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169.112

Notariatsverordnung

(NV)

vom 26.04.2006 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28, Artikel 41a Absatz 5, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG)[1],

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, *

beschliesst:

1 Organisation des Notariats

1.1 Notariatsregister

Art. 1 Zuständigkeit

Die Direktion für Inneres und Justiz ist die Aufsichtsbehörde über die bernischen Notarinnen und Notare.  *

Die Aufsichtsbehörde führt das Notariatsregister. *

Art. 2 Inhalt

Das Notariatsregister enthält

  1. die Registernummer,
  2. die Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)[2],
  3. Name und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars,
  4. das Datum der Patentierung,
  5. das Datum der Eintragung und das Datum der Löschung,
  6. den Namen, die Adresse und die Rechtsform des Notariatsbüros sowie die Adresse des oder der Zweigbüros,
  7. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung,
  8. die Anzahl der abgegebenen Siegel,
  9. die Administrativmassnahmen und Disziplinarmassnahmen,
  10. das Datum, die Dauer und den Grund einer Suspendierung,
  11. die Mutationen,
  12. den Aufbewahrungsort der Urschriften- und Testamentensammlung sowie des Urschriften- und Testamentenregisters nach der Löschung des Eintrags.
  13. Name und Adresse des Revisorats.

Art. 3 Gesuch um Eintragung

Die Notarin oder der Notar richtet das Gesuch um Eintragung in das Notariatsregister schriftlich an die Aufsichtsbehörde. *

Das Gesuch enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars sowie den Namen, die Adresse und die Rechtsform des Notariatsbüros sowie die Adresse des oder der Zweigbüros. *

Dem Gesuch sind beizulegen

  1. eine Kopie des Notariatspatents,
  2. ein Handlungsfähigkeitszeugnis,
  3. ein Auszug aus dem Strafregister,
  4. ein Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohnsitzgemeinde,
  5. eine Wohnsitzbescheinigung,
  6. eine Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung,
  7. eine Erklärung über das Nichtvorliegen einer Unvereinbarkeit gemäss Artikel 4 Absatz 1 NG,
  8. das amtliche Unterschriftenformular mit der Unterschrift im Doppel,
  9. eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte.

Die Unterlagen gemäss Absatz 3 Buchstaben b bis e dürfen nicht älter sein als drei Monate. Wird das Gesuch im gleichen Jahr  des erfolgreichen Abschlusses der bernischen Notariatsprüfung eingereicht, dürfen die Unterlagen nicht älter als sechs Monate sein.  *

Sofern die Notarin oder Notar ihren Beruf im Anstellungsverhältnis bei einer Kapitalgesellschaft ausübt, welche die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit übernommen hat, genügt anstelle einer Kopie der Versicherungspolice der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäss Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe f. *

Art. 3a * Voraussetzungen einer Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft

Eine Person mit Eintrag im bernischen Notariatsregister kann den Notariatsberuf im Anstellungsverhältnis bei einer Kapitalgesellschaft ausüben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sitz der Gesellschaft befindet sich im Kanton Bern,
  2. Erbringen von notariellen und anderen Rechtsdienstleistungen ist Hauptzweck der Gesellschaft,
  3. Aktien- oder Stammkapital ist mindestens zu drei Vierteln im Besitz von Personen, die im Notariatsregister eingetragen sind,
  4. Personen mit Eintrag im Notariatsregister müssen auf Stufe General- oder Gesellschafterversammlung mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen haben,
  5. Mitglied im obersten Leitungsorgan dürfen nur Personen mit Eintrag im Notariats- oder Anwaltsregister sein. Personen mit Eintrag im Notariatsregister müssen mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen haben,
  6. Aktien und Partizipationsscheine müssen auf den Namen lauten und können nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats übertragen werden. Stammanteile dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden.
  7. Bestimmung in den Statuten oder im Organisationsreglement, wonach eine Notarin oder ein Notar fachlich keiner Person ohne Eintrag im Notariatsregister unterstellt ist,
  8. Statutenbestimmung, wonach nur aktiv in der Gesellschaft tätige Personen zum Kreis der Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter gehören. Vorbehalten bleibt einzig die zu befristende Mitwirkung von Personen, die sich altershalber entschlossen haben, ihren Eintrag im Notariatsregister zu löschen,
  9. Statutenbestimmung, sofern die Gesellschaft die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit für die bei ihr angestellten Personen mit Eintrag im Notariatsregister übernimmt.
  10. Gesellschaft verfügt über eine Bewilligung gemäss Artikel 3b.

Bei Kleinstgesellschaften mit höchstens drei beteiligten Personen und in obersten Leitungsorganen mit höchstens drei Mitgliedern beträgt das notwendige Minimalquorum gemäss Absatz 1 Buchstaben c, d und e zwei Drittel.

Art. 3b * Bewilligung der Aufsichtsbehörde

Eine Kapitalgesellschaft, die beabsichtigt, durch eine bei ihr angestellte Person mit Eintrag im bernischen Notariatsregister eine hauptberufliche Notariatstätigkeit auszuüben, hat hierfür von der Aufsichtsbehörde vorgängig eine Bewilligung einzuholen. Sie hat dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Statuten mit Handelsregisterauszug und das vom obersten Leitungsorgan unterzeichnete Aktien- bzw. Anteilsbuch,
  2. Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten an den Gesellschaftsanteilen, das vom obersten Leitungsorgan unterzeichnet ist,
  3. Aktionärs- oder Gesellschafterbindungsverträge,
  4. Organisationsreglement,
  5. Erklärung des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsführung betreffend Unabhängigkeit der angestellten Personen mit Eintrag im Notariatsregister, Einhaltung der Berufspflichten und insbesondere der Geheimhaltungspflicht,
  6. Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung.

Die gesuchstellende Kapitalgesellschaft muss mit den notwendigen Unterlagen insbesondere folgende Nachweise bezüglich Erwerb von Gesellschaftsanteilen (Aktien und Partizipationsscheine bzw. Stammanteile) erbringen:

  1. Verweigerungspflicht des obersten Leitungsorgans bzw. der Gesellschafterversammlung eines Erwerbs, welcher die Quoren gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben c, d, e und h verletzt,
  2. Verweigerungspflicht des obersten Leitungsorgans bzw. der Gesellschafterversammlung eines Erwerbs durch Personen, die keine Erklärung abgeben, wonach sie die Gesellschaftsanteile auf eigenen Namen und eigene Rechnung erwerben,
  3. Pflicht des obersten Leitungsorgans bzw. der Gesellschafterversammlung, die Zustimmung zum Erwerb zu verweigern und die Übernahme zum wirklichen Wert oder vertraglich vereinbarten Wert anzubieten, sofern Personen ohne Eintrag im Notariatsregister Gesellschaftsanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erwerben und deswegen die Voraussetzungen gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben c, d, e oder h nicht mehr erfüllt wären,
  4. Ausschluss der Nutzniessung an Gesellschaftsanteilen.

Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen zwecks Abklärung der fachlichen Unabhängigkeit der angestellten Personen mit Eintrag im Notariatsregister.

Art. 3c * Meldepflicht

Das oberste Leitungsorgan der Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse und der wirtschaftlichen Berechtigungen im Aktionärs- oder Gesellschafterkreis der Aufsichtsbehörde zu melden.

Es meldet der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Unterlagen gemäss Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis f.

Wird die Meldepflicht verletzt, kann die Aufsichtsbehörde der Kapitalgesellschaft die Bewilligung gemäss Artikel 3b entziehen.

Im Rahmen der notariatsrechtlichen Revision hat das oberste Leitungsorgan jeweils die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 3a und 3b zu bestätigen.

Art. 4 Ausweise anderer Kantone

Die Aufsichtsbehörde anerkennt anstelle des bernischen Notariatspatents Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen als Voraussetzung für die Eintragung in das Notariatsregister, sofern die Ausbildung und die Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht hält. *

Art. 5 Unterschrift

Die Notarin oder der Notar setzt die Unterschrift auf dem amtlichen Unterschriftenformular so bei, wie sie oder er diese in den öffentlichen Urkunden führen wird.

Die Aufsichtsbehörde leitet ein Exemplar des Unterschriftenformulars an die Staatskanzlei weiter. *

Bei jeder Änderung der Unterschrift hat die Notarin oder der Notar der Aufsichtsbehörde ein Muster der neuen Unterschrift im Doppel auf dem amtlichen Unterschriftenformular einzureichen. *

Art. 6 Veröffentlichung

Eintragung und Löschung der Notarin oder des Notars im Notariatsregister werden im Amtsblatt veröffentlicht. *

Die Namen und die Geschäftsadressen der eingetragenen Notarinnen und Notare werden im Internet veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörde trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen für den sicheren Betrieb. *

1.2 1.2 … *

1.2a Liegenschaftsvermittlung *

Art. 10a * Unvereinbare Liegenschaftsvermittlung

Die Liegenschaftsvermittlung ist mit dem Notariatsberuf unvereinbar, insbesondere wenn sie dauernd sowie gewerbsmässig ausgeübt wird.

Die Liegenschaftsvermittlung ist in jedem Fall mit dem Notariatsberuf unvereinbar, wenn sie gegen Provision oder eine vergleichbare Entgeltvereinbarung erfolgt.

Sofern eine juristische Person gemäss ihrer statutarischen Zweckbestimmung die Liegenschaftsvermittlung bezweckt,

  1. ist eine qualifizierte Beteiligung von mehr als zehn Prozent am Gesellschaftskapital oder die Mitgliedschaft an ihr mit dem Notariatsberuf unvereinbar,
  2. ist die Mitgliedschaft im obersten Leitungsorgan sowie ein Anstellungsverhältnis mit dem Notariatsberuf unvereinbar.

Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für juristische Personen, die faktisch eine mit dem Notariatsberuf unvereinbare Liegenschaftsvermittlung betreiben.

Art. 10b * Ausübung einer unzulässigen Liegenschaftsvermittlung durch Drittpersonen

Eine Person mit Eintrag im Notariatsregister darf eine unvereinbare Liegenschaftsvermittlung nicht durch Drittpersonen ausüben lassen.

Art. 10c * Zulässige Liegenschaftsvermittlung

Mit dem Notariatsberuf ist nur eine gelegentlich ausgeübte Liegenschaftsvermittlung vereinbar.

Eine gelegentliche Ausübung der Liegenschaftsvermittlung liegt in der Regel vor, wenn zwischen Auftragsgeberin oder Auftraggeber und der Person mit Eintrag im Notariatsregister bereits ein anderes Klientenverhältnis bestand.

Eine mit dem Notariatsberuf vereinbare Liegenschaftsvermittlung darf nur gegen ein erfolgsunabhängiges Honorar nach Zeitaufwand erfolgen.

Eine zulässige erfolgsunabhängige Honorarvereinbarung liegt vor, wenn die Bemessung des Honorars für den erfolgreichen Vermittlungsfall gleich bemessen wird wie für den erfolglosen.

1.3 Berufshaftpflichtversicherung

Art. 11

Die Berufshaftpflichtversicherung ist bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz abzuschliessen und muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Versicherungssumme für die Haftung aus haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit beträgt für Vermögensschäden mindestens zwei Millionen Franken pro Jahr und pro zu versichernde Person mit Eintrag im Notariatsregister, wobei sich die Versicherungssumme um eine Million Franken pro Jahr und pro zusätzlicher Person erhöht, wenn in einem Notariat mehr als zwei Personen mit Eintrag im Notariatsregister zu versichern sind,
  2. Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden.
  3. Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich, der Aufsichtsbehörde das Aussetzen, das Aufhören und sonstige Änderungen des Versicherungsschutzes schriftlich mitzuteilen.

Kapitalgesellschaften gemäss Artikel 3a ff. sind verpflichtet, für die bei ihr angestellten Personen mit Eintrag im Notariatsregister die Berufshaftpflichtversicherung gemäss Absatz 1 abzuschliessen, sofern sie für diese die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit übernehmen. *

1.4 Berufssiegel

Art. 12

Das Berufssiegel enthält das Kantonswappen, eingerahmt vom Text «N. N. Notarin des Kantons Bern» oder «N. N. Notar des Kantons Bern» sowie die Registernummer der Notarin oder des Notars und die Siegelnummer. Im Übrigen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Form, Art und zulässige Anzahl der Siegel. Sie gibt die Berufssiegel zum Selbstkostenpreis ab. *

Es dürfen keine anderen Siegel verwendet werden.

Das Berufssiegel darf nur im Rahmen der Beurkundungsverfahren und bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften in öffentliche Register verwendet werden.

Bei der Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister sind sämtliche Berufssiegel während der Dauer der Suspendierung bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Bei der Löschung des Eintrags im Notariatsregister sind sie der Aufsichtsbehörde umgehend abzuliefern. *

Die Aufsichtsbehörde meldet die Suspendierung und Löschung eines Eintrags im Notariatsregister soweit notwendig dem Schweizerischen Register der Urkundspersonen (UPREG). *

1.5 Notariatsbüro

Art. 13 Anforderungen

Die Räume des Notariatsbüros müssen nach Lage, Zustand und Infrastruktur Gewähr bieten für eine selbstständige, unabhängige und einwandfreie Berufsausübung.

Das Notariatsbüro muss mindestens aus einem Beurkundungsraum sowie einer Kanzlei bestehen und einen unabhängigen Zugang haben. Die Räume haben Gewähr zu bieten für eine zweckmässige Aufbewahrung der Akten und für die Wahrung der Geheimhaltungspflicht. *

Das Notariatsbüro darf nur für die berufliche und eine mit ihr vereinbare weitere Tätigkeit verwendet werden.

Art. 13a * Zulässige Bürogemeinschaften

Bürogemeinschaften mit Anwaltsbüros sowie Unternehmungen, die Dienstleistungen im Bereich Treuhand- und Revisionswesen, Steuerberatung, Unternehmensberatung, Liegenschaftsverwaltung, Vermögensverwaltung, Architektur oder Bauberatung anbieten, sind mit dem Notariatsberuf vereinbar.

Für Bürogemeinschaften mit Unternehmungen, die andere qualifizierte Beratungsdienstleistungen anbieten, ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

Die Bürogemeinschaft ist für die Einhaltung der notariatsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Geheimhaltungspflicht, verantwortlich.

Art. 14 Prüfung der Räumlichkeiten *

Die Aufsichtsbehörde lässt vor der Eintragung der Notarin oder des Notars im Notariatsregister durch die Revisionsorgane prüfen, ob die Büroräume und ihre Infrastruktur den Anforderungen entsprechen. *

Wird das Notariatsbüro verlegt, veranlasst die Aufsichtsbehörde eine neue Prüfung. *

Die Revisionsorgane melden der Aufsichtsbehörde festgestellte Mängel. Diese setzt der Notarin oder dem Notar eine Frist zur Herstellung des vorschriftsgemässen Zustands. *

Art. 15 Schliessung

Nach der Löschung der Notarin oder des Notars im Notariatsregister sind die Buchhaltung und die hängigen Geschäfte abzuschliessen.

Die Revisionsorgane klären die Verhältnisse im Büro ab und erteilen die notwendigen Weisungen. Sie haben eine Schlussrevision vorzunehmen.

Die Aufsichtsbehörde trifft, wenn nötig, Anordnungen zur Sicherstellung der Urschriften- und Testamentensammlung, des Urschriften- und Testamentenregisters, der Buchhaltung, der zusätzlich zu führenden Kontrollen sowie der anvertrauten Vermögenswerte. *

Führt eine andere Notarin oder ein anderer Notar die Geschäfte oder das Büro weiter, können ihr oder ihm diese Akten und Vermögenswerte in ihre oder seine Verantwortung übergeben werden. Es ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen.

Werden die Urschriften- und die Testamentensammlung sowie das Urschriften- und das Testamentenregister nicht einer Büronachfolgerin oder einem Büronachfolger überlassen, sind sie nach Weisungen der Aufsichtsbehörde dem zentralen Urschriftenarchiv zu übergeben, sobald der Schlussbericht der Revisionsorgane vorliegt. Dem zentralen Urschriftenarchiv obliegen die mit der Aufbewahrung verbundenen Pflichten. *

Die der Notarin oder dem Notar zur Aufbewahrung übergebenen Verfügungen von Todes wegen, die noch nicht eröffnet worden sind, sind bei fehlender Büronachfolge der Wohnsitzgemeinde der Hinterlegerin oder des Hinterlegers zu übergeben, sofern diese oder dieser keine anderen Anordnungen trifft.

1.6 Aufbewahrung der Akten

1.6.1 Allgemeine Aufbewahrungspflicht *

Art. 16 *

Die Notarin oder der Notar hat die physischen und elektronischen Dokumente während zehn Jahren aufzubewahren. *

Die allgemeine Aufbewahrungspflicht kann unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben und unter Vorbehalt allfälliger Spezialbestimmungen dieser Verordnung in elektronischer Form erfüllt werden. *

1.6.2 Registerführung in elektronischer Form *

Art. 16a *

Urschriftenregister und Testamentenregister sowie Klientengelderkontrolle und Wertschriftenkontrolle können in elektronischer Form geführt werden.

Die Register und Kontrollen müssen einmal jährlich auf den Stichtag der ordentlichen Revision hin ausgedruckt werden. Die Revisionsorgane können weitere Ausdrucke anordnen.

Alternativ sind die Register und Kontrollen qualifiziert elektronisch mit Zeitstempel zu signieren. Den Revisionsorganen muss der Zugang zu den elektronischen Dateien gewährt werden.

