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213.319.2

Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder

(ALKV)

vom 23.06.2021 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[1], der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[2] sowie gestützt auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[3],

auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung bezweckt die Förderung und den Schutz von Kindern, die Leistungen beziehen, die gemäss dieser Verordnung bewilligungs- oder meldepflichtig sind.

Sie regelt die Bewilligungs- bzw. Meldepflicht und die Aufsicht im Bereich der

  1. Familienpflege,
  2. stationären Einrichtungen (Heimpflege) für Kinder,
  3. ambulanten Leistungen für Kinder.

Art. 2 Wahrung des Kindeswohls

Personen, die bewilligungs- oder meldepflichtige Leistungen nach dieser Verordnung erbringen

  1. schützen die leistungsbeziehenden Kinder vor körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt und achten deren persönliche Integrität;
  2. klären die ihnen anvertrauten Kinder entsprechend ihrem Alter und ihrer Urteilsfähigkeit über ihre Rechte auf und beteiligen sie an Entscheidungen, die ihren Alltag betreffen;
  3. gewähren der Aufsichtsbehörde Zutritt zu ihren Räumlichkeiten, erteilen dieser die erforderlichen Auskünfte und stellen ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Wer Kinder bei sich stationär aufnimmt, ermöglicht ihnen den Kontakt zu vertrauten Personen.

2 Familienpflege

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Bewilligungspflicht

Wer Kinder zur Pflege und Erziehung bei sich aufnimmt (Familienpflege), ist nach Massgabe von Artikel 8 KFSG bewilligungspflichtig.

Als Familienpflege gilt die Aufnahme durch Pflegeeltern von

  1. bis zu drei Kindern,
  2. mehr als drei Kindern, wenn es sich um Geschwister handelt,
  3. einem Kind in einer Krisensituation (Krisenunterbringung),
  4. von mehreren Kindern in einer Krisensituation (Krisenunterbringung), wenn es sich bei den Kindern um Geschwister handelt.

Wer nur gelegentlich und unentgeltlich Kinder bei sich aufnimmt, ist nicht bewilligungspflichtig.

Art. 4 Zuständigkeit

Wer Familienpflege nach Artikel 4 PAVO anbietet oder ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

Die zuständige Behörde kann die Durchführung von Abklärungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch einen Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder an eine geeignete private Stelle übertragen.

Der Leistungsvertrag nach Absatz 2 enthält Aussagen zur Art, Menge und Qualität der Leistungen, zu deren Abgeltung und der Qualitätssicherung.

Art. 5 Bewilligungsformen

Die Bewilligungsbehörde bescheinigt Personen, die Pflegekinder aufnehmen wollen, die generelle Eignung, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 erfüllt sind.

Soll ein bestimmtes Kind für mehr als sechs Monate aufgenommen werden, ist eine Bewilligung für die Aufnahme dieses Kindes erforderlich (Passung).

Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern darf nur erteilt werden, wenn 

  1. die Pflegeeltern sowie Hausgenossinnen und Hausgenossen
  1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Eignung und zeitlicher Verfügbarkeit sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten;
  2. * sich nicht in einem laufenden Strafverfahren befinden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Aufnahme von Kindern in Frage stellen, wobei eine Überprüfung des Leumunds nach Artikel 7 PAVO vorzunehmen ist;
  3. in stabilen sozialen und finanziellen Verhältnissen leben.
  1. das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht beeinträchtigt wird.

Sie kann befristet erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 1. *

Art. 7 Krisenunterbringung

Dauert der Aufenthalt im Rahmen der Krisenunterbringung länger als eine Woche, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu melden.

Art. 7a * Leistungsabgeltung

Die Abgeltung der nach Artikel 4 Absatz 2 sowie Artikel 12 Absatz 2 mit einem Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder eine geeignete private Stelle übertragenen Aufgaben erfolgt in Form von Fallpauschalen.

Es werden folgende Pauschalen und Entschädigungen ausgerichtet:

  1. 3077 Franken pro erteiltem Auftrag für die Durchführung von Abklärungen im Hinblick auf die Erteilung einer generellen Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern,
  2. 754 Franken pro erteiltem Auftrag für die Durchführung von Abklärungen im Hinblick auf die Aufnahme eines bestimmten Pflegekindes (Passung),
  3. 754 Franken pro Pflegekind für die Ausübung der Pflegekinderaufsicht nach Artikel 10 PAVO,
  4. 754 Franken pro Pflegefamilie im Bereich der Krisenunterbringung für die Ausübung der Pflegekinderaufsicht nach Artikel 10 PAVO,
  5. 127 Franken pro Stunde für den mit einem Aufsichts- oder Abklärungsbesuch verbundenen Reisezeitaufwand einschliesslich Spesen, der eine halbe Stunde der effektiven Wegzeit übersteigt, wobei die Entschädigung pro angebrochener Viertelstunde berechnet wird.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz

  1. legt im Leistungsvertrag fest, nach welchen Modalitäten die Datenlieferung zu erfolgen hat und welcher Stichtag für die Ermittlung der Fallzahlen sowie des nach Absatz 2 Buchstabe e entstandenen Reisezeitaufwands ausschlaggebend ist,
  2. bestimmt den gestützt auf den Durchschnitt der über die letzten zwei Jahre gemeldeten Fallzahlen zur Auszahlung gelangenden Geldbetrag zuzüglich des nach Absatz 2 Buchstabe e gemeldeten Reisezeitaufwands aus dem Vorjahr und teilt diesen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern schriftlich mit.

Die Direktion für Inneres und Justiz passt die Pauschalen und Entschädigungen nach Absatz 1 jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an.

2.2 Aufnahme ausländischer Kinder

Art. 8 Bewilligungsvoraussetzungen

Für die Aufnahme eines ausländischen Pflegekindes, das bisher im Ausland gelebt hat, müssen die Voraussetzungen von Artikel 6 dieser Verordnung und Artikel 6 PAVO erfüllt sein.

Die Pflegeeltern müssen insbesondere über genügend finanzielle Mittel zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 3 PAVO verfügen.

Für die Prüfung, ob ein wichtiger Grund nach Artikel 6 Absatz 1 PAVO vorliegt, wird in der Regel eine Abklärung im Herkunftsland des Kindes durchgeführt.

Art. 9 Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund nach Artikel 6 Absatz 1 PAVO liegt namentlich vor, wenn

  1. die gesamten Umstände, insbesondere die Situation im Herkunftsland des Kindes, erwarten lassen, dass die Aufnahme des Kindes dessen Wohl am besten dient und sich keine Alternative im Herkunftsland anbietet,
  2. die Aufnahme nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt,
  3. die Aufnahme nicht hauptsächlich zu Ausbildungszwecken erfolgt und
  4. die künftigen Pflegeeltern zum aufzunehmenden Kind eine vorbestehende Beziehung pflegen.

Art. 10 Gesetzliche Vertretung

Nach der Einreise in die Schweiz beantragt die Bewilligungsbehörde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die gesetzliche Vertretung des Kindes.

2.3 Aufnahme zur Adoption

Art. 11

Das Gesuch um Erteilung einer Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption ist von den künftigen Adoptiveltern bei der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzureichen.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung des Bundesrates vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)[4].

Eine Überprüfung des Leumunds erfolgt nach Artikel 5 Absatz 6 AdoV. *

2.4 Aufsicht

Art. 12 Zuständigkeit

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt die Aufsicht über die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse.

Sie kann einzelne Aufgaben durch einen Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder eine geeignete private Stelle übertragen. *

Der Leistungsvertrag nach Absatz 2 enthält Aussagen zur Art, Menge und Qualität der Leistungen, zu deren Abgeltung und der Qualitätssicherung.

Art. 13 Aufgaben

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind und nimmt insbesondere eine Überprüfung des Leumunds nach Artikel 10 Absatz 2 PAVO vor. *

Eine Fachperson besucht die Pflegefamilie im Auftrag der Aufsichtsbehörde so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll.

Art. 14 Meldepflicht

Die Pflegeeltern informieren die Aufsichtsbehörde unverzüglich über alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse oder wichtige Vorkommnisse im Sinne von Artikel 9 PAVO.

Als wichtige Vorkommnisse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 PAVO gelten namentlich

  1. schwere Unfälle oder Krankheiten von Pflegekindern,
  2. grenzüberschreitendes Verhalten innerhalb der Pflegefamilie.

Art. 15 Widerruf der Bewilligung

Die Aufsichtsbehörde widerruft die Bewilligung nach Massgabe von Artikel 11 PAVO bzw. Artikel 10 AdoV.

Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, namentlich wenn

  1. die Pflegeeltern oder Hausgenossinnen und Hausgenossen wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Verordnung oder darauf gestützte Entscheide verstossen haben,
  2. wesentliche Änderungen oder besondere Vorkommnisse im Sinne von Artikel 14 vorliegen, die eine Fortführung der Familienpflege ernstlich in Frage stellen.

3 Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege)

3.1 Erteilung der Bewilligung

Art. 16 Bewilligungspflicht

Der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als drei Kinder zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen, ist nach Massgabe von Artikel 9 KFSG bewilligungspflichtig.

Art. 17 Zuständigkeit und Inhalte

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilligung den für die operative Leitung zuständigen Personen (Leitungspersonen) und informiert gegebenenfalls die Trägerschaft der stationären Einrichtung.

Die Bewilligung enthält namentlich Angaben zu

  1. den Personalien der operativ verantwortlichen Personen,
  2. der Art der bewilligten Leistung,
  3. der Anzahl der bewilligten Plätze,
  4. der minimalen Anzahl der Personen, die für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen muss (Betreuungsschlüssel),

Sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 18 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn namentlich

  1. hinreichende konzeptionelle Grundlagen vorliegen (Art. 19),
  2. die Leitungspersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geeignet sind (Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22),
  3. die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die zu betreuenden Kinder ausreicht (Art. 21 Abs. 2),
  4. die Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder geeignet sind (Art. 23),
  5. die notwendige ärztliche, therapeutische und pflegerische Versorgung der Kinder gewährleistet ist,
  6. die interne Aufsicht sichergestellt ist (Art. 24),
  7. eine unabhängige Meldestelle bezeichnet worden ist (Art. 25).

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 1.

Art. 19 Konzeptionelle Grundlagen

Die stationären Einrichtungen verfügen über ein schriftliches Betriebskonzept, das die organisatorischen und die pädagogischen Grundsätze festhält.

Soweit Einrichtungen freiheitsbeschränkende Massnahmen anwenden, sind diese in einem Konzept vorzusehen, das von der Bewilligungsbehörde separat genehmigt wird.

Art. 20 Leitungspersonen

Die Leitungspersonen müssen den Nachweis erbringen, dass sie nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Eignung und Ausbildung für gute Pflege und Erziehung der betreuten Kinder sorgen können.

Leitungspersonen müssen namentlich

  1. über einen Abschluss in Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Sozialer Arbeit oder über eine vergleichbare tertiäre Ausbildung verfügen,
  2. über eine Führungsausbildung, die sie zur Leitung einer stationären Einrichtung befähigt, verfügen,
  3. mehrjährige Berufserfahrung in einer sozialen Einrichtung aufweisen.

Bei Einrichtungen mit überwiegend pflegerischer Ausrichtung sind in Abweichung von Absatz 2 Buchstabe a auch tertiäre Abschlüsse aus dem Gesundheitsbereich zulässig.

Art. 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Leitungspersonen stellen sicher, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die fachlichen, erzieherischen, persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Der Betreuungsschlüssel und die Qualifikation der betreuenden Personen werden in Abhängigkeit des Leistungsangebots und der bewilligten Plätze von der Bewilligungsbehörde festgelegt.

Art. 22 Überprüfung des Leumunds *

Für stationäre Einrichtungen tätige Personen dürfen sich nicht in einem laufenden Strafverfahren befinden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sein, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Betreuung von Kindern in Frage stellt.

Die Trägerschaft der Einrichtung oder die Leitungspersonen stellen der Aufsichtsbehörde jährlich ein Verzeichnis nach Artikel 17 Absatz 3 PAVO zu, anhand dessen die Aufsichtsbehörde jährlich eine Überprüfung des Leumunds nach Artikel 19 Absatz 4 PAVO vornimmt. *

Die für stationäre Einrichtungen tätigen Personen sind durch die Trägerschaft der Einrichtung oder durch die Leitungspersonen vertraglich zu verpflichten, diese unverzüglich über laufende Strafverfahren zu informieren. *

Bei Verdacht auf eine Grenzüberschreitung sind die geeigneten und erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Kinder umgehend zu ergreifen. *

Art. 23 Räumlichkeiten

Die Räumlichkeiten der stationären Einrichtung sowie deren Umgebung müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Kinder entsprechen und die Umsetzung des Betriebskonzepts ermöglichen.

