Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem das Grundstück oder der grössere Teil der Grundstücke liegt, ist Bewilligungsbehörde im Sinn von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BewG[2]. *
Bei Kompetenzkonflikten zwischen Regierungsstatthaltern entscheidet die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *