Die Zuständigkeit zur Information der Öffentlichkeit liegt gemäss Artikel 74 Absatz 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft; die Generalstaatsanwaltschaft setzt dafür eine speziell ausgebildete Staatsanwältin oder einen speziell ausgebildeten Staatsanwalt als Informationsbeauftragte oder Informationsbeauftragten ein.
Die Generalstaatsanwaltschaft sorgt für eine ausreichende Stellvertretung und die Berücksichtigung der französischen Sprache.
Nach Ermächtigung durch die Generalstaatsanwaltschaft kann die oder der Informationsbeauftragte der fallführenden Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Orientierung der Öffentlichkeit allgemein oder in einem konkreten Strafverfahren Weisungen erteilen. Sie oder er sorgt zudem für eine einheitliche Informationspraxis der Strafverfolgungsbehörden im Kanton.
Sie oder er ist für die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Kantonspolizei zentrale Anlaufstelle in Fragen der Öffentlichkeitsinformation. Wenn sie oder er nicht selbst informiert, berät sie oder er die fallführende Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei bezüglich sachgerechter Auskünfte an Medien und Dritte.
Die Kantonspolizei kann im Rahmen von Artikel 74 Absatz 2 StPO von sich aus informieren. Zudem informiert die Kantonspolizei von sich aus in den Fällen von Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Information der Bevölkerung vom 2. November 1993 (Informationsgesetz, IG) sowie wenn
- die Öffentlichkeit im Allgemeinen auf kriminelle Vorgehensweisen aufmerksam gemacht werden soll (Enkeltricks, saisonale Einbruchserien usw.),
- ihr die Kompetenz für die Erstinformation oder für die Information während eines laufenden Verfahrens von der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 74 Absatz 1 StPO delegiert wurde, wobei die Delegation durch die Staatsanwaltschaft mit genereller Weisung oder einer Weisung im Einzelfall erfolgt.