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271.1

Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung

(EG ZSJ)

vom 11.06.2009 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 3 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)[1], Artikel 2 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)[2] sowie der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)[3],

auf Antrag des Regierungsrates, *

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zu den Schweizerischen Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnungen. *

Es regelt die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft und enthält Ausführungsbestimmungen zum Verfahren, zu den Kosten und Entschädigungen sowie zur Vollstreckung von Urteilen.

Die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft ist im Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG[4]) geregelt.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnungen und dieses Gesetzes gelten auch für Verfahren in Anwendung des kantonalen Zivil- und Strafrechts. *

Art. 3 * Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung *

Die Akteneinsicht richtet sich

  1. bei hängigen Verfahren nach der ZPO bzw. der StPO,
  2. bei abgeschlossenen Verfahren nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)[5], dem Gesetz vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)[6] sowie den nachfolgenden Bestimmungen.

Über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Verfahren entscheidet jene Behörde, die das Verfahren geführt hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[7].

Gegen Verfügungen gemäss Absatz 2 kann nach den Vorschriften des VRPG Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 13 Absatz 2 und 4 GSOG geführt werden. *

Die Aufbewahrung der Akten der Zivil- und Strafgerichte, des Jugendgerichts sowie der Staatsanwaltschaft erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG)[8].

Art. 4 Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung von Daten der Kantonspolizei

Für die Aufbewahrung und Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterlagen der Kantonspolizei über die beschuldigte Person gelten die Bestimmungen von Artikel 261 StPO.

Die übrigen Ermittlungsakten der Kantonspolizei werden von Amtes wegen im erforderlichen Umfang vernichtet, wenn die betroffene Person nicht verurteilt worden ist und seit der letzten Ermittlungshandlung 15 Jahre vergangen sind.

Auf Gesuch der betroffenen Person werden die Daten im erforderlichen Umfang vernichtet, wenn sie rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn die Vollstreckungsverjährung der ausgesprochenen Strafe eingetreten ist.

Unterbleibt die Weiterleitung an die Untersuchungsbehörde oder wird das Strafverfahren nicht eröffnet oder aufgehoben, so sind die Daten auf Gesuch der betroffenen Person hin spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung im erforderlichen Umfang zu vernichten.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu den Absätzen 2 und 3, insbesondere betreffend die Daten von Opfern sowie von vermissten oder gemeingefährlichen Personen.

Art. 4a * Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechtspflege

Erachtet das Obergericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat die bernischen Verwaltungsjustizbehörden für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat zuzustellen. Stimmt die angegangene Verwaltungsjustizbehörde nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen des Obergerichts der Grosse Rat (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[9]).

Erachtet eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde die bernischen Verwaltungsjustizbehörden für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 VRPG vor, so leitet sie die Akten mit begründetem Entscheid über die Zuständigkeit an das Obergericht weiter. Absatz 1 gilt sinngemäss.

2 Zivilprozess

2.1 Gerichte, Zuständigkeiten

Art. 5 Zivilgerichte

Gerichte in Zivilsachen sind

  1. das Obergericht einschliesslich des Handelsgerichts,
  2. die Regionalgerichte,
  3. die regionalen Schlichtungsbehörden.

Art. 6 Obergericht

Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung der mit Berufung (Art. 308 bis 318 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 bis 327 ZPO) weitergezogenen Streitigkeiten.

Als einzige kantonale Instanz ist es zuständig in den Fällen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ZPO und bei direkter Klage (Art. 8 ZPO). Im letztgenannten Fall ist die Präsidentin oder der Präsident der Zivilabteilung oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied der Zivilabteilung auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage und für eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) zuständig. *

In Schiedssachen ist das Obergericht das obere kantonale Gericht gemäss Artikel 356 Absatz 1 ZPO. *

Als einzige kantonale Instanz entscheidet es über Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Handelsregisteramtes (Art. 942 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR][10]). *

Art. 7 Handelsgericht

Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der Streitigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d, f bis i sowie Artikel 6 Absatz 1 ZPO zuständig. *

Ebenso zuständig ist es für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b ZPO, sofern der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt. *

Weiter ist es zuständig für internationale handelsrechtliche Streitigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ZPO. *

Art. 8 Regionalgerichte

Regionalgerichte beurteilen erstinstanzlich unabhängig vom Streitwert alle Streitigkeiten und Vollstreckungssachen, die nicht ausdrücklich einem andern Gericht zugewiesen sind. Sie entscheiden ausser in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 9 als Einzelgerichte.

