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162.626

Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission

(GeschR ESchK)

vom 19.11.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Die Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[1],

beschliesst:

1 Stellung

Art. 1

Die Enteignungsschätzungskommission ist das Enteignungsgericht für das ganze Kantonsgebiet.

Sie ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Sie steht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.

2 Aufgaben

Art. 2 Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident steht der Enteignungsschätzungskommission vor und vertritt sie gegen aussen.

Sie oder er ist unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen im Gesetz oder Reglement zuständig für sämtliche Belange der Enteignungsschätzungskommission.

Art. 3 Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten der Enteignungsschätzungskommission.

Art. 4 Präsidium

Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.

Es ist zuständig

  1. für den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements nach Anhörung der Fachrichterinnen und Fachrichter,
  2. für grundsätzliche Fragen zur Praxis der Enteignungsschätzungskommission,
  3. für die Vorbereitung der Ressourcenvereinbarung und für den Einsatz der Ressourcen,
  4. für weitere Aufgaben, die ihm die Präsidentin oder der Präsident überträgt.

Art. 5 Fachrichterinnen und Fachrichter

Die Fachrichterinnen und Fachrichter wirken als Mitglieder des Spruchkörpers an den Verhandlungen und Sitzungen der Enteignungsschätzungskommission mit.

Auf Veranlassung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters haben sie besondere Fachfragen abzuklären oder zuhanden des Spruchkörpers einen mündlichen oder schriftlichen Bericht (Referat) zu erstatten und Antrag zu stellen.

Art. 6 Sekretariat

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt das Protokoll bei Verhandlungen und Sitzungen des Spruchkörpers und wirkt bei der schriftlichen Entscheidbegründung mit.

Ihr oder ihm können von der Präsidentin, vom Präsidenten, von der Vizepräsidentin, vom Vizepräsidenten, von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter weitere Aufgaben übertragen werden.

Das administrative Sekretariat der Enteignungsschätzungskommission wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten besorgt. Sie oder er kann die Vizepräsidentin, den Vizepräsidenten, die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber oder Dritte beiziehen.

3 Organisation der Rechtsprechung und Verfahren

Art. 7 Geschäftszuteilung

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt für jedes eingegangene Geschäft die Instruktionsrichterin oder den Instruktionsrichter.

Sie oder er achtet bei der Geschäftszuteilung auf eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast.

Art. 8 Schriftenwechsel und Instruktion

Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident amtet als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter.

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter leitet das Verfahren bis zum Entscheid und trifft alle verfahrensleitenden Verfügungen.

Sie oder er sorgt für das ordnungsgemässe Führen der Akten.

Art. 9 Bildung des Spruchkörpers

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bestimmt den Spruchkörper.

Sie oder er hat bei der Auswahl der Fachrichterinnen und Fachrichter den regionalen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 10 Sitzungen

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter lädt zu Verhandlungen und Sitzungen ein.

Sie oder er führt den Vorsitz.

Art. 11 Abstimmung

Der Spruchkörper entscheidet mit Mehrheit.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Art. 12 Protokoll

Über alle Verhandlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer.

Das Protokoll enthält

  1. die Namen aller anwesenden Mitglieder der Enteignungsschätzungskommission;
  2. die Namen aller anwesenden Parteien und deren Vertreterinnen und Vertreter;
  3. die Namen weiterer anwesender Personen;
  4. Datum, Zeit und Ort der Verhandlung oder Sitzung;
  5. die Anträge der Parteien im Wortlaut;
  6. die Erklärung der Parteien, wonach der Entscheid über den Bestand eines Rechts dem Spruchkörper anheim gestellt wird (Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung[2], im Wortlaut;
  7. den wesentlichen Inhalt der Aussagen von Parteien, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen und weiteren anwesenden Personen;
  8. Fotografien und Skizzen;
  9. die Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.

Art. 13 Unterschriftsregelung

Entscheide des Spruchkörpers sind von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

Alle übrigen Verfügungen und Entscheide sind von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter zu unterzeichnen.

Verfahrensleitende Verfügungen können auch von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber allein unterzeichnet werden.

Art. 14 Verfahren

Das Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung und nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[3]).

4 Gerichtsverwaltung

Art. 15 Geschäftsleitung

Die Präsidentin oder der Präsident führt die administrativen Geschäfte der Enteignungsschätzungskommission.

Bei Verhinderung wird sie oder er von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten vertreten.

Die Präsidentin oder der Präsident bezieht die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten in geeigneter Weise in die Geschäftsführung mit ein.

Art. 16 Geschäftskontrolle

Alle eingehenden Geschäfte sind in der Geschäftskontrolle zu erfassen.

Die Geschäftskontrolle enthält:

  1. die Namen der Parteien und ihrer Vertreterinnen und Vertreter,
  2. Art und Datum der Erledigung,
  3. die ergriffenen Rechtsmittel,
  4. das Datum der oberinstanzlichen Erledigung.

Art. 17 Geschäftsbericht

Die Präsidentin oder der Präsident verfasst den Geschäftsbericht.

Art. 18 Ressourcenvereinbarung

Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig zum Abschluss der Ressourcenvereinbarung mit dem Verwaltungsgericht (Art. 14 GSOG).

Art. 19 Entschädigungen

Die Entschädigungen der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin, des Vizepräsidenten, der Fachrichterinnen und Fachrichter sowie der Gerichtsschreiberin und des Gerichtsschreibers richten sich nach dem Dekret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD)[4].

Art. 20 Archivierung

Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Archivierung der Akten.

Die Archivierung der Akten richtet sich nach dem Gesetz vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG)[5] und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

5 Information und Öffentlichkeit

Art. 21 Öffentlichkeit der Entscheide

Entscheide der Enteignungsschätzungskommission können in anonymisierter Form publiziert werden.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Publikation.

Art. 22 Herausgabe von Entscheiden

Rechtskräftige Entscheide der Enteignungsschätzungskommission können auf Gesuch hin in anonymisierter Form an interessierte Dritte herausgegeben werden.

Art. 23 Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen

Zu den Verhandlungen des Spruchkörpers oder der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters haben Dritte unter Vorbehalt von Absatz 2 nur mit Zustimmung der betreffenden Behörde sowie der Verfahrensbeteiligten Zutritt (Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung).

Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[6] sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.

Der Spruchkörper berät und entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung).

Art. 24 Akteneinsicht

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter ist zuständig für die Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen in hängigen Verfahren.

Der Präsident oder die Präsidentin ist zuständig für die Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

Art. 25 Bild- und Tonaufnahmen

Ohne Bewilligung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters sind Bild- und Tonaufzeichnungen von Verhandlungen oder Sitzungen untersagt.

Art. 26 Information der Medien

Zuständig für die Information der Medien über Einzelfälle ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter, über die Enteignungsschätzungskommission allgemein die Präsidentin oder der Präsident.

6 Schlussbestimmung

Art. 27

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Es wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

Bern, 19. November 2010

Im Namen der Enteignungsschätzungskommission

Der Präsident: Nyffenegger

Der Vizepräsident: Geissler

Genehmigt durch das Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2010

11-16

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-16

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 19.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-16