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213.319

Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf

(KFSG)

vom 03.12.2020 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Berns,

gestützt auf Artikel 29 der Kantonsverfassung (KV)[1], Artikel 316 und 317 des Zivilgesetzbuches (ZGB)[2] sowie Artikel 2, 2a, 3, 20f, 21 und 27 der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[3],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.

Es regelt

  1. die Planung und Finanzierung des Angebots,
  2. die bewilligungs- und meldepflichtigen Leistungen,
  3. den Zugang zu Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf,
  4. die Kostenbeteiligung der Betroffenen und Unterhaltspflichtigen.

Art. 2 Begriffe

Das Angebot für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf umfasst insbesondere

  1. stationäre Leistungen, namentlich die Unterbringung in Einrichtungen (mit oder ohne Volksschule) oder in einer Pflegefamilie (Familienpflege),
  2. ambulante Leistungen, namentlich Dienstleistungsangebote in der Familienpflege, die Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen oder Angebote der sozialpädagogischen Familienbegleitung.

Als Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gelten

  1. natürliche oder juristische Personen, die mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einen Vertrag über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf abgeschlossen haben,
  2. kantonale Einrichtungen, die entsprechende Leistungen anbieten.

Als Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller gelten

  1. kommunale Dienste, die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf einvernehmlich vermitteln,
  2. die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion, die eine Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule einvernehmlich vermittelt,
  3. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB),
  4. Gerichte, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf anordnen.

Art. 3 Anspruch

Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 haben Kinder mit Wohnsitz im Kanton Bern grundsätzlich bis zu ihrer Volljährigkeit.

Über die Volljährigkeit hinaus besteht der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs 

  1. im Hinblick auf den Abschluss einer bereits vorher beanspruchten Leistung oder
  2. zur Unterstützung des Übergangs in die Selbständigkeit nach Abschluss einer stationären Leistung.

Er besteht im Rahmen des vorhandenen Angebots und wird nach Massgabe der Artikel 23 bis 29 gewährt.

Art. 4 Kindeswohl

Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.

Die Kinder werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung einbezogen.

Art. 5 Subsidiarität

Soweit die notwendigen Leistungen für Kinder mit besonderem Bedarf nicht von den Familien selbst erbracht werden können, sorgt der Kanton für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäss Artikel 2 Absatz 1.

Der Regierungsrat legt die Leistungen durch Verordnung fest. Er orientiert sich dabei an der Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und Justiz (Art. 6 Abs. 1 Bst. a).

Art. 6 Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz

Die Direktion für Inneres und Justiz

  1. erstellt zuhanden des Regierungsrates periodisch eine kantonale Angebots- und Kostenplanung,
  2. schliesst Verträge über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ab,
  3. berät Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller bezüglich des Leistungsangebots,
  4. überprüft die Leistungserbringung und erlässt Richtlinien für die Berichterstattung und Rechnungslegung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
  5. kann Richtlinien für die Leistungsvermittlung und insbesondere für die Prüfung des individuellen Förder- und Schutzbedarfs durch die kommunalen Dienste erlassen,
  6. stellt das Controlling über die Leistungsvermittlung durch die kommunalen Dienste sicher,
  7. führt ein Verzeichnis der bewilligungs- oder meldepflichtigen Leistungsangebote,
  8. kann Ombudsstellen fördern und unterstützen,
  9. kann Beiträge für Projekte gewähren.

Art. 7 Angebots- und Kostenplanung

Die Angebots- und Kostenplanung orientiert sich am Kindeswohl und berücksichtigt gesellschaftliche Entwicklungen. Sie enthält insbesondere Aussagen 

  1. zum Bedarf an Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung,
  2. zur Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der französischsprachigen und der zweisprachigen Kantonsteile,
  3. zu den Kosten.

Die Direktion für Inneres und Justiz koordiniert die Angebotsplanung mit den Angeboten der anderen Direktionen.

Sie bezieht die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie Organisationen, welche die Interessen der Anspruchsberechtigten vertreten, in die Angebotsplanung ein.

2 Bewilligungs- und Meldepflichten

2.1 Bewilligungspflichten

Art. 8 Familienpflege

Wer Familienpflege gemäss Artikel 4 PAVO anbietet oder ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

Eine Bewilligung gemäss Artikel 4 Absatz 2 PAVO benötigt auch, wer Kinder ohne Anordnung der KESB regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen im eigenen Haushalt aufnehmen will.

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewilligungspflicht durch Verordnung fest, namentlich

  1. die Zahl der Kinder, die eine Familie betreuen darf,
  2. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung erforderlich ist,
  3. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.

Art. 9 Stationäre Einrichtungen

Wer eine Einrichtung gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PAVO betreibt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewilligungspflicht durch Verordnung fest, namentlich

  1. die bewilligungspflichtigen Betreuungsformen,
  2. die Konzeption und Organisation der Einrichtungen,
  3. die persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Leitung der Einrichtung,
  4. den Personalbestand und den Betreuungsschlüssel,
  5. die Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

2.2 Meldepflichten

Art. 10

Wer folgende Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b anbietet, ist gegenüber der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz meldepflichtig:

  1. Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Artikel 20a PAVO,
  2. Dienstleistungen im Bereich der sozialpädagogischen Familienbegleitung,
  3. Unterstützung bei der Wahrnehmung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern.

Für Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Artikel 20b bis 20f PAVO sinngemäss.

2.3 Aufsicht

Art. 11 Zuständigkeit

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt die Aufsicht über

  1. die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8).
  2. die stationären Einrichtungen (Art. 9),
  3. die meldepflichtigen Leistungen (Art. 10).

Art. 12 Übertragung der Aufgaben

Im Bereich der Aufsicht über die Pflegekinder kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzelne Aufgaben an Dritte zur Erledigung übertragen.

2.4 Rechtspflege, Verfahren und Sanktionen

Art. 13 Beschwerdeinstanz und Verfahren

Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz im Bereich der Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8) kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden.

Die Entscheide der Direktion für Inneres und Justiz gemäss Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.

Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[4].

Art. 14 Sanktionen

Artikel 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung oder Verfügung ergeben.

Pflichtverletzungen können von der in der Sache zuständigen Behörde mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden.

Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person wird ihr die Sanktion durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz auferlegt.

3 Leistungsverträge

3.1 Abschluss

Art. 15 Grundlagen

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss von Leistungsverträgen mit der Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf. Sie stützt sich dabei auf das durch den Regierungsrat festgelegte Leistungsangebot (Art. 5 Abs. 2).

Die Leistungsverträge werden in der Regel über vier Jahre abgeschlossen.

Die Bereitstellung von ambulanten Leistungen kann durch Gesamtleistungsvertrag vereinbart werden, dem sich die einzelnen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer anschliessen können.

Art. 16 Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

Träger der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die  

  1. ein Angebot gemäss Artikel 2 Absatz 1 erbringen,
  2. einen öffentlichen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung verfolgen.

Das strategische Führungsorgan der Trägerschaft ist von der operativen Ebene der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers personell unabhängig.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz fördert den Zusammenschluss von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern unter einer gemeinsamen Trägerschaft.

Der Regierungsrat 

  1. erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
  2. kann insbesondere für Trägerschaften von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern mit ausschliesslich ambulanten Leistungsangeboten Ausnahmen von den Erfordernissen der Absätze 1 und 2 vorsehen.

Art. 17 Vergaberecht

Die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens finden keine Anwendung auf den Abschluss der Leistungsverträge.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz 

  1. verhält sich beim Abschluss der Leistungsverträge transparent, objektiv und unparteiisch,
  2. vermeidet Interessenkonflikte,
  3. behandelt die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer rechtsgleich,
  4. beachtet das beschaffungsrechtliche Prinzip der Wirtschaftlichkeit.

Art. 18 Inhalt des Leistungsvertrags

Der Leistungsvertrag regelt insbesondere Art, Umfang und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung, die Qualitätssicherung, das Leistungs- und Finanzcontrolling, die Informationssicherheit und den Datenschutz.

Er kann eine Pflicht zur Aufnahme von Kindern vorsehen und Vorgaben zur Auslastung einer Einrichtung sowie zur Buchführung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers enthalten.

Die Abgeltung der Leistung wird in Form einer Pauschale oder eines Stundenansatzes vereinbart.

Art. 19 Beiträge an die Infrastruktur

Auf Gesuch hin kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ausnahmsweise Beiträge nach Massgabe des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[5] an die für die Leistungserbringung notwendige Infrastruktur ausrichten.

