Die Gebühr für die Beurkundung der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditaktiengesellschaft bemisst sich nach dem Gesellschaftskapital sowie einem allfälligen Agio und richtet sich unter Vorbehalt der Absätze 5 und 6 nach dem Tarif im Anhang 4. *
Bei der Kapitalerhöhung, Nachliberierung oder Kapitalherabsetzung einer Aktiengesellschaft beträgt die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses sowie des Nachliberierungsbeschlusses des Verwaltungsrats drei Viertel nach dem Tarif im Anhang 4. Bemessungsgrundlage ist die Höhe des herabgesetzten oder erhöhten Kapitals und des Betrags der Nachliberierung. Allfällige Agios gehören zur Bemessungsgrundlage. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die nachfolgende Beurkundung des Verwaltungsratsbeschlusses oder der Feststellungsurkunde beträgt mindestens 400 Franken. *
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Bei der Erhöhung (inkl. Nachliberierung) und Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bemisst sich die Gebühr sinngemäss nach Absatz 2. *
Die Minimalgebühr nach Anhang 4 darf um maximal 50 Prozent unterschritten werden, wenn das Aktienkapital oder Stammkapital für eine Gründung oder Erhöhung ausschliesslich in bar liberiert wird. *
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditaktiengesellschaft über ein Online-Portal (Online-Gründung) beträgt die Gebühr nach Zeitaufwand mindestens 150 Franken. *