Über die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters eines Regionalgerichts entscheidet eine andere Richterin oder ein anderer Richter desselben Regionalgerichts. Bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds bestimmt diese oder dieser eine andere Richterin oder einen anderen Richter. Dieses Verfahren gilt sinngemäss für die regionalen Schlichtungsbehörden.
Über die Ablehnung eines Regionalgerichts in seiner Gesamtheit entscheidet das Obergericht. Es bezeichnet auch das ersatzweise zuständige Regionalgericht.
Über die Ablehnung der oder des Vorsitzenden, einzelner Mitglieder, der Protokollführerin oder des Protokollführers eines Gerichts entscheidet das Gericht selbst unter Austritt der Beteiligten und unter Zuziehung von Ersatzmitgliedern.
Über die Ablehnung eines Spruchkörpers des Obergerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet ein ersatzweise gebildeter, gleich zusammengesetzter Spruchkörper, unter Ausschluss der Beteiligten und unter Zuziehung von Ersatzmitgliedern. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, überweist dieser den Fall einem andern Spruchkörper des Obergerichts.
Über die Ablehnung des Obergerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Verwaltungsgericht. Wird die Ablehnung für begründet erklärt und wird das Obergericht dadurch beschlussunfähig, so entscheidet in der Hauptsache ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen von Artikel 29 Absatz 1 GSOG erfüllen müssen.
Über die Ablehnung anderer Gerichtspersonen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts.