Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer
- besorgen die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung und liefern die Daten an die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG;
- führen Aufträge für Änderungen an Grundstückgrenzen und für das Anbringen oder die Rekonstruktion von Grenzzeichen aus;
- gewähren Einsicht in die Daten und geben auf Verlangen Auszüge und Auswertungen ab;
- erstellen Pläne für das Grundbuch und bescheinigen deren Richtigkeit;
- unterhalten die ihnen anvertrauten Daten;
- bewahren die Auszüge für die Grundbuchführung und die technische Dokumentation auf;
- melden der Vermessungsaufsicht alle im Übersichtsplan darstellbaren Änderungen der Daten der amtlichen Vermessung im unvermessenen Gebiet;
- melden der Vermessungsaufsicht im Rahmen des Jahresberichts den Bezug von Daten.
Sie sorgen für die Personal- und Sachmittel, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Sie stellen sicher, dass ihre Informatiksysteme die Anforderungen nach der Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS)[4] und Artikel 15 der Technischen Verordnung des EJPD und des VSB vom 28. Dezember 2012 über das Grundbuch (TGBV)[5] erfüllen. *
Die Gemeinden stellen ihnen die notwendigen Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Verfügung.