 1, b 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 62 Abs. 1, d 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 63 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 63 13.09.2022 01.04.2023 Titel geändert 23-019
Art. 63 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 63 Abs. 1, a 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 63 Abs. 1, b 05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68
Art. 63 Abs. 2 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 64 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 64 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 64 Abs. 1, a 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 64 Abs. 1, b 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 64 Abs. 1, b 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 64 Abs. 1, c 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 64 Abs. 1, c 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Titel 4.3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 65 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 65a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 65b 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 65c 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 66 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 67 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 67a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 67a 24.03.2010 01.11.2010 Titel geändert 10-75
Art. 67a Abs. 1 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 67a Abs. 2 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 68 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 68 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 69 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 70 Abs. 1, b 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 70 Abs. 1, b 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 70 Abs. 1, c 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 70 Abs. 1, d 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 70 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 72 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 74 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 74 Abs. 2, a 05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68
Art. 74 Abs. 2, a1 21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062
Art. 76 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 76 Abs. 1, c 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 76 Abs. 1, c1 21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062
Art. 76 Abs. 1, d 01.02.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-47
Art. 76 Abs. 1, e 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 77 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 78 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 79 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 79a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 79b 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 79c 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 80 Abs. 1, c, 2. 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 81 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 84a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 86 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 87 Abs. 1, a 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 87 Abs. 1, b 16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45
Art. 87 Abs. 1, b 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 87 Abs. 1, e 16.09.2004 01.07.2005 aufgehoben 05-45
Art. 88 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 88 13.09.2022 01.04.2023 Titel geändert 23-019
Art. 88 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 88 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 88 Abs. 1, a 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 88 Abs. 1, d 16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45
Art. 88 Abs. 1, d 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 90 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 90 Abs. 3 06.06.2000 01.01.2001 eingefügt 00-121
Art. 94 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 94 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 103 Abs. 1 24.03.1994 01.01.1995 geändert 94-89
Art. 103 Abs. 4 24.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-89
Art. 104 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 104 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 104 Abs. 3 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 104 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 104 Abs. 4 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 105 24.03.1994 01.01.1995 geändert 94-89
Art. 105 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 105 Abs. 1a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. 105 Abs. 3 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 105 Abs. 5 06.06.2000 01.01.2001 aufgehoben 00-121
Art. 108 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 108 Abs. 2a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. 108a 05.06.2012 01.01.2014 eingefügt 13-68
Art. 109 05.06.2012 01.01.2014 Titel geändert 13-68
Art. 110 05.06.2012 01.01.2014 Titel geändert 13-68
Titel 8.5 22.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 111 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 111 Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 111 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 111 Abs. 4 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 111 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 112 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 112 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 112 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 112 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 112 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 112 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 113 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 115 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 116 Abs. 2a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. 117 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Titel 10.1 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 119 06.06.2000 01.01.2001 geändert 00-121
Art. 119 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 119 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 120 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 121 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 122 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 123 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Titel 10.2 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 124 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 125 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 126 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 127 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 128 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Titel 10.3 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 129 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 130 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 131 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Titel 10.4 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 132 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 132a 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 132b 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 138 Abs. 4, f 20.01.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-68
Art. 139 17.09.2003 01.04.2004 aufgehoben 04-15
Titel T1 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. T1-1 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. T1-2 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Titel T2 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. T2-1 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. T2-1 Abs. 1 30.06.2023 01.08.2023 geändert 23-041