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215.129.1

Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken *

(Schätzungsverordnung, SchV)

vom 20.09.1995 (Stand 01.12.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 74, 107 und 113 des Einführungsgesetzes vom 28. Mai 1991 zum Zivilgesetzbuch[1] (EG ZGB) sowie die Artikel 8 und 19 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht[2] (BPG),

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren für amtliche und ausseramtliche Schätzungen von Grundstücken.

Art. 2 Amtliche Schätzung

Die Gültschätzungskommission ist zuständig für die amtliche Schätzung

  1. des Verkehrswertes von Grundstücken im Zeitpunkt der Erbteilung (Art. 617 bis 619 ZGB[3] und Art. 74 EG ZGB[4]),
  2. von Grundstücken für die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 830 ZGB und Art. 107 EG ZGB),
  3. von Grundstücken bei der Errichtung eines Schuldbriefes, sofern dies vom Gläubiger oder von der Gläubigerin verlangt wird (Art. 843 ZGB und Art. 113 EG ZGB),
  4. zur Festsetzung der Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 848 ZGB und Art. 113 EG ZGB).

Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die amtliche Schätzung des Ertragswertes gemäss Artikel 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht[5] (BGBB) und Artikel 8 und 19 BPG[6].

Art. 3 Ausseramtliche Schätzung

Als ausseramtlich gelten alle übrigen von der Gültschätzungskommission oder deren Mitgliedern nach den Regeln der Gültschätzung vorgenommenen Schätzungen.

Art. 4 Schätzungsmethoden

Für die Schätzung nichtlandwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Grundstücke gelangen die allgemein anerkannten Schätzungsmethoden und -grundsätze zur Anwendung.

Für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke sind die Vorschriften des Bundesrechtes (BGBB Art. 10[7]) massgebend.

Art. 5 Aufsicht und Archivierung

Die Gültschätzungskommissionen stehen unter Aufsicht der kantonalen Steuerverwaltung.

Diese sorgt für die fachliche Betreuung und Beratung der Schätzer, die einheitliche Anwendung der anerkannten Schätzungsmethoden und -normen sowie die Archivierung der amtlichen Schätzungen.

Die Steuerverwaltung benutzt die Schätzungsakten nur für die Zwecke nach Absatz 2.

2 Organisation

Art. 6 * Schätzungsregionen

Das Kantonsgebiet wird für die amtliche Schätzung der Grundstücke in Schätzungsregionen eingeteilt. Die Schätzungsregionen entsprechen den fünf Verwaltungsregionen Berner Jura, Seeland, Emmental-Oberaargau, Bern-Mittelland und Oberland.

Art. 7 Gültschätzungskommission

Für die Schätzungsregion Bern-Mittelland bestehen zwei Gültschätzungskommissionen. Für die übrigen Schätzungsregionen besteht je eine Gültschätzungskommission. *

Für jede Gültschätzungskommission werden als Mitglieder ernannt *

  1. ein Präsident oder eine Präsidentin,
  2. drei weitere Kommissionsmitglieder,
c–d *

Als Präsident oder Präsidentin und als Kommissionsmitglieder sind Baufachleute und landwirtschaftliche Sachverständige zu bezeichnen. Bei Bedarf kann die Gültschätzungskommission weitere Fachleute gemäss Artikel 9 Absatz 6 beiziehen. *

… *

Art. 8 Ernennung

Der Regierungsrat ernennt die Präsidenten und Präsidentinnen sowie die Kommissionsmitglieder auf Antrag der Finanzdirektion. *

… *

Die Mitglieder der Gültschätzungskommissionen sollten in der Regel in der betreffenden Schätzungsregion entweder Wohnsitz haben oder dort regelmässig beruflich tätig sein. *

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederernennung ist möglich. *

Art. 9 Zusammensetzung der Kommission

Für die Vornahme von amtlichen Schätzungen steht die Kommission unter der Leitung eines Mitglieds der Kommission. *

Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet von Fall zu Fall über die Zusammensetzung der Kommission. Sie besteht, inklusive der vorsitzenden Person, aus mindestens zwei Mitgliedern.

Für die Vornahme von ausseramtlichen Schätzungen einigt sich der Präsident oder die Präsidentin mit dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin von Fall zu Fall über Grösse und Zusammensetzung der Kommission.

Für die Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken steht die Kommission unter Leitung eines Baufachmannes oder einer Baufachfrau. Für die Schätzung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken steht die Kommission unter Leitung eines oder einer landwirtschaftlichen Sachverständigen.

In besonderen Fällen kann die kantonale Steuerverwaltung bei amtlichen Schätzungen eine ausserordentliche Kommission einsetzen.

Die kantonale Steuerverwaltung bzw. die Gültschätzungskommission kann in besonderen Fällen weitere Fachleute beiziehen.

Art. 10 Ausstand und Ablehnung

Hinsichtlich der Ausstands- und Ablehnungsgründe und deren Geltendmachung gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 11 Verantwortlichkeit und Amtsgeheimnis

Für die Mitglieder der Gültschätzungskommissionen gelten die Vorschriften des kantonalen Personalrechts in bezug auf Haftung und Amtsgeheimnis.

3 Verfahren

Art. 12 Einleitung a Schätzung nach ZGB

Gesuche um Vornahme einer amtlichen Schätzung im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 sind beim Präsidenten oder der Präsidentin derjenigen Gültschätzungskommission einzureichen, in deren Schätzungsregion die betreffenden Grundstücke oder Gewerbe liegen. *

Liegen die betroffenen Grundstücke oder Gewerbe in mehreren Schätzungsregionen, sind die Gesuche gesamthaft bei der kantonalen Steuerverwaltung zuhanden der betroffenen Kommissionen einzureichen. Die Steuerverwaltung bezeichnet in der Folge, in Absprache mit den Präsidenten und Präsidentinnen, den zuständigen Präsidenten oder die zuständige Präsidentin. Dieser oder diese ist für die administrative und fachliche Erledigung regionenübergreifend verantwortlich und erhält die Gesuche zur direkten Erledigung. *

Gesuche um Vornahme oder Genehmigung einer amtlichen Schätzung im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Die nach Artikel 87 Absatz 3 BGBB[8] berechtigten Personen können auch einen Experten oder eine Expertin ausserhalb der Steuerverwaltung mit der Schätzung beauftragen. Die Steuerverwaltung stellt in diesen Fällen auf Wunsch eine Expertenliste zur Verfügung.

Aufträge zur Vornahme einer ausseramtlichen Schätzung sind an einen Präsidenten oder eine Präsidentin einer Gültschätzungskommission zu richten.

Art. 13 Formelles

Die Gesuche bzw. Aufträge sind schriftlich, unter Angabe der Grundstücke und des Zwecks der Schätzung, einzureichen.

Soll ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe, das teilweise in einem Nachbarkanton liegt, amtlich geschätzt werden, so ist auch das gleichzeitig bei der Behörde des Nachbarkantons eingereichte Gesuch zu erwähnen.

Art. 14 Formelle Prüfung

Die zuständige Behörde bzw. der Präsident oder die Präsidentin der Gültschätzungskommission prüft das Gesuch und ist für allfällige Ergänzungen und Berichtigungen besorgt. Sie führt über sämtliche Gesuche eine Kontrolle.

Sie oder er ist befugt, Kostenvorschüsse zu verlangen.

Art. 15 Besichtigung

Jeder Schätzung hat in der Regel eine Besichtigung der Grundstücke vorauszugehen. Alle Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sowie Eigentümer und Eigentümerinnen bzw. deren Vertreter oder Vertreterinnen sind über die Besichtigung rechtzeitig schriftlich zu informieren. Dabei ist die Zusammensetzung der Kommission bekanntzugeben.

Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen bzw. deren Vertreter oder Vertreterinnen sorgen dafür, dass die Grundstücke am entsprechenden Termin besichtigt werden können. Sie stellen der Kommission die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. In der Einladung zur Besichtigung werden sie auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.

Art. 16 Gutachten

Das Ergebnis der Schätzung ist in einem Gutachten schriftlich festzuhalten. Dieses enthält

  1. die Bezeichnung der Kommission,
  2. die Namen der beteiligten Schätzer oder Schätzerinnen und ihre Funktion,
  3. die Namen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin sowie des Eigentümers oder der Eigentümerin,
  4. den Zweck der Schätzung,
  5. den Stichtag der Schätzung,
  6. die Angabe, ob es sich um eine amtliche oder ausseramtliche Schätzung handelt,
  7. Ort und Zeit der durchgeführten Besichtigung sowie die anwesenden Beteiligten,
  8. eine genaue Beschreibung der Grundstücke und der darauf stehenden Gebäude sowie die damit verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten und Dienstbarkeiten; hat die Besichtigung Abweichungen von Angaben im Grundbuch in bezug auf Fläche, Kulturart usw. ergeben oder verzichten die Parteien ausdrücklich auf einen Grundstückbeschrieb, so ist dies ausdrücklich zu vermerken,
  9. das Schätzungsergebnis und dessen Begründung,
  10. bei amtlichen Schätzungen die Kosten der Schätzung (als Beilage),
  11. das Datum sowie die Unterschrift sämtlicher beteiligter Schätzer und Schätzerinnen.

Art. 17 Eröffnung

Das Resultat einer amtlichen Schätzung nach Artikel 2 Absatz 2 wird von der kantonalen Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

In den übrigen Fällen ist das Gutachten innert 30 Tagen nach der durchgeführten Besichtigung mit den übrigen Akten an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin weiterzuleiten.

Von sämtlichen Gutachten für amtliche Schätzungen ist der kantonalen Steuerverwaltung eine Kopie zuzustellen.

Art. 18 Genehmigung

Schätzungen von Experten ausserhalb der Steuerverwaltung (Art. 12 Abs. 3) müssen von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt werden.

4 Kosten und Gebühren

Art. 19 Grundsatz

Amtliche und ausseramtliche Schätzungen sind kostenpflichtig.

Art. 20 Gebühr

Für amtliche Schätzungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, welche die Steuerverwaltung angeordnet hat, erhebt sie eine Gebühr, die auch die Honorare und Auslagen der Kommissionsmitglieder beinhaltet.

Wird ein Experte oder eine Expertin gemäss Artikel 12 Absatz 3 mit der Schätzung beauftragt, erhebt die Steuerverwaltung eine Gebühr für das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren.

Art. 21 Honorarordnung

Für alle Arbeiten von Mitgliedern der Gültschätzungskommissionen im Zusammenhang mit amtlichen Schätzungen im Sinne von Artikel 2 wird ein Honorar von 175 Franken pro Stunde geschuldet. *

Darin ist auch die Entschädigung für die Benutzung von EDV-Mitteln und weiterer technischer Arbeitshilfen eingeschlossen.

Zusätzlich zum Honorar sind den Mitgliedern der Gültschätzungskommission folgende Auslagen zu vergüten: *

  1. für die Benützung des Personenwagens ausserhalb des Ortsrayons 70 Rappen pro Kilometer,
  2. für Bahnfahrten die Billettkosten erster Klasse mit Halbtax-Abonnement,
  3. für Hauptmahlzeiten ausserhalb des Ortsrayons 24 Franken,
  4. für notwendige Übernachtungen die belegten Auslagen (inkl. Frühstück), jedoch höchstens 120 Franken,
  5. für A4- und A3-Fotokopien 20 Rappen pro Kopie,
  6. für Telefon, Fax und Porti die effektiven Kosten,
  7. für Kopien von Grundbuchauszügen und Geometerpläne die belegten Kosten.

Als Ortsrayon gilt eine einfache Wegstrecke bis zu 10 Kilometern.

Bei ausseramtlichen Schätzungen ist die Kommission nicht an den Tarif gebunden.

Art. 22 * Abrechnung

Das Mitglied der Kommission, das eine amtliche Schätzung geleitet hat, bzw. der Experte oder die Expertin im Sinn von Artikel 20 Absatz 2 stellt dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin eine detaillierte Gesamtrechnung zu.

5 Rechtspflege

Art. 23

Gegen amtliche Schätzungen nach Artikel 2 Absatz 2 kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der kantonalen Steuerverwaltung zu Handen der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde erhoben werden.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Anwendbares Recht

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche werden nach neuem Recht behandelt.

Art. 25 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung betreffend die amtliche Schätzung von Grundstücken (Schätzungsverordnung) vom 15. April 1987 wird aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1996 in Kraft.

Egress

Bern, 20. September 1995

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Schaer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Bundesrat genehmigt am 21. November 1995

95-108

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.09.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-108
28.10.2009 01.01.2010 Erlasstitel geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 6 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 2 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 2, b geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 2, c aufgehoben 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 3 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 9 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 12 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 12 Abs. 2 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, a geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, c geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, d geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, e geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, f geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 22 geändert 09-131
26.10.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 2, d aufgehoben 11-122
26.10.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 3 geändert 11-122
26.10.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben 11-122
26.10.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 11-122
16.09.2015 01.12.2015 Art. 8 Abs. 4 geändert 15-65

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.09.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-108
Erlasstitel 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 6 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 7 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 7 Abs. 2 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 7 Abs. 2, b 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 7 Abs. 2, c 28.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-131
Art. 7 Abs. 2, d 26.10.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-122
Art. 7 Abs. 3 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-122
Art. 7 Abs. 4 26.10.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-122
Art. 8 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 8 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-122
Art. 8 Abs. 3 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 8 Abs. 4 16.09.2015 01.12.2015 geändert 15-65
Art. 9 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 12 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 12 Abs. 2 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, a 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, c 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, d 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, e 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, f 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 22 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131