Sie müssen den Bau- und Brandvorschriften sowie den Vorgaben der Lebensmittelkontrolle entsprechen.

Art. 24 Interne Aufsicht

Die Trägerschaft der stationären Einrichtung oder eine andere geeignete, personell unabhängige Stelle gewährleistet die interne Aufsicht.

Die interne Aufsicht prüft die Umsetzung des Betriebskonzeptes und berät die Leitungspersonen namentlich bezüglich pädagogischer und betrieblicher Belange.

Die interne Aufsichtsstelle dokumentiert ihre Tätigkeit und berichtet der Aufsichtsbehörde auf Anfrage über ihre Erkenntnisse; soweit notwendig nimmt sie die Meldepflicht nach Artikel 27 wahr.

Art. 25 Meldestelle

Die stationäre Einrichtung verfügt über eine von der operativen Leitung der Einrichtung unabhängige Meldestelle, die bei Konflikten oder in Problemsituationen formlos angerufen werden kann. 

Meldeberechtigt sind insbesondere

  1. die in der Einrichtung betreuten Kinder,
  2. den Kindern nahestende Personen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Meldestelle hört die meldenden Personen an, berät diese und kann bei Konflikten vermitteln. 

3.2 Aufsicht

Art. 26 Zuständigkeit und Aufgabe

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beaufsichtigt die stationären Einrichtungen und stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb sowie allfällige Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Sie prüft namentlich, ob die Betreuung, Unterkunft und Verpflegung dem Kindeswohl entsprechen und die allgemein anerkannten Qualitätsnormen eingehalten werden.

Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder geeigneten Weise ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der Kinder bilden und namentlich

  1. unangemeldete Aufsichtsbesuche durchführen,
  2. externe Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Feuerpolizei, Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren usw.) beiziehen.

Art. 27 Meldepflicht

Die Leitung der stationären Einrichtung oder deren Trägerschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen der betrieblichen Verhältnisse mitzuteilen, namentlich

  1. Änderungen des Angebots oder der Organisation der Einrichtung,
  2. Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs,
  3. Wechsel in der operativen oder strategischen Leitung,
  4. Unterschreitung des vorgegebenen Betreuungsschlüssels,
  5. Anstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Prüfung des Leumunds nach Artikel 18 Absatz 4 PAVO.

Ausserdem sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle besonderen Vorkommnisse zu melden, namentlich in Bezug auf grenzüberschreitendes  Verhalten von oder gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Kindern. *

Art. 28 Massnahmen

Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, die das Kindeswohl gefährden oder den Betrieb der stationären Einrichtung beeinträchtigen, trifft sie die notwendigen Massnahmen zu deren Behebung.

Sie kann namentlich folgende Massnahmen verfügen: 

  1. Durchführung von Supervisionen,
  2. Fachliche Begleitung von Leitungspersonen,
  3. Weiterbildungen für Leitungspersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. Erhöhung des Betreuungsschlüssels,
  5. Aufnahmestopp von Kindern.

Sie kann eine unbefristete Bewilligung in eine befristete umwandeln oder diese mit Auflagen und Bedingungen versehen.

Art. 29 Widerruf der Bewilligung

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann den Widerruf der Bewilligung verfügen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind, oder
  2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen dieser Verordnung, der PAVO oder auf diese Erlasse gestützte Entscheide verstossen worden ist.

Art. 30 Information der Betroffenen

Widerruft die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eine Bewilligung oder untersagt sie die Ausübung der Tätigkeit gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 PAVO, so informiert sie

  1. die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller sowie die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge,
  2. weitere Behörden oder Personen, die vom Widerruf der Bewilligung betroffen sind.

4 Ambulante Leistungen

Art. 31 Meldepflicht

Wer ambulante Leistungen nach Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV)[5] anbietet, ist im Sinne von Artikel 20a PAVO bei der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz meldepflichtig.

Die Meldung hat innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Sie hat zusammen mit folgenden schriftlichen Unterlagen zu erfolgen:

  1. Angaben zur Rechtsform sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Statuten und Organigramm,
  2. Personalien und berufliche Qualifikation der Leitungspersonen und der mit der Leistung betrauten Personen,
  3. Verzeichnis mit den Personalien der Personen, die mit Dienstleistungen in der Familienpflege nach Artikel 20a ff. PAVO betraut sind,
  4. Strafregisterauszug der geschäftsführenden Person, soweit diese nicht im Verzeichnis nach Buchstabe b1 aufgeführt ist, und deren Erklärung, wonach die mit Leistungen ausserhalb der Familienpflege betrauten Personen bei Stellenantritt sowie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses periodisch entsprechend überprüft werden,
  5. Konzept zu den angebotenen Leistungen mit den organisatorischen und pädagogischen Grundsätzen.

Art. 32 Kindeswohl

Die Leitungspersonen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsfunktion müssen nach ihrer Persönlichkeit, Ausbildung und beruflichen Erfahrung für die von ihnen erbrachten ambulanten Leistungen geeignet sein und Gewähr dafür bieten, dass die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Wohl der leistungsbeziehenden Kindern dient.

Art. 33 Änderung der Verhältnisse

Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter melden der Aufsichtsbehörde wesentliche Änderungen der Tätigkeit, namentlich solche, die Gegenstand der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 3 sind, unverzüglich und unaufgefordert; Artikel 20c PAVO ist sinngemäss anwendbar.

Ausserdem sind alle besonderen Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder Sicherheit der betreuten Kinder betreffen, namentlich grenzüberschreitendes Verhalten von oder gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Kindern.

Art. 34 Aufsicht

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz überprüft periodisch, ob die ambulanten Leistungen rechtskonform erfolgen und ob allfällig erteilte behördliche Anordnungen eingehalten werden.

Sie nimmt anhand des Verzeichnisses (Art. 31 Abs. 3 Bst. b1) eine Überprüfung des Leumunds der darin aufgeführten Personen vor (Art. 20b Abs. 3, Art. 20c Abs. 3 bzw. Art. 20e Abs. 3 PAVO). *

Sie ergreift zur Beseitigung von Mängeln die notwendigen Aufsichtsmassnahmen;  Artikel 20f PAVO findet sinngemäss Anwendung.

5 Aufsichtsrechtliche Anzeigen

Art. 35

Sachverhalte, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lassen, können bei dieser von jeder Person angezeigt werden.

Der Anzeigerin oder dem Anzeiger kommt im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens keine Parteistellung zu; er oder sie kann aber verlangen, dass ihr oder ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben wird.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

6.1 Übergangsbestimmungen

Art. 36 Zuständigkeit Familienpflege

Artikel 4 und 12 sind zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar.

Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 42 bis 45 KFSG.

Art. 37 Bisherige Bewilligungen

Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für die Aufnahme von Pflegekindern (Art. 3) oder den Betrieb einer stationären Einrichtung (Art. 16) erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Bewilligungen, die an die Trägerschaft von stationären Einrichtungen erteilt wurden, sind nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch während zwei Jahren gültig, wenn in der Zwischenzeit keine Bewilligung an die Leitungspersonen erteilt worden ist.

6.2 Schlussbestimmungen

Art. 38 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[6].
  2. Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung; HEV)[7],

Art. 39 Aufhebung eines Erlasses

Die Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979[8] wird aufgehoben.

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Egress

Bern, 23. Juni 2021

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Simon

Der Staatsschreiber: Auer

21-060

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.06.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-060
21.06.2023 01.01.2024 Art. 7a eingefügt 23-036
21.06.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 23-036
02.04.2025 01.08.2025 Art. 6 Abs. 1, a, 2. geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Titel geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 2 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 2, a aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 2, b aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 3 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 4 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 27 Abs. 1, d geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 27 Abs. 1, e eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 27 Abs. 2 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 31 Abs. 3, b1 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 31 Abs. 3, c geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 34 Abs. 1a eingefügt 25-027

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.06.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-060
Art. 6 Abs. 1, a, 2. 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 6 Abs. 3 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 7a 21.06.2023 01.01.2024 eingefügt 23-036
Art. 11 Abs. 3 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 12 Abs. 2 21.06.2023 01.01.2024 geändert 23-036
Art. 13 Abs. 1 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 22 02.04.2025 01.08.2025 Titel geändert 25-027
Art. 22 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 22 Abs. 2, a 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. 22 Abs. 2, b 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. 22 Abs. 3 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 22 Abs. 4 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 27 Abs. 1, d 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 27 Abs. 1, e 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 27 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 31 Abs. 3, b1 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 31 Abs. 3, c 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 34 Abs. 1a 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027