Die von den Revisionsorganen visierten Register und Kontrollen unterliegen der allgemeinen Aufbewahrungspflicht, sofern diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.

1.6.3 Verfügungen von Todes wegen *

Art. 17 Grundsätze *

Die der Notarin oder dem Notar zur Aufbewahrung oder zur Eröffnung übergebenen Verfügungen von Todes wegen sind in chronologischer Reihenfolge zweckmässig aufzubewahren (Testamentensammlung) und im Testamentenregister einzutragen.

Die Notarin oder der Notar können nach Vereinbarung mit der berechtigten Klientschaft Vorsorgeaufträge und Ausfertigungen von Eheverträge aufbewahren und im Testamentenregister eintragen. *

… *

Art. 17a * Bescheinigung und Mitteilung

Über die Aufbewahrung von Unterlagen in der Testamentensammlung ist den hinterlegenden Personen eine Bescheinigung auszustellen.

Die Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen ist der Wohnsitzgemeinde der verfügenden Person mitzuteilen.

Art. 17b * Verhältnis zum Zentralen Testamentenregister

Wenn eine Notarin oder ein Notar Verfügungen von Todes wegen oder eine Ausfertigung eines Ehevertrags in seiner Testamentensammlung aufbewahrt, ist sie oder er verpflichtet, die Aufbewahrung im Zentralen Testamentenregister zu registrieren

Die Meldung an das Zentrale Testamentenregister hat spätestens 30 Tage nach Aufnahme des jeweiligen Dokuments in die Testamentensammlung der Notarin oder des Notars zu erfolgen.

Art. 17c * Formen der Führung der Testamentensammlung und des Testamentenregisters

Die Testamentensammlung und das Testamentenregister können für jede Notarin oder jeden Notar einzeln oder gesamthaft für das gesamte Notariatsbüro geführt werden. Mischlösungen sind nicht zulässig.

Werden die Testamentensammlung und das Testamentenregister gesamthaft für das Notariatsbüro geführt, muss aus dem Register hervorgehen, welche Notarin oder welcher Notar für das jeweilige Dokument verantwortlich ist. Bei Ausscheiden einer Notarin oder eines Notars aus einem Notariatsbüro müssen die Revisionsorgane den Übergang der Verantwortung nachvollziehen können.

Art. 17d * Inhalt des Testamentenregisters

Das Testamentenregister enthält

  1. eine fortlaufende Ordnungsnummer,
  2. den Namen und den Vornamen der verfügenden Person und allenfalls der einliefernden Person, sofern diese mit der verfügenden Person nicht identisch ist,
  3. die Art und das Datum der Verfügung von Todes wegen,
  4. das Datum der Annahme,
  5. das Datum der Herausgabe und die Empfängerin oder den Empfänger,
  6. das Datum der Eröffnung, sofern diese durch die Notarin oder den Notar erfolgt,
  7. ein nach Namen alphabetisch geführtes Inhaltsverzeichnis.

Für Ausfertigungen von Eheverträgen sowie für Vorsorgeaufträge gilt Absatz 1 sinngemäss.

2 Aufsicht

2.1 Revision

Art. 18 Revisorinnen und Revisoren *

Die Aufsichtsbehörde ernennt eigene Revisorinnen und Revisoren oder kann andere Personen oder Organisationen für die Durchführung der Revision der Notariatsbüros als geeignet anerkennen. *

Die Eignungsanerkennung erfolgt durch Eintrag im Revisionsregister, das durch die Aufsichtsbehörde geführt wird. Personen oder Organisationen, welche die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, können durch die Aufsichtsbehörde aus dem Revisionsregister gestrichen werden. *

Für die Eignungsanerkennung muss eine Person oder eine Organisation folgende Voraussetzungen erfüllen:  *

  1. Zulassung als Revisorin oder Revisor gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)[3]),
  2. Ausweis über Spezialkenntnisse des Notariatsrechts.

Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über das Verfahren zur Eignungsanerkennung und zum Inhalt des Revisionsregisters erlassen. *

Die im Notariatsregister eingetragenen Personen müssen für die Revision ihres Notariatsbüros eine im Revisionsregister eingetragene Person bestimmen und zur Eintragung im Notariatsregister melden. *

Für Revisorinnen und Revisoren gilt dieselbe Geheimhaltungspflicht wie für die von ihnen revidierten Notarinnen und Notare. *

Art. 18a * Ständiger Revisionsausschuss

Die Aufsichtsbehörde setzt unter ihrer Leitung einen ständigen Revisionsausschuss mit höchstens sieben Mitgliedern ein. Dieser kontrolliert und überwacht die ordnungsgemässe Durchführung der Revisionen der Notariatsbüros.

Der ständige Revisionsausschuss 

  1. sichtet die Revisionsberichte der Revisorinnen und Revisoren und gewichtet die Revisionsfeststellungen,
  2. erstattet der Aufsichtsbehörde Meldung, wenn er im Rahmen seiner Sichtung und Gewichtung gemäss Buchstabe a wesentliche Mängel feststellt,
  3. beschliesst ein Organisationsreglement, das von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist,
  4. kann Weisungen an die Revisorinnen und Revisoren erlassen, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind.

Der Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare hat das Recht, drei Mitglieder in den ständigen Revisionsausschuss zu delegieren. Vor der Ernennung der übrigen Mitglieder ist der Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare anzuhören.

Die Aufsichtsbehörde kann dem ständigen Revisionsausschuss Weisungen erteilen und ihm weitere Aufgaben übertragen. 

Art. 19 Durchführung

Die Revision des Notariatsbüros findet in der Regel jährlich statt. Sie erfolgt in der Regel auf Voranmeldung hin.

Fällt die Revision einwandfrei aus, kann die Aufsichtsbehörde gestützt auf einen Antrag des ständigen Revisionsausschusses einen zweijährigen Revisionsrhythmus bewilligen. Im Zwischenjahr wird die Revisionspflicht durch Einlieferung der Quartalsabschlüsse mit Deckungsnachweis an den ständigen Revisionsausschuss erfüllt. *

Ist die Notarin oder der Notar am Revisionstag abwesend, sorgt sie oder er für eine geeignete Vertretung, die den Revisorinnen und Revisoren vollumfängliche Auskunft erteilen und Akteneinsicht gewähren kann. *

Die Aufsichtsbehörde und der ständige Revisionsausschuss können Zwischenrevisionen und Spezialrevisionen durchführen oder durchführen lassen. Sie bestimmen in diesen Fällen die Revisorin oder den Revisor nach freiem Ermessen. *

Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Revision der Notariatsbüros erlassen. *

Art. 20 Gegenstand

Die Revisorinnen und Revisoren prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie prüfen insbesondere *

  1. die Räume und die Infrastruktur des Notariatsbüros,
  2. das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung,
  3. die Testamentensammlung und das Testamentenregister,
  4. die Buchführung,
  5. die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen,
  6. die vorschriftgemässe Anlage der verwahrten Gelder,
  7. die Verwahrung der anvertrauten Wertschriften, Wertsachen und Versicherungspolicen,
  8. die Zahlungsbereitschaft,
  9. die Einhaltung der Beurkundungsvorschriften,
  10. die Urschriftensammlung und das Urschriftenregister.

Die Notarin oder der Notar hat bei der Revision eine Liste der juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen gemäss Artikel 44 Absatz 3 NG vorzulegen.

Art. 22 Kostenpflicht *

Die Gebühr für die Arbeit der Revisorinnen und Revisoren beträgt 240 bis 350 Franken pro Revisionsstunde, womit sämtliche mit der Revision verbundenen Vor-, Neben- und Nacharbeiten inklusive Reisezeiten und Auslagen abgegolten sind. *

Absatz 1 ist nicht anwendbar, sofern Revisorinnen oder Revisoren von einem Notariatsbüro selber beauftragt werden. In diesem Fall kann die Gebühr frei vereinbart werden.  *

Die Gebühr für die Mitarbeit im ständigen Revisionsausschuss beträgt 100 bis 250 Franken pro Sitzung, womit sämtliche mit der Revision verbundenen Vor-, Neben- und Nacharbeiten inklusive Reisezeiten und Auslagen abgegolten sind.  *

Der Revisionsausschuss kann seinen Mitgliedern oder Drittpersonen Spezialaufträge erteilen. Der Stundenansatz gemäss  Absatz 1 darf jedoch nicht überschritten werden. *

Die Kosten der Revision und der Prüfung durch den ständigen Revisionsausschuss trägt die Notarin oder der Notar. *

2.2 Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft

Art. 23 Buchführung

Bei der Führung der Buchhaltung und der Erfassung der Buchungsbelege sind die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung).

Wird die Buchhaltung elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt und werden die Buchungsbelege elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.

Die Ordnungsmässigkeit der Führung und Aufbewahrung der Bücher richtet sich nach den allgemein anerkannten Regeln und Fachempfehlungen, soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält.

Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Buchführung erlassen. *

Art. 24 Kontrollen

Zusätzlich zur Buchhaltung sind folgende Kontrollen zu führen:

  1. eine nach Geschäften geführte Leistungserfassung über Gebühren, Honorare und Auslagen,
  2. eine chronologisch mit durchlaufender Nummerierung geführte Wertschriftenkontrolle mit separatem alphabetischem Register,
  3. eine Klientengelderkontrolle, in welche die Konten mit anvertrauten Geldern eingetragen werden, soweit diese nicht als Aktivkonten in der Buchhaltung geführt werden.

In die Wertschriftenkontrolle sind alle der Notarin oder dem Notar anvertrauten Wertschriften und Wertsachen sowie Lebens- und Rentenversicherungspolicen einzutragen. Die der Notarin oder dem Notar für Grundbucheinschreibungen vorübergehend ausgehändigten Grundpfandtitel und die zur unverzüglichen Weiterleitung übergebenen Vermögenswerte müssen nicht aufgenommen werden.

Die Wertschriftenkontrolle und die Klientengelderkontrolle können für jede Notarin oder jeden Notar einzeln oder gesamthaft für das ganze Notariatsbüro geführt werden. Mischlösungen sind nicht zulässig. *

Werden die Kontrollen für das gesamte Notariatsbüro geführt, muss aus ihnen hervorgehen, welche Notarin oder welcher Notar für den einzelnen Vermögenswert oder das einzelne Klientengelderkonto persönlich verantwortlich ist. Bei Ausscheiden einer Notarin oder eines Notars aus einem Notariatsbüro müssen die Revisionsorgane den Übergang der Verantwortung nachvollziehen können. *

Die Aufsichtsbehörde kann zu Form und Inhalt der Wertschriftenkontrolle und der Klientengelderkontrolle Weisungen erlassen. *

Art. 25 Nachführung

Buchhaltung und Kontrollen sind fortlaufend nachzuführen.

Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Saldobilanz mit dem Ausweis über die Zahlungsbereitschaft sind alle drei Monate, spätestens dreissig Tage nach dem jeweiligen Quartalsende, zu erstellen.  *

Die Dokumente gemäss Absatz 2 sind von der Notarin oder vom Notar zu datieren und zu unterzeichnen. Umfasst eine Buchhaltung mehrere Notarinnen oder Notare, müssen die Dokumente mindestens von zwei Notarinnen oder Notaren unterzeichnet und datiert werden.   *

Die Saldi der Bank- und Postkonten sowie der in der Klientengelderkontrolle eingetragenen Konten sind alle drei Monate nachzuweisen.

Art. 26 Abrechnung

Die Notarin oder der Notar hat der Klientschaft innert 60 Tagen nach Erledigung eines Geschäfts die Abrechnung vorzulegen. Ein allfälliger Abrechnungssaldo ist unter Einhaltung der Vorschriften über den Geldverkehr auszubezahlen.

Für alle herausgegebenen Wertschriften, Wertsachen, Versicherungspolicen und Barbeträge sind Empfangsbestätigungen zu verlangen.

Bei Vermögensverwaltungen, Liegenschaftsverwaltungen und anderen Aufträgen, deren Ausführung längere Zeit in Anspruch nimmt, hat die Notarin oder der Notar der Klientschaft mindestens einmal jährlich eine Abrechnung vorzulegen. *

Art. 27 Aufbewahrung

Die Buchhaltung, die Wertschriftenkontrolle und die Klientengelderkontrolle mit ihren Belegen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Die ausserhalb des Jahresabschlusses erstellten Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Saldobilanzen mit dem Ausweis über die Zahlungsbereitschaft und die Leistungserfassungen können nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet werden.

Art. 28 Geldverkehr

Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, die anvertrauten Gelder und Vermögenswerte von den nicht bilanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Sie oder er darf diese unter keinen Umständen, auch nicht vorübergehend, zu eigenen Zwecken verwenden oder mit privaten Vermögenswerten vermengen.

Die anvertrauten Gelder sind bei einer Schweizer Bank in Schweizer Franken anzulegen, soweit sie nicht auf kurze Frist zur Zahlung bereitgehalten werden müssen. Die Anlage in fremder Währung ist aufgrund einer schriftlichen Weisung der oder des Berechtigten zulässig.

Guthaben verschiedener Klientinnen oder Klienten dürfen unter ausdrücklicher Bezeichnung als Klientengelder auf Sammelkonten angelegt werden.

Übersteigen die anvertrauten Gelder der einzelnen Klientin oder des einzelnen Klienten den Betrag von 20'000 Franken, sind sie innert 40 Tagen auf den Namen der oder des Berechtigten oder auf den Namen der Notarin oder des Notars bei einer Schweizer Bank anzulegen (Individualisierung). Massgebend ist der Habensaldo auf einem Buchhaltungskonto unabhängig davon, ob mehrere Berechtigte vorhanden sind und der interne Anteil der einzelnen Klientschaft weniger als 20'000 Franken beträgt.  *

Werden die individualisierten Klientengelder auf den Namen der Notarin oder des Notars angelegt, ist unter Angabe der oder des Berechtigten ein Treuhandkonto zu eröffnen. Alle individualisierten Gelder sind als Aktivkonten in der Buchhaltung zu führen oder in der Klientengelderkontrolle zu registrieren. *

Die Bestimmungen über den Geldverkehr gelten sowohl für anvertraute Gelder und Vermögenswerte der Klientschaft als auch für solche von Drittpersonen. Sie gelten auch für Gelder und Vermögenswerte, die sich aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des Notars in ihrer oder seiner Verwahrung befinden. *

Art. 29 Herausgabe von Wertsachen

Die Notarin oder der Notar muss jederzeit in der Lage sein, den Berechtigten alle Wertschriften, Wertsachen und Versicherungspolicen auszuhändigen.

Art. 30 Zahlungsbereitschaft

Die Notarin oder der Notar muss jederzeit in der Lage sein, den Berechtigten alle Gelder auszubezahlen.

Die Zahlungsbereitschaft wird ausgewiesen durch

  1. den Kassenbestand,
  2. bilanzierte Bank- und Postguthaben,
  3. Guthaben der einzelnen Klientinnen und Klienten oder von Drittpersonen für die in der Klientengelderkontrolle registrierten Gelder.

In der Leistungserfassung ausgewiesene Ansprüche für Gebühren, Honorare und Auslagen dürfen nur gegenüber der betreffenden Klientin oder dem betreffenden Klienten und höchstens im Umfang des Habensaldos des entsprechenden Klientenkontos in Abzug gebracht werden.

3 Beurkundungsverfahren

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 31 Mitwirkende Personen

Urkundspartei ist, wer in eigenem Namen oder als Vertreterin oder Vertreter rechtsgeschäftliche oder prozessrechtliche Willenserklärungen oder Wissenserklärungen beurkunden lässt oder die Notarin oder den Notar mit der Feststellung von Vorgängen und Zuständen rogiert. *

Nebenpersonen sind Sachverständige, Übersetzerinnen oder Übersetzer sowie Schätzerinnen oder Schätzer. Sie müssen handlungsfähig sein.

Art. 32 Rogation

Die Notarin oder der Notar errichtet eine öffentliche Urkunde auf Begehren einer Person oder auf Verfügung einer zuständigen Behörde hin.

Die Rogation kann stillschweigend erfolgen, insbesondere durch Teilnahme am Beurkundungsverfahren.

Art. 33 Urkundssprache

Urkundssprache ist in der Regel die Sprache des Verwaltungskreises, in dem die Notarin oder der Notar das Büro hat. Auf Verlangen der Beteiligten kann die Notarin oder der Notar in einer anderen Sprache beurkunden, wenn sie oder er diese genügend beherrscht. *

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Sprache von Urkunden, welche als Ausweis für Eintragungen in öffentliche Register bestimmt sind.

Art. 34 Inhalt der Urkunde

Die Urkunde hat ausser dem Gegenstand der Beurkundung zu enthalten

  1. den Namen, Vornamen und Beruf der Notarin oder des Notars mit dem Hinweis auf den Eintrag im Notariatsregister sowie den Ort des Büros,
  2. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit sowie den Wohnort der Urkundsparteien und der von ihnen vertretenen Personen sowie der Nebenpersonen,
  3. die Feststellung, welche Förmlichkeiten des Beurkundungsverfahrens eingehalten worden sind,
  4. die Angabe von Ort und Datum der Beurkundung,
  5. die Unterschriften der Notarin oder des Notars, der oder des Sachverständigen sowie der Übersetzerin oder des Übersetzers und bei der Beurkundung von Willenserklärungen diejenigen der Urkundsparteien.

Bei Personengesellschaften und juristischen Personen sind die Firma oder der Name, der Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie der Name, der Vorname, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit, der Wohnort und die Art der Zeichnung der für sie handelnden Personen anzugeben.

Es ist anzugeben, wie die Identität der Nebenpersonen und, bei der Beurkundung von Willenserklärungen, jene der Urkundsparteien festgestellt worden ist.

In der Urkunde ist auf Ausweise von Vertreterinnen und Vertretern sowie auf alle anderen Beilagen zu verweisen.

Urkunden, die sich auf ein Grundstück beziehen, müssen dieses genau bezeichnen und bei dessen rechtsgeschäftlicher Übertragung die ganze grundbuchliche Beschreibung enthalten. Bei Vermögensübertragungen gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG[4]) und Erbgangsurkunden genügt die genaue Bezeichnung. *

Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Beurkundungsverfahren bleiben vorbehalten.

Art. 35 Formalien

Die Urkunde ist in lesbarer, alterungsbeständiger und dokumentenechter Schrift abzufassen. Leere Stellen sind auszustreichen.

Für Beglaubigungen und Verbale ist die Verwendung eines Stempels mit dem entsprechenden Text zulässig.

Es dürfen keine Abkürzungen verwendet werden, die nicht allgemein bekannt sind.

Für die Angabe von Summen, Massen und Gewichten sind die gesetzlich vorgesehenen Bezeichnungen zu verwenden.

Endsummen und das Datum der Beurkundung sind in Ziffern und in Wörtern zu schreiben.

Art. 36 Änderungen

In einer Urkunde darf nicht radiert werden. Gestrichene Textteile müssen leserlich bleiben. Beifügungen sind in der Urkunde vorzunehmen.

Die Notarin oder der Notar hat die Änderungen in der Urkunde unter Angabe der Anzahl der gestrichenen oder eingefügten Wörter, Ziffern oder Zeichen zu bescheinigen. Bezieht sich die Änderung auf eine Willenserklärung, ist die Bescheinigung auch von den Urkundsparteien zu unterzeichnen.

Sinnändernde Streichungen oder Beifügungen, die nicht unterschriftlich anerkannt sind, gelten als nicht erfolgt.

Nach Abschluss des Beurkundungsverfahrens können Änderungen jeder Art nur noch in der Form einer Nachtragsbeurkundung vorgenommen werden. *

Art. 37 Urkundenpapier

Für Urschriften, die in Verwahrung der Notarin oder des Notars bleiben, und für Ausfertigungen ist Papier von guter und alterungsbeständiger Qualität im Format DIN A4 zu verwenden.

… *

Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Qualität des Urkundenpapiers erlassen. *

Art. 38 Unselbstständige Urkunden *

Folgende Urschriften dürfen einem anderen Dokument nachgetragen oder mit einem solchen Dokument verbunden werden:

  1. Beglaubigungen,
  2. Bescheinigungen,
  3. Bürgschaftsurkunden,
  4. Wechselproteste,
  5. eidesstattliche Erklärungen, Gelübde und andere Urkunden gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)[5] zur Rechtswahrung im Ausland.

Die Beurkundung ist auf dem Dokument vorzunehmen, auf das sie sich bezieht. Ist das nicht möglich, ist die Urschrift mit dem Dokument in geeigneter Weise zu verbinden.

Besteht ein Papierdokument aus mehreren Blättern, ist die Gesamtzahl der Blätter, auf die sich die Urschrift bezieht, anzugeben. *

Art. 39 Beilagen zur Urschrift

Die Ausweise von Vertreterinnen oder Vertretern und alle anderen Beilagen sind der Urschrift im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen.

Die Beilagen sind zu nummerieren und mit einem Zeugnis der Notarin oder des Notars über ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Urschrift zu versehen.

Art. 40 Nummerierung und Aufbewahrung der Urschriften

Die gemäss Artikel 69 zu registrierenden Urschriften sind chronologisch zu nummerieren. Sie bleiben in Verwahrung der Notarin oder des Notars, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, und sind zusammen mit den Beilagen in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern in der Urschriftensammlung zweckmässig aufzubewahren.

Art. 41 Vorübergehende Herausgabe der Urschrift

Die Notarin oder der Notar darf die von ihr oder ihm verwahrte Urschrift nur gestützt auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde, einer Richterin oder eines Richters vorübergehend diesen Behörden vorlegen; der Richterin oder dem Richter darf die Urschrift nur vorgelegt werden, wenn eine Auskunftspflicht der Notarin oder des Notars besteht. *

Vor der Herausgabe der Urschrift hat die Notarin oder der Notar eine Ausfertigung zu erstellen und auf dieser zu bescheinigen, wann und an wen sie oder er die Urschrift herausgegeben hat. Diese Ausfertigung bleibt während der Dauer der Herausgabe in der Urschriftensammlung. Anschliessend ist sie zu vernichten.

Art. 42 Aushändigung von Urschriften

Unselbstständige Urkunden sind den Berechtigten auszuhändigen. Die Urschrift und das Papierdokument, dem sie nachgetragen oder mit dem sie verbunden ist, sind auf jedem Blatt zu siegeln. *

Den Berechtigten sind auf ihr Verlangen ferner auszuhändigen

  1. Erbenscheine, soweit sie nicht Grundstücke betreffen,
  2. selbstständige Bürgschaftsurkunden,
  3. selbstständige Urkunden gemäss Artikel 11 Absatz 3 IPRG zur Rechtswahrung im Ausland.

Urschriften gemäss Absatz 2 sind auf jedem Blatt zu siegeln.

Auf Verlangen der Berechtigten hat die Notarin oder der Notar eine Kopie der ausgehändigten Urschrift in der Urschriftensammlung aufzubewahren.

Die Urschriften von Verfügungen von Todes wegen und von Vorsorgeaufträgen gemäss Artikel 360 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[6] sind auf Verlangen der Testatorin oder dem Testator oder den Vertragsparteien beziehungsweise der auftraggebenden Person zum Zweck der Vernichtung auszuhändigen. Die Notarin oder der Notar nimmt hierüber ein Verbal auf, das sie oder er anstelle der ausgehändigten Urschrift der Urschriftensammlung beifügt. Werden solche Urschriften nach Schliessung des Büros nicht von einer Büronachfolgerin oder einem Büronachfolger aufbewahrt, gilt diese Bestimmung auch für die aufbewahrende Stelle. *

Art. 42a * Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

Die Notarin oder der Notar kann elektronische Ausfertigungen der von ihr oder ihm erstellten Urschriften erstellen.

Sie oder er kann Kopien von elektronischen oder papierenen Originalen sowie den Medienwechsel von papierenen zu elektronischen Kopien oder umgekehrt beglaubigen. *

Sie oder er muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne der Bundesgesetzgebung über die elektronische Signatur beruht.

Für die technischen Anforderungen und das Verfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 23. September 2011 über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV)[7].

3.2 Beurkundung von Willenserklärungen

3.2.1 Allgemeines

Art. 43 Prüfung der Identität, Handlungsfähigkeit, Vertretungs- und Mitwirkungsbefugnis

Die Notarin oder der Notar prüft die Identität und Handlungsfähigkeit der Urkundsparteien und bei Vertretungsverhältnissen die Vertretungsbefugnis.

Ist eine Urkundspartei der Notarin oder dem Notar nicht bekannt, stellt diese oder dieser ihre Identität fest.

Die Notarin oder der Notar stellt die Identität und Mitwirkungsbefugnis der Nebenpersonen fest.

Art. 44 Einheit des Aktes

Die Urkundsparteien, die Notarin oder der Notar und, soweit nötig, die Nebenpersonen müssen während des ganzen Hauptverfahrens im Beurkundungsraum anwesend sein.

Das Hauptverfahren ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.

Soweit das Bundesrecht keine gegenteilige Bestimmung enthält, können Verträge mit jeder Urkundspartei einzeln beurkundet werden.

Art. 45 Wahrung der Geheimhaltungspflicht

Ohne Zustimmung der Urkundsparteien dürfen sich keine Personen im Beurkundungsraum aufhalten, die nicht mitwirken müssen.

3.2.2 Hauptverfahren

Art. 46 Ordentliches Verfahren

Die Notarin oder der Notar liest den Urkundsparteien die Urkunde vor, soweit sie Willenserklärungen enthält. Grundstückbeschreibungen in öffentlichen Urkunden sind durch die Notarin oder den Notar zu erläutern. *

Bei Bürgschaften, Bürgschaftsversprechen und den besondern Vollmachten zur Eingehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 2 und 6  des Obligationenrechts [OR][8]) kann die Notarin oder der Notar anstelle der Vorlesung die Urkunde der Urkundspartei zum Lesen geben. Die Urkundspartei hat die Urkunde in Gegenwart der Notarin oder des Notars zu lesen, welche oder welcher sich davon überzeugt, dass die Urkundspartei die Urkunde liest. *

Nach Bereinigung wird die Urkunde von den Urkundsparteien und der Notarin oder dem Notar unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung bezeugen die Urkundsparteien ihre Zustimmung zur Urkunde.