Sie sind das Gericht gemäss Artikel 356 Absatz 2 ZPO, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich befindet.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland beurteilt unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kanton (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ZPO).

Art. 9 Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

In Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)[11] mit einem Streitwert von weniger als 15 000 Franken entscheiden die Regionalgerichte in Dreierbesetzung. Dabei wirken neben der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter mit, von denen je eine oder einer der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite angehört.

Beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen dürfen ihre Mitglieder begleiten oder verbeiständen und sich vor Gericht zur Sache äussern.

Art. 10 Regionale Schlichtungsbehörden

Die regionalen Schlichtungsbehörden führen die Schlichtungsversuche gemäss Artikel 197 ff. ZPO durch.

In den Fällen von Artikel 201 Absatz 2 ZPO sowie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist das Sekretariat Rechtsberatungsstelle. Die Beratung ist unentgeltlich.

Wer in der Funktion der Rechtsberatungsstelle beraten hat, kann in einer Schlichtungsverhandlung in der gleichen Sache nicht mitwirken.

Das Obergericht genehmigt die Formulare, deren ausschliessliche Verwendung das Zivilrecht vorschreibt, wie namentlich im Miet- und Pachtrecht.

Art. 12 Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter

Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter ist im Verfahren vor dem Obergericht die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied der Zivilabteilung, im Verfahren vor dem Einzelgericht die befasste Gerichtspräsidentin oder der befasste Gerichtspräsident, im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (Art. 197 ff. ZPO) die oder der Vorsitzende.

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter führt bei Kollegialgerichten in der Regel den Vorsitz und ist bei der Beratung erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter.

Sie oder er leitet den Schriftenwechsel, bereitet das Verfahren vor und entscheidet in den folgenden Fällen:

  1. Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO),
  2. vorsorgliche Beweisführung bei hängigem Hauptprozess (Art. 158 ZPO),
  3. alle Angelegenheiten, die gemäss Artikel 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind, bei hängigem Hauptprozess,
  4. Nichtleisten des Vorschusses oder der Sicherheit (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
  5. Stundung, Ratenzahlung und Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO).

In handelsrechtlichen Streitigkeiten kommen die Obliegenheiten der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters gemäss Absatz 3 der Präsidentin oder dem Präsidenten des Handelsgerichts oder einer von ihr oder ihm bezeichneten hauptamtlichen Richterin bzw. einem von ihr oder ihm bezeichneten hauptamtlichen Richter zu. *

Fällt ein Verfahren infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter das Verfahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241 und 242 ZPO). *

Art. 13 Unentgeltliche Rechtspflege

In hängigen Verfahren entscheidet das befasste Gericht über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens ein Kollegialgericht zuständig, entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter.

Vor Eintritt der Rechtshängigkeit entscheidet das Regionalgericht über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung.

In Angelegenheiten, in denen die ZPO ein Schlichtungsverfahren vorsieht, kann die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gesamthaft beantragt und bewilligt werden. Die regionale Schlichtungsbehörde ist in diesen Fällen auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. *

Art. 14 Klageverzicht

Wird nach Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Klageeinreichung verzichtet, so kann die beigeordnete Anwältin oder der beigeordnete Anwalt innert Jahresfrist nach Beiordnung beim Gericht, das die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, um Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen nachsuchen. Das Verfahren ist kostenlos. *

Art. 14a * Nachzahlung

Über die Nachzahlung an den Kanton infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse entscheidet die zuständige Stelle der Finanzdirektion durch Verfügung. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem VRPG.

Art. 15 Unentgeltliche Mediation

Zuständig zum Entscheid über das Gesuch um eine unentgeltliche Mediation in kindsrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art (Art. 218 Abs. 2 Bst. a ZPO) ist das mit dem Verfahren befasste Gericht. Ist das Verfahren beim Obergericht hängig, ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter dafür zuständig.

Das mit dem Verfahren befasste Gericht prüft die Voraussetzung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b ZPO, wobei es die Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss anwendet (Art. 117 bis 123 ZPO). Es gibt beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zudem die Empfehlung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b ZPO ab.

2.2 Weitere Vorschriften

Art. 16 Öffentlichkeit des Verfahrens

Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. *

Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.

Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.

Art. 17 Rechtshilfe

Rechtshilfehandlungen auf Ersuchen ausländischer Gerichte bestimmen sich nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)[12].

Das Regionalgericht kann die Besorgung der Rechtshilfegesuche unter seiner Verantwortung der Gerichtsschreiberin, dem Gerichtsschreiber, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung übertragen. Ergeben sich Nachteile aus der Übertragung, so kann das Obergericht diese aufheben oder einschränken.

