Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des ZGB und des Sterilisationsgesetzes, insbesondere
- die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
- die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
- die den Kantonen zur Regelung überlassenen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
- das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
Die Wahl der Mitglieder des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts sowie seine Organisation und Kompetenzen richten sich nach dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[3].