Art. 47 Ausserordentliche Verfahren

Versteht eine Urkundspartei die Urkundssprache nicht hinreichend, ist ihr die Urkunde durch die Notarin, den Notar, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer in eine ihr bekannte Sprache genau zu übersetzen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer hat der Notarin oder dem Notar zu bestätigen, dass die Urkundspartei durch die Übersetzung genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhalten hat und ihr zustimmt.

Kann eine Urkundspartei nicht hören, gibt ihr die Notarin oder der Notar die Urkunde zum Lesen. Die Urkundspartei hat die Urkunde in Gegenwart der Notarin oder des Notars zu lesen, welche oder welcher sich davon überzeugt, dass die Urkundspartei die Urkunde liest.

Kann eine Urkundspartei weder lesen noch hören, ist ihr die Urkunde durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für die Übermittlung zur Kenntnis zu bringen. Diese oder dieser hat der Notarin oder dem Notar zu bestätigen, dass die Urkundspartei durch die Übermittlung genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhalten hat und ihr zustimmt.

Kann eine Urkundspartei nicht unterzeichnen, hat sie der Notarin oder dem Notar ihre Zustimmung zur Urkunde ausdrücklich zu erklären. Kann sie nicht sprechen, hat eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Notarin oder dem Notar die Zustimmung zur Kenntnis zu bringen.

Die Notarin oder der Notar macht die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Sachverständigen auf ihre Pflichten aufmerksam.

Art. 48 Ergänzendes Bundesrecht

Die Beurkundung von Willenserklärungen kann auch in den Formen erfolgen, welche das Bundesrecht für öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge vorsieht.

Sofern das bundesrechtliche Beurkundungsverfahren freiwillig für Verträge angewandt wird, können diese mit jeder Urkundspartei einzeln beurkundet werden, wobei eine Vertretung möglich ist. Es gelten die Ausstandsgründe nach bernischem Recht. *

Für die Folgen einer mangelhaften Beurkundung gelten die Vorschriften des Notariatsgesetzes.

Art. 49 Besondere Verfahren 1. Kleine Grundstücke

In folgenden Fällen ist ein vereinfachtes Verfahren zulässig:

  1. bei Handänderungen infolge Neuvermessung, Erstellung oder Veränderung von Strassen, ausgemarchten Wegen, Kanälen, Bachbetten und dergleichen, sofern die Erstellung oder Veränderung im öffentlichen Interesse erfolgt oder die Eigentumsübertragung mit Bodenverbesserungen zusammenhängt,
  2. bei Handänderungen zwecks Abrundung, Vereinfachung der Grenzen, Ermöglichung baulicher Anlagen, betriebstechnischer Verbesserungen und dergleichen, sofern der Preis sowie der amtliche Wert für jedes einzelne Grundstück oder jeden Grundstückabschnitt nicht mehr betragen als 10'000 Franken und die handändernde Fläche pro Grundstückabschnitt 500 Quadratmeter nicht übersteigt.

Das vereinfachte Verfahren umfasst die Orientierung der Beteiligten über den Vertragsinhalt durch die Notarin oder den Notar und die Beurkundung ihrer Willenseinigung. Bezüglich der beteiligten Grundstücke kann auf die Messakten verwiesen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens.

Die Pfandentlassungsbewilligungen und die entsprechenden Grundpfandtitel werden vom Grundbuchamt eingeholt.

Art. 50 2. Eidesstattliche Erklärung und Gelübde

Bei der eidesstattlichen Erklärung und beim Gelübde beurkundet die Notarin oder der Notar, dass die Urkundspartei in ihrer oder seiner Gegenwart ihre Bestätigung unterzeichnet und ihr oder ihm unter Eid oder Gelübde erklärt hat, diese Bestätigung enthalte die Wahrheit.

Diese Beurkundung ist nur zulässig zur Rechtswahrung im Ausland.

3.3 Beurkundung von Vorgängen und Zuständen

3.3.1 Allgemeines

Art. 51 Feststellung

Die Notarin oder der Notar hat den zu beurkundenden Vorgang oder Zustand möglichst genau festzustellen.

Sie oder er trifft die nötigen Vorbereitungen, um eine einwandfreie Feststellung zu gewährleisten.

Bei Errichtung von Erbenscheinen ist die Notarin und der Notar verpflichtet, vorgängig beim Zentralen Testamentenregister die notwendigen Informationen einzuholen. *

Art. 52 Protokoll

Die Urkunde enthält eine genaue Beschreibung des Vorgangs oder Zustands und den Ort, das Datum und, soweit nötig, die Tageszeit der Feststellung. Sie erwähnt ferner, wer die Notarin oder den Notar rogiert hat.

Bezieht sich die Feststellung auf ein Grundstück, ist dieses genau zu bezeichnen; weitere Grundbucheinschreibungen sind nur zu erwähnen, sofern sie für den Zweck der Beurkundung von Bedeutung sind.

Art. 53 Ergänzendes Recht

Diese Vorschriften gelten ergänzend für jede besonders geordnete Beurkundung bestimmter Vorgänge und Zustände.

3.3.2 Versammlungsbeschlüsse

Art. 54

Die Urkunde über eine Versammlung enthält ferner

  1. den Ort, das Datum und die Tageszeit, während welcher die Notarin oder der Notar an der Versammlung teilgenommen hat,
  2. die Feststellung der oder des Vorsitzenden über die Einberufung, Konstituierung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie die allfälligen Einwendungen gegen die Durchführung der Versammlung,
  3. die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfahrens und der Abstimmungsresultate.

Anträge und andere Erklärungen von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern sind nur auf deren Verlangen oder auf Beschluss der Versammlung hin in die Urkunde aufzunehmen.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften über die Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen.

3.3.3 Inventar

Art. 55

Die Inventarurkunde enthält ferner

  1. den Ort, das Datum und die Zeit der Inventaraufnahme und die Namen der teilnehmenden Personen,
  2. ein Verzeichnis der zum inventarisierenden Vermögen gehörenden Sachen und Rechte aller Art und auf Verlangen der Urkundspartei auch die mit dem Vermögen verbundenen Schulden und sonstigen Lasten.

Auf Verlangen einer Urkundspartei sind die Gegenstände des Vermögens zu schätzen. Die Notarin oder der Notar zieht dafür eine Schätzerin oder einen Schätzer bei. Verfügt die Notarin oder der Notar über die nötigen Kenntnisse, kann sie oder er die Schätzung selber vornehmen, sofern nicht eine Urkundspartei eine andere Schätzerin oder einen andern Schätzer verlangt.

Die Vorschriften der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars[9] bleiben vorbehalten.

3.3.4 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

Art. 56 Mitteilung an den Einwohnergemeinderat

Die Notarin oder der Notar, die oder der eine Verfügung von Todes wegen zu eröffnen hat, teilt dies dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde dafür bezeichneten Behörde unverzüglich mit und stellt ihm eine Kopie der Verfügung zu. *

Art. 57 Eröffnung letztwilliger Verfügungen

Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen und das Ausstellen von Erbenscheinen für testamentarisch eingesetzte Erben durch die Notarin oder den Notar richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 557 bis 559 ZGB[10]. Die Eröffnung erfolgt schriftlich. *

Ist bei der Gemeinde keine letztwillige Verfügung hinterlegt und wird ihr eine solche auch nicht eingeliefert, lässt sich die Notarin oder der Notar diesen Umstand bescheinigen und eröffnet die sich bei ihr oder ihm befindliche letztwillige Verfügung. *

Ist eine letztwillige Verfügung bei der Gemeinde hinterlegt oder wird sie dieser eingeliefert, kann der Gemeinderat oder die von der Gemeinde dafür bezeichnete Behörde die Eröffnung der Notarin oder dem Notar übertragen. Erfolgt keine Übertragung, hat die Notarin oder der Notar eine sich bei ihr oder ihm befindliche letztwillige Verfügung dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde dafür bezeichneten Behörde zur Eröffnung zuzustellen. *

Bei Delegation der Eröffnung an eine Notarin oder einen Notar, haben diese dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde dafür bezeichneten Behörde eine Kopie des Eröffnungsschreibens zuzustellen. *

Sind letztwillige Verfügungen bei mehreren Notarinnen oder Notaren hinterlegt oder werden diesen eingeliefert, bestimmt der Gemeinderat oder die von der Gemeinde dafür bezeichnete Behörde die eröffnende Notarin oder den eröffnenden Notar. *

Art. 58 Eröffnung von Erbverträgen

Erbverträge sind durch die Notarin oder den Notar zu eröffnen.

