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215.321.3

Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung *

(EDVGB DV)

vom 22.04.1998 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 64 Absatz 4, 108 Absatz 2, 109 Absatz 3 und 111 ff. der Eidgenössischen Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (GBV[1]), Artikel 121 a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB[2]) und Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG[3]),

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Das Grundbuch im Kanton Bern wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt.

Die Abteilungen und die entsprechenden Register werden nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch geführt.

Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Datenschutzgesetz[4] für den Datenschutz insgesamt.

Art. 2 Spezialregister

Neben den in der Verordnung betreffend das Grundbuch zugelassenen Hilfsregistern wird ein Register «Übrige Berechtigte» geführt. Darin werden die Berechtigten aus Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen aufgeführt.

Art. 3 Besondere Miteigentumsanteile, Autoabstellplätze und dergleichen

Miteigentumsanteile, die im Eigentum von Ehegatten stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen müssen nicht als eigene Grundstücke geführt werden.

Art. 4 Personendaten

Nebst den in Artikel 108 Absatz 4 GBV[5] vorgesehenen Personendaten werden die folgenden Daten der zentralen Personenverwaltung der Steuerverwaltung (ZPV) entnommen und in die Register aufgenommen:

  1. die AHV-Nummer,
  2. die Nummer der ZPV,
  3. der Heimatort einer Person,
  4. die Angabe, ob eine Person verheiratet ist oder nicht.

Art. 5 Zugriff im Abrufverfahren

Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern und die zur Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung ermächtigten Geometerbüros dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *

Die Steuerbehörden des Kantons dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zurückgreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 6 Pfandtitel

Entkräftete Pfandtitel werden von Amtes wegen der berechtigten Person ausgehändigt.

Art. 7 Einführung

Das mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Grundbuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich gemeindeweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion jede Teileinführung. *

Für Gemeinden, in denen das Grundbuch noch nicht mit elektronischer Datenverarbeitung geführt wird, gilt weiterhin das bisherige Recht.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Egress

Bern, 22. April 1998

Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor:

Annoni

98-38

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.04.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung 98-38
09.05.2005 01.07.2005 Erlasstitel geändert 05-39
09.05.2005 01.07.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert 05-39
06.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 1 geändert 09-114

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.04.1998 01.01.1998 Erstfassung 98-38
Erlasstitel 09.05.2005 01.07.2005 geändert 05-39
Art. 5 Abs. 1 09.05.2005 01.07.2005 geändert 05-39
Art. 7 Abs. 1 06.10.2009 01.01.2010 geändert 09-114