Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen durch die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Vorbereitung und die Umsetzung der Zusammenschlüsse.
Als Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten
- Einwohnergemeinden, gemischte Gemeinden, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen,
- Burgergemeinden und burgerliche Korporationen in Bezug auf die Gewährung von Abklärungsbeiträgen (Art. 3).
Staatsbeiträge nach diesem Gesetz werden gewährt in Form von
- Abklärungsbeiträgen (Art. 3),
- Fusionsbeiträgen (Art. 4 und 5),
- Zentrumsboni (Art. 6 bis 8).