Dieses Reglement regelt die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts an
- das kantonale Zwangsmassnahmengericht,
- das Wirtschaftsstrafgericht,
- das Jugendgericht,
- die Regionalgerichte,
- die regionalen Schlichtungsbehörden.
Die durch übergeordnetes Recht zugewiesenen Personalbefugnisse werden durch dieses Reglement nicht berührt.
Das Obergericht kann Weisungen bezüglich der delegierten Personalbefugnisse erlassen.