Sie kann Beiträge an die Infrastruktur widerrufen und zurückfordern, wenn die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer innerhalb von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung des Beitrags das Angebot einstellt, einschränkt oder den Zweck ändert. Im Übrigen gilt das StBG.

Die Höhe einer allfälligen Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 25 Jahren.

3.2 Förderung spezifischer Leistungen

Art. 20 Projektbeiträge

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann Beiträge für Projekte gewähren, die

  1. der Qualitätsentwicklung bereits bestehender Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf dienen,
  2. der Entwicklung und Implementierung neuer Leistungen dienen.

Die Beiträge können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.

Art. 21 Familienpflege

Der Kanton sichert die Beratung, Begleitung und Weiterbildung der Pflegefamilien.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann

  1. die Aufgaben gemäss Absatz 1 durch Leistungsvertrag an Dritte übertragen,
  2. einen Musterpflegevertrag vorgeben und ihn ganz oder teilweise für verbindlich erklären.

3.3 Rechtspflege

Art. 22

Bei Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und den von ihr beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz durch Verfügung.

4 Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung

4.1 Einvernehmlicher Leistungszugang

4.1.1 Kommunale Dienste

Art. 23 Grundsätze

Die kommunalen Dienste vermitteln Leistungen für Kinder nach Prüfung des Förder- und Schutzbedarfs im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten. 

Sie vermitteln grundsätzlich nur Leistungen, die von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden.

Art. 24 Ausnahme

Beabsichtigen die kommunalen Dienste, Leistungen zu vermitteln, die nicht von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, müssen sie vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einholen.

Kann das Einverständnis in dringenden Fällen nicht vorgängig erteilt werden, ist dieses innert fünf Tagen nach der Leistungsvermittlung einzuholen.

Art. 25 Finanzierung

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz finanziert die vermittelten Leistungen auf Antrag der kommunalen Dienste vor.

Leistungen, die nicht von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, finanziert sie nur vor, wenn sie diese gemäss Artikel 24 genehmigt hat.

Art. 26 Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule

Erachten die kommunalen Dienste im Rahmen ihrer Bedarfsabklärungen eine Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule als angezeigt, verfügt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion gestützt auf Artikel 27.

Die Kosten der Unterbringung werden auf Antrag der kommunalen Dienste von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorfinanziert.

4.1.2 Zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion

Art. 27

Nach Prüfung des Förder- und Schutzbedarfs und im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten vermittelt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion die Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule gemeinsam mit der Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot.

Sie vermittelt nur Unterbringungen, die von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden.

Die Kosten der Unterbringung werden von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorfinanziert.

4.2 Im Kindesschutzverfahren angeordnete Leistungen

Art. 28 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Gerichte

Wenn die KESB oder ein Gericht im Rahmen eines kindesschutz- oder familienrechtlichen Verfahrens Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf anordnet, berücksichtigen sie grundsätzlich nur kantonale Einrichtungen oder Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die einen Vertrag gemäss Artikel 15 abgeschlossen haben.

Ordnet die KESB oder ein Gericht ausnahmsweise Leistungen an, die nicht durch kantonale Einrichtungen oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, oder finanziert die KESB solche Leistungen vor, erstatten sie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Bericht.

In diesem Bericht ist zu erläutern, weshalb kein Leistungsbezug bei einer kantonalen Einrichtung, einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer mit Leistungsvertrag möglich ist.

Art. 29 Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule

Die Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule wird von der KESB oder einem Gericht gemeinsam mit dem besonderen Volksschulangebot angeordnet, wenn diese nicht im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten gemäss Artikel 27 vermittelt werden kann.

Die KESB oder das Gericht holt einen Amtsbericht zum besonderen Volksschulangebot bei der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ein.

Die Kosten der Unterbringung werden von der KESB vorfinanziert.

4.3 Familienpflege

Art. 30

Die Unterbringung in einer Pflegefamilie kann gestützt auf Artikel 23 oder 28 ohne das Bestehen eines Leistungsvertrags im Sinne von Artikel 15 vermittelt oder angeordnet werden.

Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Pflegeeltern in Form einer Tagespauschale durch Verordnung fest, wobei er die Tagespauschale nach den spezifisch erbrachten Leistungen abstufen kann.

Kriterien bezüglich Pflegekinderaufsicht sind in der Verordnung verbindlich zu regeln.

4.4 Kostentragung

Art. 31 Einvernehmlich vermittelte Leistungen

Die Kosten einvernehmlich vermittelter Leistungen werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich Soziales gemäss Artikel 25 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[6] getragen.

Gemäss Artikel 34 bis 36 zu erbringende Kostenbeteiligungen sind in Abzug zu bringen.

Art. 32 Leistungen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens

Bei Leistungen, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens von der KESB oder einem Gericht angeordnet werden, sind Artikel 40 bis 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)[7] für die Kostentragung sinngemäss anwendbar.

Die Kostenbeteiligung wird gestützt auf Artikel 34 bis 36 festgelegt.

Art. 33 Leistungen von der Burgergemeinde oder der burgerlichen Korporation

Kosten von Leistungen, die im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten von einer für die Sozialhilfe zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation vermittelt und vorfinanziert wurden, werden von dieser und dem Kanton zu gleichen Teilen getragen.

Gemäss Artikel 34 bis 36 zu erbringende Kostenbeteiligungen sind vor der Kostenteilung in Abzug zu bringen.

4.5 Kostenbeteiligung

Art. 34 Kinder mit Einkommen

Kinder, die ein eigenes Einkommen erzielen oder Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützung erhalten, beteiligen sich angemessen an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.

Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.

Art. 35 Unterhaltspflichtige Personen

Unterhaltspflichtige Personen beteiligen sich an den Kosten der erbrachten Leistungen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Bei Unterhaltspflichtigen mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person und bei Unterhaltspflichtigen in gefestigter Lebensgemeinschaft wird die finanzielle Leistungskraft der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft angemessen berücksichtigt.

Art. 36 Delegation

Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Kostenbeteiligung und das Verfahren durch Verordnung.

Er ist insbesondere berechtigt,

  1. Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorzusehen,
  2. die für die Berechnung zuständigen Stellen zu bezeichnen.

5 Datenschutz

Art. 37 Angebotsverzeichnis

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten und gemeldeten Leistungsangebote für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.

Das Verzeichnis enthält

  1. Name und Adresse der Einrichtungen mit einem bewilligten oder gemeldeten Leistungsangebot,
  2. die Beschreibung des Leistungsangebots,
  3. Angaben über das Bestehen eines Leistungsvertrags mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

Es enthält keine Angaben zu Familienpflegeverhältnissen.

Art. 38 Leistungsprüfung und Berichterstattung

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann sämtliche leistungs- und betriebsbezogenen Daten, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten, bei den Anbieterinnen und Anbietern von bewilligungs- und meldepflichtigen Tätigkeiten erheben und bearbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist.

Soweit ein Leistungsvertrag gemäss Artikel 15 abgeschlossen wurde, können insbesondere Daten für die Prüfung der Qualität der vereinbarten Leistung und deren Kosten erhoben und bearbeitet werden.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann die in Absatz 1 genannten Daten auch bei den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern erheben und diese bearbeiten, soweit dies im Rahmen der Angebotsplanung notwendig erscheint.

Die Daten sind von den angefragten Stellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 39 Datenbearbeitung durch Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller

Die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller bearbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten, von Kindern und ihren Familien.

Sie können die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder Dritten beschaffen, wenn Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf vermittelt oder angeordnet werden sollen.

Informationen zu den Steuerdaten der gemäss Artikel 34 und 35 beteiligungspflichtigen Personen können von den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern sowie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bei den Steuerbehörden eingeholt werden, wenn die für die Berechnung der Kostenbeteiligung notwendigen Informationen nicht bei den Beitragspflichtigen selbst beschafft werden können.

Die Daten sind von den angefragten Stellen kostenlos zur Verfügung zu halten.

6 Ausführungsbestimmungen

Art. 40

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

7.1 Übergangsbestimmungen

Art. 41

Artikel 8, 11 Absatz 1 Buchstabe a und 13 treten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 42 bis 45.

Art. 42 Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern

Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilen die Bewilligungen zur Aufnahme von inländischen Pflegekindern, die nicht zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen werden.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilligung zur Aufnahme von ausländischen Pflegekindern, die bisher im Ausland gelebt haben.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption.

Art. 43 Aufsicht Pflegeverhältnisse

Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über Pflegeeltern, die den Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsgebiet haben.

Sie können einzelne Aufsichtsaufgaben an die Sozialdienste oder an geeignete Private zur Erledigung übertragen.

Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private ist ein Leistungsvertrag abzuschliessen, in dem Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und ist der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.

Art. 44 Aufsicht der Burgergemeinden

Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über Tages- und Pflegeeltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, sowie über Einrichtungen und Tageseltern- und Pflegeelterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind.

Art. 45 Verfahren und Rechtspflege

Gegen Verfügungen der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend die Aufnahme von inländischen Pflegekindern, die nicht zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen werden, kann Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geführt werden.

Gegen Verfügungen betreffend die Aufnahme von ausländischen Pflegekindern und die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption kann bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde erhoben werden. Deren Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.

Die Verfahren richten sich nach dem VRPG.

7.1.1 Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

Art. 46

Die in Artikel 16 genannten Anforderungen an die Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Erlasses erfüllt sein.

Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die beabsichtigen, ihr Angebot einzustellen, sind bis zum Abschluss der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten stationären Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 von den in Artikel 16 genannten Anforderungen befreit.

7.1.2 Hängige Verfahren und bestehende Leistungsverträge

Art. 47 Hängige Verfahren

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung, die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags oder die Untersuchung eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts werden von der nach neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem Recht geführt und abgeschlossen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen.

Art. 48 Bestehende Leistungsverträge

Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf verlieren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.

7.1.3 Rückerstattungspflicht altrechtlicher Investitionsbeiträge

Art. 49

Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ausgerichtete Investitionsbeiträge gilt eine Amortisationsdauer von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kreditbeschlusses der bisher zuständigen Behörde.

Investitionsbeiträge gemäss Absatz 1 sind im Verhältnis der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verstrichenen Amortisationsdauer zurückzuerstatten.

Erfolgt die Rückerstattung nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, kürzt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die im Leistungsvertrag vorgesehene Abgeltung (Art. 18 Abs. 3) höchstens im Umfang des für die Infrastruktur vorgesehenen Anteils, bis der nach Massgabe von Absatz 2 rückerstattungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.

In Härtefällen kann der Regierungsrat Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer teilweise von der Rückerstattungspflicht befreien.

7.1.4 Stationäre Entlastungsaufenthalte von Kindern mit Behinderung

Art. 50 Leistungsbezug

Bis zum Abschluss der Evaluation gemäss Artikel 53 können Kinder mit Behinderung zur Entlastung der Sorgeberechtigten an Wochenenden oder während den Schulferien stationäre Entlastungsaufenthalte beziehen, die nicht gestützt auf Artikel 23 von einem kommunalen Dienst vermittelt werden.

Zur Gewährleistung des Angebots gemäss Absatz 1 schliesst die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Leistungsverträge mit Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern ab, die bereits vor Inkrafttreten dieses Erlasses stationäre Entlastungsaufenthalte angeboten haben.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer entscheiden im Rahmen des gemäss Absatz 2 vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs, ob ein Kind für einen stationären Entlastungsaufenthalt aufgenommen werden kann.

Art. 51 Vorfinanzierung, Kostentragung und Kostenbeteiligung

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz finanziert die gemäss Artikel 50 erbrachten Leistungen auf Antrag der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer vor.

Die Kostentragung erfolgt gemäss Artikel 31.

Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten in Form einer fixen Pauschale pro Entlastungsnacht durch Verordnung fest.

7.1.5 Ausgleich der Lastenverschiebung

Art. 52

Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von 250'000 Franken pro Jahr als Folge der in Artikel 25 vorgesehenen Vorfinanzierung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach Artikel 29b FILAG angerechnet.

7.1.6 Evaluation

Art. 53

Die zuständige Direktion für Inneres und Justiz evaluiert dieses Gesetz fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten.

7.2 Schlussbestimmungen

Art. 54 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[8],
  2. Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)[9],
  3. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[10].

Art. 55 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 3. Dezember 2020

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Costa

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. Mai 2021

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 1015 vom 1. September 2021:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022

21-066

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-066

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2020 01.01.2022 Erstfassung 21-066