Sind Erbverträge bei mehreren Notarinnen oder Notaren hinterlegt oder werden diesen eingeliefert, bestimmt der Gemeinderat oder die von der Gemeinde dafür bezeichnete Behörde die eröffnende Notarin oder den eröffnenden Notar. *

Die eröffnende Notarin oder der eröffnende Notar ist auch zuständig zur Eröffnung letztwilliger Verfügungen. *

Die Eröffnung von Erbverträgen und das Ausstellen von Erbenscheinen für erbvertraglich eingesetzte Erben richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Artikel 557 bis 559 ZGB. Die Eröffnung erfolgt schriftlich. *

3.3.5 Versteigerungen

Art. 59 Vorbereitung

Die Notarin oder der Notar setzt die schriftlichen, von der Versteigerin oder vom Versteigerer zu unterzeichnenden Steigerungsbedingungen für die freiwillige öffentliche Versteigerung auf und veranlasst die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung.

Art. 60 Verfahren

Zu Beginn der Versteigerung stellt die Notarin oder der Notar die Anwesenheit der amtlich mitwirkenden Personen sowie der Versteigerin oder des Versteigerers oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter fest und verliest die Steigerungsbedingungen, die während des ganzen Verfahrens zur freien Einsicht öffentlich aufgelegt bleiben. Danach lässt sie oder er den Ausruf vornehmen.

Über den Verlauf der Versteigerung führt die Notarin oder der Notar ein Protokoll. Diese öffentliche Urkunde hat namentlich zu enthalten

  1. das Datum und den Ort der Versteigerung sowie ihren Gegenstand,
  2. die Art und den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung,
  3. die Feststellung, dass die in Absatz 1 genannten Personen während des ganzen Verfahrens anwesend gewesen sind,
  4. die Feststellung, dass die Notarin oder der Notar die Steigerungsbedingungen verlesen hat und dass diese danach öffentlich aufgelegt worden sind,
  5. die Tageszeit der Eröffnung der Versteigerung und des Zuschlages sowie allfälliger Unterbrechungen der Versteigerung,
  6. den Betrag der Angebote, die den allenfalls in den Steigerungsbedingungen genannten Mindestbetrag erreichen oder übersteigen,
  7. die Feststellung, zu welchem Betrag und an wen der Zuschlag erfolgt ist,
  8. die für die Urkundsparteien vorgeschriebenen Angaben der Erwerberin oder des Erwerbers.

Das Protokoll ist von der Versteigerin oder vom Versteigerer, der Ersteigerin oder dem Ersteigerer und ihren Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen; weigern sie sich, hält die Notarin oder der Notar diesen Umstand unter Angabe der Gründe in der Urkunde fest.

Die Steigerungsbedingungen sowie allfällige Vollmachten sind der Urschrift beizulegen.

Art. 61 Fahrnisversteigerung

Bei der Versteigerung von Fahrnis muss die Versteigerin oder der Versteigerer weder anwesend noch vertreten sein.

Das Protokoll wird von der Notarin oder vom Notar und von der Ausruferin oder vom Ausrufer unterzeichnet und braucht nur die Angebote zu enthalten, zu welchen der Zuschlag erfolgt ist.

3.3.6 Beglaubigungen

Art. 62 Unterschrift

Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Notarin oder des Notars, dass die Unterschrift von der Unterzeichnerin oder vom Unterzeichner geschrieben oder von dieser oder diesem als ihre oder seine eigene Unterschrift anerkannt worden ist.

Die Notarin oder der Notar stellt die Identität der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners fest.

Die Notarin oder der Notar muss bescheinigen, ob ihr oder ihm ein elektronisches Dokument oder ein Papierdokument vorgelegt worden ist. Weiter muss bei Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift über Art und Gültigkeit der elektronischen Signatur und die Qualität des Zeitstempels Auskunft gegeben werden. Der Validierungsbericht ist der Beglaubigung beizulegen. *

Art. 63 Kopie

Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung der Notarin oder des Notars, dass diese ein ihr oder ihm vorgewiesenes Dokument vollständig und unverändert wiedergibt. Enthält die Kopie nur einen Auszug, ist dieser Umstand zu vermerken.

In der Bescheinigung ist anzugeben, ob das der Notarin oder dem Notar vorgewiesene Dokument eine Originalurkunde, eine beglaubigte oder unbeglaubigte Kopie gewesen ist, wenn dies aus der Kopie nicht ersichtlich ist. Weiter ist in der Bescheinigung anzugeben, ob das zu beglaubigende Dokument der Notarin oder dem Notar elektronisch oder auf Papier vorgelegt worden ist. *

Bei Abschriften sind die im vorgewiesenen Dokument enthaltenen Beisätze, Einschaltungen, Streichungen und sonstigen Änderungen ausdrücklich zu erwähnen.

Bezieht sich die Beglaubigung auf eine elektronische Datei hat die Notarin oder der Notar zusätzlich zu bescheinigen, in welchem elektronischem Format die elektronische Datei vorgelegen hat und mit welcher Applikation das Dokument sichtbar gemacht worden ist. Es ist genau zu bescheinigen, welche Inhalte der Datei nicht Bestandteil der Beglaubigung sind. *

Art. 64 Datum

Die Beglaubigung eines Datums besteht in der Bescheinigung der Notarin oder des Notars, wann und durch wen ihr oder ihm eine Urkunde vorgelegt worden ist.

Bei Beglaubigung eines Datums eines elektronischen Dokuments sind Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 4 sinngemäss anwendbar. *

3.4 Ausfertigungen

Art. 65 Erste Ausfertigung

Die Notarin oder der Notar erstellt von Urschriften, welche in ihrer oder seiner Verwahrung bleiben, auf Verlangen für jede Beteiligte oder jeden Beteiligten eine Ausfertigung als Beweismittel.

Soll die Urkunde zur Eintragung in einem öffentlichen Register angemeldet werden, erstellt die Notarin oder der Notar ferner eine Ausfertigung als Rechtsgrundausweis für die Registerbehörde.

Auf der Urschrift bescheinigt die Notarin oder der Notar, wann, für wen und in welcher Form sie oder er Ausfertigungen erstellt hat. *

Art. 66 Weitere Ausfertigungen

Weitere Ausfertigungen darf die Notarin oder der Notar nur erstellen, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.

Art. 67 Neuausfertigung

Ist eine Ausfertigung schadhaft geworden, hat die Notarin oder der Notar auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Neuausfertigung zu erstellen. Die Notarin oder der Notar hat die schadhafte Ausfertigung zu vernichten. Die Neuausfertigung und die Vernichtung sind auf der Urschrift zu vermerken.

Art. 68 Inhalt

Die Ausfertigung ist eine wortgetreue Wiedergabe des Textes der bereinigten Urschrift.

Gibt eine Ausfertigung im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung die Urschrift nur teilweise wieder, ist ausdrücklich zu erwähnen, dass es sich um eine Teilausfertigung handelt.

Beilagen zur Urschrift sind der Ausfertigung in beglaubigten Kopien oder Auszügen nachzutragen oder beizufügen, soweit es für den Zweck der Ausfertigung erforderlich oder durch andere Erlasse vorgeschrieben ist.

Die Ausfertigung hat ferner zu enthalten

  1. die Registernummer der Urschrift,
  2. die Bezeichnung als erste, weitere oder neue Ausfertigung,
  3. die Bezeichnung der oder des Beteiligten oder der Registerbehörde, für welche die Ausfertigung bestimmt ist,
  4. die Bescheinigung der Notarin oder des Notars, dass die Ausfertigung mit der Urschrift genau übereinstimmt,
  5. das Siegel der Notarin oder des Notars auf jedem Blatt eines Papierdokuments,
  6. die Unterschrift der Notarin oder des Notars.

Hat die Aufsichtsbehörde eine andere Notarin oder einen anderen Notar mit der Erstellung der Ausfertigung betraut, ist ihre Verfügung in der Ausfertigung zu erwähnen und der Urschrift beizulegen. *

Art. 68a * Inhalt einer elektronischen Ausfertigung

Wird eine Urschrift elektronisch ausgefertigt, muss diese die Angaben gemäss Artikel 68 Absatz 4 Buchstaben b und c nicht enthalten.

Die qualifizierte elektronische Signatur gilt als Unterschrift der Notarin oder des Notars gemäss Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe f.

3.5 Urschriftenregister

Art. 69 Eintragung

Die Urschriften sind unmittelbar nach der Beurkundung in das Urschriftenregister einzutragen.

Die Urschriften gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen nicht registriert werden.

