Bei der Abgeltung des gebotenen Aufwands trägt die KESB namentlich dem Umfang und der Komplexität der von der Beiständin oder dem Beistand zu erfüllenden Aufgaben Rechnung.
Der Stundenansatz beträgt höchstens 120 Franken. Bei seiner Festlegung berücksichtigt die KESB die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich
- die wirtschaftliche Situation der verbeiständeten Person,
- die Höhe des zu verwaltenden Vermögens,
- die berufliche und persönliche Situation der Beiständin oder des Beistands,
- die mit der Führung der Beistandschaft übernommene Verantwortung,
- allfällige branchenübliche Tarifansätze.
Setzt die Erfüllung der Aufgaben besondere Fachkenntnisse voraus, kann der Zeitaufwand für die fachspezifische Tätigkeit mittels einer detaillierten Honorarnote nach den unteren Tarifansätzen des entsprechenden Berufsverbands in Rechnung gestellt werden.
In begründeten Fällen kann die KESB von den Regeln nach den Absätzen 1 bis 3 abweichen.