Der vorliegende Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft gilt für alle Arbeitsverhältnisse in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt.
Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in folgender Beziehung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter stehen:
- Ehefrau oder Ehemann,
- eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner,
- Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten oder deren eingetragene Partnerin oder deren eingetragener Partner,
- Schwiegersohn oder Schwiegertochter, sofern diese den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wollen.
Er gilt für das Lehrverhältnis, sofern das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsieht.