Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann sämtliche leistungs- und betriebsbezogenen Daten, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten, bei den Anbieterinnen und Anbietern von bewilligungs- und meldepflichtigen Tätigkeiten erheben und bearbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist.
Soweit ein Leistungsvertrag gemäss Artikel 15 abgeschlossen wurde, können insbesondere Daten für die Prüfung der Qualität der vereinbarten Leistung und deren Kosten erhoben und bearbeitet werden.
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann die in Absatz 1 genannten Daten auch bei den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern erheben und diese bearbeiten, soweit dies im Rahmen der Angebotsplanung notwendig erscheint.
Die Daten sind von den angefragten Stellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.