Bei Nichtbestehen des schriftlichen oder des mündlichen Teils ist der jeweilige Teil als Ganzes zu wiederholen. Es besteht jeweils nur eine Wiederholungsmöglichkeit. *
Wer den mündlichen Teil zum zweiten Mal ablegt, kann für die Prüfungen den Beizug einer zweiten Expertin oder eines zweiten Experten verlangen. Das entsprechende Gesuch muss spätestens 20 Tage vor dem Termin der mündlichen Prüfungen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission eingereicht werden. *
Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung gemäss Artikel 10 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Anwaltsprüfung gleichgestellt. *
Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission. *
Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. *
Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von einer Prüfung bietet die Anwaltsprüfungskommission zur entsprechenden Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Wiederholung gemäss Absatz 1. *
Für die Nachprüfung gemäss Absatz 6 werden keine neuen Gebühren verlangt. Bereits geleistete Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstattet. *