Art. 70 Führung

Sofern das Urschriftenregister nicht in elektronischer Form geführt wird, kann es als gebundenes Buch oder im Loseblattsystem geführt werden. *

… *

Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Führung und Aufbewahrung des Registers erlassen. *

Art. 71 Inhalt

Das Urschriftenregister enthält

  1. die Ordnungsnummer der Urschrift in chronologischer Reihenfolge,
  2. den Namen und den Vornamen der Urkunds- oder Vertragsparteien, bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Firma oder den Namen,
  3. eine kurze Bezeichnung des Gegenstandes der Beurkundung,
  4. das Datum der Beurkundung,
  5. das Datum der Herausgabe der Urschrift, der Ausfertigungen oder der Schuldbriefe und deren Empfänger,
  6. ein nach Namen oder Firma der Urkunds- oder Vertragsparteien alphabetisch geführtes Inhaltsverzeichnis.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 73 Berufssiegel

Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgegebenen Berufssiegel dürfen weiterhin verwendet werden.

Verlangt die Notarin oder der Notar ein zusätzliches Berufssiegel, wird dieses in der neuen Form abgegeben.

Art. 74 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Notariatsverordnung vom 17. November 1981 (BSG 169.112),
2. Verordnung vom 24. November 1982 über die Sicherheitsleistung der Notare (BSG 169.33),
3. Beschluss des Regierungsrates vom 15. Mai 1942 betreffend die Gebühren für die Inspektionen der Notariatsbureaux (BSG 169.661).

Art. 75 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Notariatsgesetz vom 22. November 2005 (NG[11]) in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19.09.2012 *

Art. T1-1 *

Notarinnen und Notare, die bei Inkrafttreten dieser Änderung im Notariatsregister eingetragen sind und deren Berufshaftpflichtversicherung die Anforderungen von Artikel 11 Buchstaben a und c noch nicht erfüllt, haben innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion den Nachweis einzureichen, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Die Leistungserfassung und die Wertschriftenkontrolle sind innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach den Anforderungen von Artikel 24 Buchstaben a und b zu führen.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.04.2021 *

Art. T2-1 *

Bis am 31. Dezember 2022 erfolgt die Revision der Notariatsbüros gestützt auf eine Leistungsvereinbarung durch den Verband bernischer Notare (VbN). 

Die Revisionskommission des Verbands bernischer Notare übernimmt bis am 31. Dezember 2022 die Funktion des ständigen Revisionsausschusses gemäss Artikel 18a.

Egress

Bern, 26. April 2006

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Annoni

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 18. Mai 2006

06-59

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.04.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung 06-59
19.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1, b eingefügt 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1, c eingefügt 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 3, i eingefügt 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 11 Abs. 1, a geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 11 Abs. 1, c eingefügt 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 1, a geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 1, b geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 31 Abs. 1 geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 33 Abs. 1 geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 42 Abs. 5 geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 42a eingefügt 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 56 Abs. 1 geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 57 Abs. 2 geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 57 Abs. 3 geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 57 Abs. 4 eingefügt 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 58 Abs. 2 eingefügt 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 58 Abs. 3 eingefügt 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. 65 Abs. 3 geändert 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Titel T1 eingefügt 12-77
19.09.2012 01.01.2013 Art. T1-1 eingefügt 12-77
02.09.2020 01.11.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 3, h geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 11 Abs. 1, c geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 4 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 15 Abs. 5 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 19 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 23 Abs. 4 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 24 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 37 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 41 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 68 Abs. 5 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 3 geändert 20-091
28.04.2021 01.06.2021 Ingress geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 2 Abs. 1, f geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 2 Abs. 1, g geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 2 Abs. 1, n eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 3 Abs. 3, f geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 3 Abs. 4 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 3 Abs. 5 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 3a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 3b eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 3c eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Titel 1.2 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 8 Abs. 1 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 10 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Titel 1.2a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 10a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 10b eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 10c eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1, a geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1, c geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 2 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 12 Abs. 4 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 12 Abs. 5 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 13a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 14 Titel geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 15 Abs. 3 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 15 Abs. 5 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Titel 1.6.1 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 16 Titel geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Titel 1.6.2 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 16a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Titel 1.6.3 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 17 Titel geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 17 Abs. 1a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 17 Abs. 4 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 17a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 17b eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 17c eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 17d eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 18 Titel geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 18 Abs. 2 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 18 Abs. 3a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 18 Abs. 4 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 18 Abs. 5 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 18a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 19 Abs. 1a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 19 Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 19 Abs. 3 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 19 Abs. 4 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 20 Abs. 1, b geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 21 Abs. 1 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 22 Titel geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 22 Abs. 1a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 22 Abs. 1b eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 22 Abs. 1c eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 23 Abs. 4 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 24 Abs. 2a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 24 Abs. 2b eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 25 Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 25 Abs. 2a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 26 Abs. 3 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 28 Abs. 4 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 28 Abs. 5 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 28 Abs. 6 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 34 Abs. 5 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 36 Abs. 4 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 37 Abs. 2 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 37 Abs. 3 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 38 Titel geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 38 Abs. 1, e geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 38 Abs. 3 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 42 Abs. 5 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 42a Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 46 Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 48 Abs. 1a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 49 Abs. 1, b geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 51 Abs. 3 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 57 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 57 Abs. 3a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 58 Abs. 4 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 62 Abs. 3 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 63 Abs. 2 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 63 Abs. 4 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 64 Abs. 2 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 68 Abs. 4, e geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 68 Abs. 5 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 68a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 70 Abs. 1 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 70 Abs. 2 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 70 Abs. 3 geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. 72 Abs. 1 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Titel T2 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Art. T2-1 eingefügt 21-040
02.02.2022 01.03.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 22-010
18.12.2024 01.02.2025 Art. 13 Abs. 2 geändert 25-002

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.04.2006 01.07.2006 Erstfassung 06-59
Ingress 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 1 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 1 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 1 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 2 Abs. 1, b 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Art. 2 Abs. 1, c 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Art. 2 Abs. 1, f 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 2 Abs. 1, g 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 2 Abs. 1, n 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 3 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 3 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 3 Abs. 3, f 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 3 Abs. 3, h 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 3 Abs. 3, i 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Art. 3 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 3 Abs. 5 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 3a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 3b 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 3c 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 4 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 4 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 5 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 5 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 5 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 5 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 6 Abs. 1 02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010
Art. 6 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 6 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Titel 1.2 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 7 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 8 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 9 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 10 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 10 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Titel 1.2a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 10a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 10b 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 10c 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 11 Abs. 1, a 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 11 Abs. 1, a 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 11 Abs. 1, c 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Art. 11 Abs. 1, c 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 11 Abs. 1, c 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 11 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 12 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 12 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 12 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 12 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 12 Abs. 5 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 13 Abs. 2 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002
Art. 13a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 14 28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040
Art. 14 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 14 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 14 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 14 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 14 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 14 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 15 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 15 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 15 Abs. 5 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 15 Abs. 5 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Titel 1.6.1 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 16 28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040
Art. 16 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 16 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Titel 1.6.2 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 16a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Titel 1.6.3 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 17 28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040
Art. 17 Abs. 1a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 17 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 17 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 17 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 17a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 17b 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 17c 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 17d 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 18 28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040
Art. 18 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 18 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 18 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 18 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 18 Abs. 3a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 18 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 18 Abs. 5 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 18a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 19 Abs. 1a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 19 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 19 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 19 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 19 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 20 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 20 Abs. 1, b 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 21 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 21 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 22 28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040
Art. 22 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 22 Abs. 1a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 22 Abs. 1b 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 22 Abs. 1c 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 22 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 23 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 23 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 24 Abs. 1, a 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 24 Abs. 1, b 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 24 Abs. 2a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 24 Abs. 2b 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 24 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 24 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 25 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 25 Abs. 2a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 26 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 28 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 28 Abs. 5 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 28 Abs. 6 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 31 Abs. 1 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 33 Abs. 1 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 34 Abs. 5 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 36 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 37 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 37 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 37 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 38 28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040
Art. 38 Abs. 1, e 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 38 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 41 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 41 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 42 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 42 Abs. 5 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 42 Abs. 5 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 42a 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Art. 42a Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 46 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 46 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 48 Abs. 1a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 49 Abs. 1, b 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 51 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 56 Abs. 1 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 57 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 57 Abs. 2 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 57 Abs. 3 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 57 Abs. 3a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 57 Abs. 4 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Art. 58 Abs. 2 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Art. 58 Abs. 3 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Art. 58 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 62 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 63 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 63 Abs. 4 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 64 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 65 Abs. 3 19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
Art. 68 Abs. 4, e 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 68 Abs. 5 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 68 Abs. 5 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 68a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. 70 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 70 Abs. 2 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Art. 70 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 70 Abs. 3 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
Art. 72 Abs. 1 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040
Titel T1 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Art. T1-1 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77
Titel T2 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
Art. T2-1 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040