Die am 1. Oktober 1986 beginnende neue Amtsdauer für einen Teil der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes endet am 31. Dezember 1994.
162.111
Grossratsbeschluss betreffend die Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes und Festlegung des Beginns der Amtsdauer auf den 1. Januar
Präambel
gestützt auf Artikel 26 Ziffer 13 der Staatsverfassung des Kantons Bern[1]und die Artikel 1 und 10 des Dekretes über das Dienstverhältnis der Behördemitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung[2],
auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1
Art. 2
Die laufende Amtsdauer aller andern Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Amtsdauer zu Ende geht.
Art. 3
Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes beginnt künftig am 1. Januar des auf die Erneuerungswahlen folgenden Jahres.
Art. 4
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Schläppi
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.08.1986 | 25.08.1986 | Erlass | Erstfassung | 1986 d 246 | f 254 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.08.1986 | 25.08.1986 | Erstfassung | 1986 d 246 | f 254 |