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161.111.1

Reglement der Justizverwaltungsleitung *

(JLR)

vom 26.05.2010 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Die Justizleitung des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[1], Artikel 22 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG)[2] und Artikel 7 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[3]

beschliesst:

1 Stellung, Auftrag und Sitz

Art. 1 Stellung

Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft. *

Art. 2 Auftrag

Die Justizverwaltungsleitung vertritt die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (Justiz) gegen aussen. *

Sie gewährleistet die koordinierte und vernetzte Aufgabenerfüllung in der Gerichtsbarkeit und der Strafverfolgung im Bestreben, die Qualität und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu fördern.

Art. 3 Sitz

Die Justizverwaltungsleitung hat ihren Sitz in Bern. *

2 Aufgaben

Art. 4 Allgemeines

Die Justizverwaltungsleitung *

  1. nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 18 Absatz 1 GSOG wahr,
  2. weist die Zuständigkeiten im Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie bezüglich Informatikausstattung und -management den Steuerungsebenen zu,
  3. beschliesst über die externe Erfüllung von Verwaltungsaufgaben,
  4. sorgt für eine kohärente Öffentlichkeitsarbeit der Justiz,
  5. erlässt die erforderlichen Reglemente und Weisungen und trifft die nötigen Massnahmen.

Art. 5 Personal

Die Justizverwaltungsleitung *

  1. legt die Personalstrategie für die Justiz auf der Grundlage der regierungsrätlichen Personalpolitik fest, sorgt für deren Umsetzung und definiert das Controlling,
  2. legt die Grundsätze und Ziele der Aus- und Weiterbildung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz fest,
  3. führt die Personalkosten- und Stellenplanung,
  4. beantragt im Rahmen des Budgets die Schaffung neuer Stellen für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen, Assistenzstaatsanwälte, Jugendanwältinnen, Jugendanwälte, Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte,
  5. beschliesst über die Schaffung neuer unbefristeter Stellen für das übrige Personal,
  6. beantragt die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a GSOG,
  7. sichert die Koordination bezüglich Rekrutierung, Einreihung und Einstufung, Integration, Entwicklung und Administration.

Art. 6 Finanz- und Rechnungswesen

Die Justizverwaltungsleitung *

  1. legt die Finanzstrategie der Justiz fest und sorgt für deren Umsetzung,
  2. regelt die Art und Weise der Rechnungsführung und die Ausgabenbefugnisse durch besonderes Reglement,
  3. zeichnet verantwortlich für das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan der Justiz,
  4. führt das Finanz- und Rechnungswesen der Justiz und definiert das Controlling.

Art. 7 Infrastruktur

Die Justizverwaltungsleitung *

  1. legt die Strategien für die verschiedenen Bereiche der Infrastruktur und den Bedarf der von der Justiz benötigten Grundstücke und Gebäude sowie Informatik- und Kommunikationsmittel fest,
  2. wahrt die Interessen der Justiz gegenüber den zuständigen kantonalen Direktionen.

Art. 8 Öffentlichkeitsarbeit

Die Justizverwaltungsleitung *

  1. informiert nach den Grundsätzen der Verfassung und des Informationsgesetzes über Gegenstände, welche die Justiz als Ganzes betreffen,
  2. regelt die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz und koordiniert die Akkreditierung von Gerichtsjournalistinnen und -journalisten.

Über Rechtsprechung und Strafverfolgung informieren die Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden nach der Informations- und Prozessgesetzgebung.

Art. 9 Aufsicht

Die Justizverwaltungsleitung koordiniert die Wahrnehmung der Aufsicht über die Gerichtsbehörden durch das Obergericht und das Verwaltungsgericht. *

3 Organisation und Verfahren

Art. 10 Zusammensetzung

Die Justizverwaltungsleitung setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie aus der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zusammen. *

Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen nimmt an den Sitzungen der Justizverwaltungsleitung mit beratender Stimme teil. *

Art. 11 Vorsitz

Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung wählen aus ihren Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. *

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. *

Die oder der Vorsitzende vertritt die Justizverwaltungsleitung gegen aussen und insbesondere gegenüber dem Grossen Rat im Sinn von Artikel 6a Absatz 2 GSOG. *

Sie oder er sorgt dafür, dass die Aufgaben der Justizverwaltungsleitung zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen und abgeschlossen werden. *

Art. 12 Vertretung

Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung wählen aus ihren Reihen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. *

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. *

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt und entlastet die oder den Vorsitzenden in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung. *

Art. 13 Sitzungen

Die Justizverwaltungsleitung tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. *

Die oder der Vorsitzende lädt schriftlich zu den Sitzungen ein. *

Traktandenliste und Unterlagen sind in der Regel mindestens zehn Tage vor der Sitzung zuzustellen.

Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung können jederzeit verlangen, dass eine Sitzung einberufen wird. *

Die Sitzungen der Justizverwaltungsleitung sind nicht öffentlich. *

Art. 14 Erweiterte Sitzungen

Die Justizverwaltungsleitung kann zu ihren Sitzungen interne oder externe Personen beiziehen. *

Art. 15 Verhinderung

Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung lassen sich im Verhinderungsfall an Sitzungen der Justizverwaltungsleitung durch ihre ordentlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. *

Sind auch die ordentlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, bestimmt das verhinderte Mitglied eine ausserordentliche Vertreterin oder einen ausserordentlichen Vertreter. *

Art. 16 Beschlussfassung

Die Justizverwaltungsleitung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. *

Die Beschlussfassung der Justizverwaltungsleitung erfordert die Anwesenheit aller drei Mitglieder bzw. derer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. *

Die Justizverwaltungsleitung kann ausnahmsweise einen Beschluss im Zirkulationsverfahren fassen, sofern keines der Mitglieder die ordentliche Behandlung des Geschäfts verlangt. *

Art. 17 Protokoll

Über die Sitzungen der Justizverwaltungsleitung wird ein Protokoll geführt. *

Art. 18 Unterschriftsregelung

In Geschäften, welche in die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung fallen, zeichnen die oder der Vorsitzende der Justizverwaltungsleitung und die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen gemeinsam. *

Art. 19 Ausschüsse und Kommissionen

Die Justizverwaltungsleitung kann Ausschüsse bilden und ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen. *

Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Reglement.

Die Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen sind nicht öffentlich.

4 Stabsstelle für Ressourcen

Art. 20 Stabsaufgaben

Die Stabsstelle für Ressourcen

  1. führt das Sekretariat der Justizverwaltungsleitung,
  2. berät und unterstützt die Justizverwaltungsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  3. prüft zuhanden der Justizverwaltungsleitung die Anträge und Vorlagen, welche das Obergericht, das Verwaltungsgericht oder die Staatsanwaltschaft der Justizverwaltungsleitung unterbreiten,
  4. bearbeitet zusammen mit den zuständigen Stellen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft Fragen, welche für die Justiz von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  5. koordiniert die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Justiz,
  6. stellt auf Stabsebene die Verbindung der Justiz gegen aussen sicher,
  7. sorgt im Rahmen dieses Reglements für sinnvolle Abläufe.

Art. 21 Querschnitts- und Dienstleistungsaufgaben

Die Stabsstelle für Ressourcen

  1. sichert Planung, Vollzug, Controlling und Berichterstattung bezüglich der Aufgaben und Ressourcen der Justiz,
  2. betreut das Finanz- und Rechnungswesen der Justiz,
  3. betreut das zentrale Personalwesen der Justiz,
  4. koordiniert die Aufgaben und Bedürfnisse im Bereich Infrastruktur,
  5. nimmt sich den Belangen der Zweisprachigkeit sowie der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Justiz an.

Art. 22 Organisation

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle für Ressourcen sind der Leiterin oder dem Leiter der Stabsstelle für Ressourcen unterstellt. *

Sie werden von der Justizverwaltungsleitung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Stabsstelle für Ressourcen angestellt. *

Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen legt die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und regelt die Organisation und die Abläufe in einer Geschäftsordnung. *

5 Schlussbestimmung

Art. 23

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

Bern, 26. Mai 2010

Im Namen der Justizleitung

Der Vorsitzende: Trenkel

Der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen: Cappis

10-88

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.05.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-88
12.01.2017 01.07.2017 Art. 11 Abs. 2 geändert 17-005
12.01.2017 01.07.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 17-005
09.11.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1, b geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1, d geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1, c geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 3 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 4 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 3 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 4 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 5 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 14 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 2 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 2 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 3 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, a geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, b geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, c geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 2 geändert 23-094
09.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 3 geändert 23-094

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.05.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-88
Erlasstitel 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 1 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 2 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 3 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 4 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 5 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 5 Abs. 1, b 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 5 Abs. 1, d 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 6 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 6 Abs. 1, c 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 7 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 8 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 9 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 10 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 10 Abs. 2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 11 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 11 Abs. 2 12.01.2017 01.07.2017 geändert 17-005
Art. 11 Abs. 3 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 11 Abs. 4 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 12 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 12 Abs. 2 12.01.2017 01.07.2017 geändert 17-005
Art. 12 Abs. 3 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 13 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 13 Abs. 2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 13 Abs. 4 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 13 Abs. 5 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 14 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 15 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 15 Abs. 2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 16 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 16 Abs. 2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 16 Abs. 3 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 17 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 18 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 19 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 20 Abs. 1, a 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 20 Abs. 1, b 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 20 Abs. 1, c 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 22 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 22 Abs. 2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094
Art. 22 Abs. 3 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-094