Diese Verordnung regelt die Aufsicht über
- Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind,
- Vorsorgeeinrichtungen, die gestützt auf Artikel 89bis Absatz 6 Ziffer 12 ZGB und Artikel 61 Absatz 1 BVG der kantonalen Aufsicht unterstehen.