Art. 18 Ablehnung (Art. 50 ZPO)

Über die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters eines Regionalgerichts entscheidet eine andere Richterin oder ein anderer Richter desselben Regionalgerichts. Bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds bestimmt diese oder dieser eine andere Richterin oder einen anderen Richter. Dieses Verfahren gilt sinngemäss für die regionalen Schlichtungsbehörden.

Über die Ablehnung eines Regionalgerichts in seiner Gesamtheit entscheidet das Obergericht. Es bezeichnet auch das ersatzweise zuständige Regionalgericht.

Über die Ablehnung der oder des Vorsitzenden, einzelner Mitglieder, der Protokollführerin oder des Protokollführers eines Gerichts entscheidet das Gericht selbst unter Austritt der Beteiligten und unter Zuziehung von Ersatzmitgliedern.

Über die Ablehnung eines Spruchkörpers des Obergerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet ein ersatzweise gebildeter, gleich zusammengesetzter Spruchkörper, unter Ausschluss der Beteiligten und unter Zuziehung von Ersatzmitgliedern. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, überweist dieser den Fall einem andern Spruchkörper des Obergerichts.

Über die Ablehnung des Obergerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Verwaltungsgericht. Wird die Ablehnung für begründet erklärt und wird das Obergericht dadurch beschlussunfähig, so entscheidet in der Hauptsache ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen von Artikel 29 Absatz 1 GSOG erfüllen müssen.

Über die Ablehnung anderer Gerichtspersonen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts.

Art. 19 Kassation von Amtes wegen

Das Obergericht kann ein Verfahren, in dem wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt worden sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, von Amtes wegen aufheben. Ebenso kann ein Entscheid oder eine Verfügung einer unteren Gerichtsbehörde aufgehoben werden, wenn sie zu deren Erlass offensichtlich sachlich nicht zuständig war.

Bei grobem Verschulden oder Arglist sind die Kosten den fehlbaren Gerichtspersonen, Parteien oder Anwälten aufzuerlegen.

Art. 20 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde in folgenden vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)[13] und vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)[14] vorgesehenen Fällen: *

  1. Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe (Art. 106 ZGB),
  2. Klage auf Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG).

Art. 21 Prozesskosten

Der Grosse Rat legt die Prozesskosten für die Zivilgerichte durch Dekret fest (Art. 96 ZPO).

Art. 21a * Pilotprojekte (Art. 401 ZPO)

Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Durchführung von Pilotprojekten nach Artikel 401 ZPO durch Verordnung erlassen.

3 Strafprozess

3.1 Strafbehörden

Art. 22 Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)

Strafverfolgungsbehörden sind

  1. die Kantonspolizei und die anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig sind,
  2. andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung hinsichtlich bestimmter Amtsverrichtungen polizeiliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere Jagd-, Naturschutz- und Fischereiaufseherinnen und -aufseher,
  3. die Staatsanwaltschaft, bestehend aus der Generalstaatsanwaltschaft, den kantonalen und den regionalen Staatsanwaltschaften.

Art. 23 Gerichte (Art. 13 StPO)

Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben

  1. das Obergericht,
  2. das kantonale Zwangsmassnahmengericht,
  3. das Wirtschaftsstrafgericht,
  4. das Jugendgericht,
  5. die Regionalgerichte,
  6. die regionalen Zwangsmassnahmengerichte.

Art. 24 Zuständigkeit (Art. 22 bis 42 StPO) 1. Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft

  1. vertritt gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit die Interessen der bernischen Strafverfolgung,
  2. regelt den interkantonalen Gerichtsstand und vertritt den Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts,
  3. regelt innerkantonale Gerichtsstandskonflikte zwischen mehreren Staatsanwaltschaften.

Art. 25 2. Staatsanwaltschaften

Die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften

  1. bemühen sich um eine Einigung, sofern die Zuständigkeit mehrerer bernischer Strafbehörden in Frage kommt,
  2. unterbreiten ihre Akten der Generalstaatsanwaltschaft, sofern die Einigung gescheitert ist oder die Zuständigkeit eines anderen Kantons oder des Bundes in Frage kommt,
  3. unterstützen die Generalstaatsanwaltschaft bei der Festlegung des Gerichtsstands und der eidgenössischen oder kantonalen Gerichtsbarkeit.

Art. 26 Rechtshilfe (Art. 43 bis 55a StPO) 1. Innerkantonale Rechtshilfe *

Die Bestimmungen der StPO zur nationalen Rechtshilfe gelten sinngemäss auch für die Rechtshilfe zwischen den Strafbehörden des Kantons.

Art. 27 2. Interkantonale Rechtshilfe

Die Strafbehörden können anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.

Art. 28 3. Zuständigkeiten

Die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften leisten die innerkantonale, die interkantonale und die internationale Rechtshilfe.

Das Obergericht gewährt ausländischen Staaten Rechtshilfe, soweit es dazu eines richterlichen Entscheids bedarf.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton gegenüber ausländischen Behörden in Verfahren zur Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, soweit nicht Staatsverträge den direkten Verkehr vorsehen.

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist für die Genehmigung von Zwangsmassnahmen zuständig. *

Art. 29 Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)

Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem anderen Gericht übertragen.

Art. 30 Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 StPO)

Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über ein Strafverfahren informieren, soweit für diese die Information zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist.

Die Strafbehörden verzichten auf die Information, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn

  1. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder
  2. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.

Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen.

Art. 31 Protokollführung (Art. 76 StPO)

Die Protokollführung erfolgt bei Gerichten und Staatsanwaltschaften unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers.

Bei polizeilichen Einvernahmen kann die einvernehmende Person das Protokoll selbst führen. Bei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt die Protokollführung durch die einvernehmende Person nur mit Erlaubnis der Staatsanwaltschaft. *

Art. 32 Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO)

Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im kantonalen Amtsblatt gemäss Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993 (PuG)[15]*

Art. 32a * Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO)

Die Kantonspolizei kann Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Strafverfahrens treffen.

Sie kann Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Massnahme bedarf der Genehmigung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.

Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahmen auf. Die Kantonspolizei teilt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung einer Massnahme nach Absatz 2 mit.

3.1a Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte *

Art. 32b *

Die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte nehmen alle durch die StPO den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Ausgenommen sind

  1. Nichtanhandnahme,
  2. Eröffnung der Untersuchung,
  3. Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie auf Haftverlängerung,
  4. Anordnung von Zwangsmassnahmen,
  5. Sistierung und Einstellung des Verfahrens,
  6. Erhebung und Vertretung der Anklage,
  7. Klage auf Ungültigkeit einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft.

3.2 Rechtshängigkeit der Zivilklage

Art. 33

Wird eine Zivilklage ganz oder teilweise auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 StPO), so gilt für die Rechtshängigkeit Artikel 62 Absatz 1 ZPO.

3.3 Beweismittel

Art. 34 Einvernahmen (Art. 142 StPO)

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte führen die staatsanwaltlichen Einvernahmen durch. *

Haben Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter Strafbefehle erlassen (Art. 59 Abs. 2), so können sie mit Beschuldigten, die Einsprache erhoben haben, zur Klärung der Einsprachegründe eine Einvernahme durchführen. Sie können das Protokoll selbst führen.

Art. 36 Amtliche Sachverständige (Art. 183 StPO)

Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern sind amtliche Sachverständige für die Bereiche der forensischen Medizin, Bildgebung, Chemie und Toxikologie sowie Molekularbiologie, namentlich für

  1. die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Personen und die Rekonstruktion von Tatabläufen,
  2. die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrads von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamenten,
  3. die Erstellung und die Interpretation von DNA-Profilen.

Das Institut für Rechtsmedizin kann einzelne Aufgaben allgemein oder im Einzelfall an die Kreisärztinnen oder Kreisärzte des Kantons delegieren, namentlich Legalinspektionen und Untersuchungen an lebenden Personen in unkritischen Fällen.

Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsklinik für Forensische Psychiatrie und Psychologie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen. *

3.4 Zwangsmassnahmen

Art. 37 Zuständigkeit (Art. 198 StPO)

Die Anordnung von Zwangsmassnahmen obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Gerichten und ihrer Verfahrensleitung.

Vorladungen können in ihrem Auftrag durch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Gerichte ergehen.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten der Kantonspolizei und der anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden.

Art. 38 Anordnung, Genehmigung und Verlängerung durch die Zwangsmassnahmengerichte 1. Haftentscheide

Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind bei entsprechenden Gesuchen der regionalen Staatsanwaltschaften Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland sowie der jeweiligen Regionalgerichte zuständig für die Anordnung *

a–b *
  1. der Untersuchungshaft (Abs. 2 Bst. b),
  2. der Sicherheitshaft (Abs. 2 Bst. e) ohne vorbestehende Untersuchungshaft,
  3. der Ersatzmassnahmen (Abs. 2 Bst. h) ohne vorbestehende Untersuchungshaft,
  4. der Haft im selbstständigen Verfahren betreffend Friedensbürgschaft (Abs. 2 Bst. k),
  5. der Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden (Abs. 2 Bst. m).

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für *

  1. sämtliche Haftentscheide bei Gesuchen der kantonalen Staatsanwaltschaften und der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie bei Gesuchen des Wirtschaftsstrafgerichts,
  2. die Überprüfung sämtlicher Anordnungen der regionalen und der kantonalen Staatsanwaltschaften auf Gesuch hin,
  3. alle übrigen in Absatz 1 nicht den regionalen Zwangsmassnahmengerichten zugewiesenen Haftentscheide nach Absatz 2 bei entsprechenden Gesuchen der regionalen Staatsanwaltschaften Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland und der jeweiligen Regionalgerichte.

Als Haftentscheide gelten Entscheide über

  1. die Spitaleinweisung zwecks Begutachtung (Art. 186 Abs. 2 StPO),
  2. die Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 StPO),
  3. die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 StPO),
  4. Gesuche um Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228 StPO),
  5. die Anordnung der Sicherheitshaft (Art. 229 StPO),
  6. Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft (Art. 230 StPO),
  7. Einschränkungen des freien Verkehrs zwischen der inhaftierten Person und der Verteidigung (Art. 235 Abs. 4 StPO),
  8. Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) sowie Hafturlaub während des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,
  9. die Anordnung von Friedensbürgschaft (Art. 373 Abs. 1 StPO),
  10. die Anordnung von Haft im selbstständigen Verfahren betreffend Friedensbürgschaft (Art. 373 Abs. 5 StPO),
  11. die Fortsetzung von Haft zur Sicherung des Vollzugs eines Strafbefehls (Art. 440 Abs. 2 Bst. b StPO),
  12. die Anordnung von Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts (Art. 364a StPO) oder während des Gerichtsverfahrens (Art. 364b StPO).

Art. 39 2. Entscheide über Entsiegelungsgesuche

Für die Behandlung von Gesuchen um Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen (Art. 248a Abs. 1 Bst. a StPO) ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht zuständig. *

Art. 40 3. Andere Entscheide

Für andere Entscheide, die das Bundesrecht dem Zwangsmassnahmengericht zuweist, ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht zuständig.

Es leitet die Aussonderung von Informationen, die aus der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern im Sinne von Artikel 170 bis 173 StPO stammen.

Art. 41 Fesselung

Eine beschuldigte Person darf grundsätzlich nicht gefesselt werden, es sei denn,

  1. sie widersetzt sich tätlich, erregt begründeten Fluchtverdacht, äussert Drohungen gegen Anwesende oder ist sonstwie gefährlich oder als gefährlich bekannt,
  2. es werden mehrere Personen zusammen transportiert,
  3. es besteht Gefahr, dass die beschuldigte Person Beweismittel wegwirft oder zerstört.

Auf eine Fesselung während der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ist in der Regel zu verzichten.

Art. 42 Belohnungen (Art. 211 StPO)

Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.

Soll die Belohnung höher ausfallen als 10 000 Franken, so bedarf ihre Aussetzung

  1. durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung der Generalstaatsanwaltschaft,
  2. durch ein Gericht der Bewilligung des Präsidiums des Obergerichts.

Art. 43 Unterstützung einer polizeilichen Anhaltung (Art. 215 StPO)

Wird eine Privatperson zur Unterstützung einer polizeilichen Anhaltung aufgefordert und entsteht ihr dabei Schaden, so haftet der Kanton.

Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[16] zur Haftung Anwendung.

Die Ersatzansprüche der Privatperson gegenüber Dritten gehen im Ausmass der vom Kanton bezahlten Entschädigung auf denselben über.

Art. 44 Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 StPO)

Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf blosse Übertretungen spätestens nach drei Stunden der Anordnung von Polizeiangehörigen der Kaderstufe 2 oder deren Stellvertretung.

Art. 45 Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen (Art. 235 StPO)

Die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen richten sich nach dem Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)[17]*

Art. 46 Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (Art. 288 StPO)

Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern durch Verordnung.

Art. 46a * DNA-Analysen

In Strafverfahren ausserhalb der StPO richtet sich die Zuständigkeit zur Anordnung von Probenahmen und Analysen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)[18]. Strafuntersuchungsbehörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und 2 des DNA-Profil-Gesetzes ist die Staatsanwaltschaft, richterliche Behörde im Sinn von Artikel 7 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes das kantonale Zwangsmassnahmengericht.

Probenahmen und Analysen zur Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren (Art. 6 DNA-Profil-Gesetz) können auch durch die Polizei angeordnet werden.

Die zuständige Stelle der Justizverwaltungsleitung ist die zentrale kantonale Stelle, welche der verantwortlichen Bundesbehörde das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16 bis 19 des DNA-Profil-Gesetzes zu melden hat. *

Die Behörde, die zuletzt mit der Sache befasst war, informiert die zentrale kantonale Stelle umgehend über das Eintreten der gesetzlichen Löschungsvoraussetzungen und holt gegebenenfalls die nach Artikel 17 des DNA-Profil-Gesetzes erforderliche richterliche Zustimmung ein.

Art. 46b * Löschung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Bundes

Die zuständige Stelle der Justizverwaltungsleitung ist die zentrale kantonale Stelle, die der verantwortlichen Bundesbehörde das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach den Artikeln 17 bis 21 der Verordnung des Bundesrates vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten[19] zu melden hat. *

Die Behörde, die zuletzt mit der Sache befasst war, informiert die zentrale kantonale Stelle umgehend über das Eintreten der gesetzlichen Löschungsvoraussetzungen und holt gegebenenfalls die nach Artikel 19 der Verordnung nach Absatz 1 erforderliche richterliche Zustimmung ein.

3.5 Vorverfahren

Art. 47 Ordnungsbussen

In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, selbst eine Busse zu verhängen und einzuziehen.

Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige zu erstatten.

Art. 48 Anzeigepflichten und -rechte (Art. 302 und 253 StPO)

Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden. *

Die Anzeigepflicht von Gesundheitsfachpersonen, insbesondere auch bei aussergewöhnlichen Todesfällen, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung.

Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. 49 Antragsrecht der Behörden der Sozialhilfe und des Erwachsenen- und Kindesschutzes

Die für den Vollzug der Gesetzgebungen über die Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zuständigen Behörden sind zum Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Artikel 217 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)[20] befugt. *

Art. 50 Zuständige Staatsanwaltschaft 1. Regionale Staatsanwaltschaften

Die Untersuchung obliegt in der Regel der örtlich zuständigen regionalen Staatsanwaltschaft.

Art. 51 2. Kantonale Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten

Die Untersuchung bedeutender Fälle von Wirtschaftskriminalität obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten.

Diese untersucht namentlich Fälle mit mindestens zwei der folgenden Merkmale:

  1. Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht (Art. 137 bis 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251 bis 257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB),
  2. Vielschichtigkeit und hohe Untersuchungsintensität,
  3. hoher Deliktsbetrag und grosser Aktenumfang,
  4. interkantonale oder internationale Vernetzung,
  5. grosse Anzahl von beschuldigten Personen, Geschädigten oder betroffenen Unternehmen,
  6. Notwendigkeit des Beizugs von Bücherexpertinnen und Bücherexperten,
  7. Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung beim Wirtschaftsstrafgericht.

Art. 52 3. Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben

Die Untersuchung von Fällen, die sich aufgrund ihrer Besonderheiten nicht für die Untersuchung durch die örtlich zuständige regionale Staatsanwaltschaft eignen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte fallen, obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben.

Diese untersucht namentlich Fälle mit einem oder mehreren der folgenden Merkmale:

  1. interkantonale oder internationale Vernetzung,
  2. kriminelle Organisation,
  3. Erforderlichkeit einer einzigen kantonalen Anlaufstelle für mehrere Fälle oder für Fallgruppen,
  4. Bedürfnis nach Vertrautheit mit besonderen kriminellen Umfeldern,
  5. Anwendung besonderer Fachkenntnisse, insbesondere Führung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern,
  6. Notwendigkeit von Ermittlungen gegen örtliche Straf- und andere Behörden.

Die Generalstaatsanwaltschaft kann der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben einzelne Untersuchungen ohne Merkmale nach Absatz 2 übertragen.

Art. 53 4. Zuständigkeitskonflikte

Können sich die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften über ihre sachliche Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.

Art. 54 Genehmigung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen (Art. 322, 310 und 314 StPO)

Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bedürfen einer Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit schwere Straftaten in Betracht fallen.

Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bedürfen der Genehmigung durch die Leitung der kantonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft.

Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind:

  1. Sistierungsverfügungen gegen unbekannte Täterschaft oder Täterschaft mit unbekanntem Aufenthaltsort, soweit nicht schwere Straftaten in Betracht fallen,
  2. Einstellungsverfügungen wegen Verjährung von Verfahren gegen unbekannte Täterschaft oder Täterschaft mit unbekanntem Aufenthaltsort, soweit nicht schwere Straftaten in Betracht fallen,
  3. Einstellungsverfügungen wegen verjährter oder nicht ins Gewicht fallender Übertretungen bei gleichzeitiger Anklageerhebung wegen Verbrechen oder Vergehen,
  4. Einstellungsverfügungen der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen Staatsanwalts nach Einsprache der beschuldigten Person gegen den Übertretungsstrafbefehl einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters.

Die Generalstaatsanwaltschaft erlässt eine allgemeine Weisung darüber, welche Straftaten als schwer im Sinne der Absätze 1 und 3 gelten.

Art. 55 Anklageerhebung (Art. 324 bis 327 StPO) 1. In Wirtschaftsstraffällen

Die Staatsanwaltschaft erhebt beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage in Strafsachen, die folgende Merkmale aufweisen:

  1. Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht (Art. 137 bis 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251 bis 257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB),
  2. ein Bedürfnis nach besonderen wirtschaftlichen Kenntnissen der Richterinnen und Richter und
  3. eine grosse Zahl schriftlicher Beweismittel.

Liegen zusätzlich die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 2 StPO vor, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht des Wirtschaftsstrafgerichts.

… *

Art. 56 2. In den übrigen Fällen

In den übrigen Fällen erhebt die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Anklage.

Sie bezeichnet in der Anklageschrift den Spruchkörper, nämlich

  1. das Einzelgericht, sofern die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 2 StPO vorliegen,
  2. das Kollegialgericht in der Besetzung mit vier Laienrichterinnen und Laienrichtern, sofern sie eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren oder Verwahrung im Sinne von Artikel 64 StGB beantragt,
  3. das Kollegialgericht in der Besetzung mit zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern in den übrigen Fällen.

3.6 Erstinstanzliches Hauptverfahren

Art. 57 Besetzung des regionalen Kollegialgerichts

Die Besetzung des regionalen Kollegialgerichts mit zwei oder vier Laienrichterinnen oder -richtern richtet sich nach der Anklageschrift.

Findet ein Gericht mit zwei Laienrichterinnern oder -richtern, es komme eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren oder Verwahrung im Sinne von Artikel 64 StGB in Betracht, so überweist es den Fall an das regionale Kollegialgericht mit vier Laienrichterinnen oder -richtern.

Art. 58 Vertretung der Anklage (Art. 337 StPO)

Die persönliche Vertretung der Anklage obliegt in der Regel der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, die oder der die Untersuchung geführt hat.

Die Leitung der kantonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall die Vertretung einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt übertragen, damit mehrere Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte betrauen oder die Vertretung selbst übernehmen.

3.7 Besondere Verfahren

Art. 59 Strafbefehlsverfahren 1. Strafbefehlskompetenzen

Der Erlass eines Strafbefehls obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie den Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten. *

Unter der Verantwortung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts und gestützt auf ihre persönlichen Pflichtenhefte können erfahrene Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Strafbefehle für Übertretungen erlassen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem gesetzlichen Bussenkatalog oder aus auf kantonaler Ebene festgelegten und von der Generalstaatsanwaltschaft genehmigten Richtlinien ergibt.

Art. 60 2. Verfahren bei Einsprache gegen Bussenverfügungen der Gemeinden

Wird gegen eine Bussenverfügung einer Gemeinde Einsprache erhoben, so verfährt die Staatsanwaltschaft sinngemäss nach Artikel 355 StPO.

Sie entscheidet darüber, ob sie

  1. das Verfahren einstellt,
  2. einen eigenen Strafbefehl erlässt oder
  3. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen die Gemeinde mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Endentscheids.

Art. 61 Nachträgliche Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen

Über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen entscheidet

  1. die Staatsanwaltschaft bei Bussen und bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen;
  2. das Einzelgericht bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen.

Für die örtliche Zuständigkeit ist Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)[21] sinngemäss anwendbar.

Art. 61a * Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 ff. StPO)

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion hat im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden Parteistellung mit vollen Parteirechten. *

3.8 Rechtsmittel

Art. 62 Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwaltschaft (Art. 381 StPO)

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind befugt, folgende Rechtsmittel einzureichen:

  1. Beschwerden,
  2. Berufungen,
  3. Revisionsgesuche.

Diese Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit befasst war.

Die gleichen Befugnisse haben die Leitung der betroffenen Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft.

Die Einlegung von Rechtsmitteln beim Schweizerischen Bundesgericht obliegt der Generalstaatsanwaltschaft.

Art. 63 Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (Art. 390 und 397 StPO)

Hat das Obergericht die Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen, so wendet sich die Verfahrensleitung *

  1. bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen: an deren Kommando oder Leitung,
  2. bei Beschwerden gegen andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung polizeiliche Aufgaben übertragen sind: an deren vorgesetzte Stelle,
  3. bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft: an die Generalstaatsanwaltschaft,
  4. bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und erstinstanzliche Gerichte: an deren Verfahrensleitung.

Das Kommando der Kantonspolizei und die Generalstaatsanwaltschaft können selbst oder durch andere Angehörige der Behörde Stellung nehmen.

Art. 64 Berufungsverfahren (Art. 399 StPO) 1. Berufungen der Staatsanwaltschaft *

Hat die Staatsanwaltschaft eine Berufung angemeldet, so stellt das erstinstanzliche Gericht das begründete Urteil der Generalstaatsanwaltschaft zu.

Die Generalstaatsanwaltschaft reicht die schriftliche Berufungserklärung selbst oder durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft ein.

Art. 65 2. Berufungserklärungen anderer Parteien und Verfahrensbeteiligter

Das Obergericht übermittelt Berufungserklärungen anderer Parteien und Verfahrensbeteiligter der Generalstaatsanwaltschaft.

Die Generalstaatsanwaltschaft kann selbst oder durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft Nichteintreten beantragen oder Anschlussberufung erklären.

Art. 66 3. Vertretung der Anklage

Die Vertretung der Anklage obliegt der Generalstaatsanwaltschaft, einem anderen, von ihr einzelfallweise bezeichneten Mitglied der Staatsanwaltschaft oder mehreren solchen Mitgliedern.

Art. 67 Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren (Art. 390 und 412 StPO)

Hat das Obergericht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Revisionsgesuch einzuholen, so wendet sich die Verfahrensleitung an die Generalstaatsanwaltschaft. *

Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt selbst oder durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft Stellung.

3.9 Verfahrenskosten

Art. 68

Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret (Art. 424 StPO).

3.10 Vollstreckung

Art. 69 Freiheitsstrafen und strafrechtliche Massnahmen (Art. 439 StPO) *

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verantwortlich. *

Der Vollzug richtet sich nach dem JVG. *

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft die in diesem Bereich notwendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese nicht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht ausdrücklich einem Gericht vorbehalten werden. Sie ist namentlich zuständig in folgenden Fällen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs: *

  1. Art. 59 Abs. 3: Behandlung in einer geschlossenen Abteilung,
  2. Art. 59 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme,
  3. Art. 60 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme,
  4. Art. 62 Abs. 1 bis 3: Bedingte Entlassung, Anordnung der Probezeit, Verpflichtung zur ambulanten Behandlung, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen,
  5. Art. 62 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Probezeit,
  6. Art. 62a Abs. 3: Antrag auf Rückversetzung,
  7. Art. 62a Abs. 6: Entscheid gemäss Artikel 95 Absatz 4, sofern die Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe angeordnet oder Weisungen erteilt hat,
  8. Art. 62c Abs. 1: Aufhebung der stationären Massnahme,
  9. Art. 62c Abs. 4: Antrag auf Verwahrung,
  10. Art. 62c Abs. 5: Mitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
  11. Art. 62d: Bedingte Entlassung und Aufhebung der stationären Massnahme,
  12. Art. 63 Abs. 3: Anordnung vorübergehender stationärer Behandlung,
  13. Art. 63 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung,
  14. Art. 63a Abs. 1 und 2: Beschluss über Fortsetzung oder Aufhebung der ambulanten Behandlung,
  15. Art. 64a Abs. 2: Antrag auf Verlängerung der Probezeit,
  16. Art. 64a Abs. 3: Antrag auf Rückversetzung,
  17. Art. 64a Abs. 4: Entscheid gemäss Artikel 95 Absatz 4,
  18. Art. 64b Abs. 1 Bst. a: Entscheid über die bedingte Entlassung,
  19. Art. 64b Abs. 1 Bst. b: Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung,
  20. Art. 67 Abs. 2bis: Antrag auf Verlängerung des Tätigkeitsverbots,
  21. Art. 67b Abs. 3: Einsatz von technischen Geräten,
  22. Art. 67b Abs. 5: Antrag auf Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots,
  23. Art. 67c Abs. 7: Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe, sofern diese von der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion angeordnet worden ist,
  24. Art. 67d Abs. 1: Antrag auf Erweiterung des Verbots oder auf Anordnung eines zusätzlichen Verbots,
  25. Art. 67d Abs. 2: Antrag auf nachträgliche Anordnung des Verbots,
  26. Art. 86: Bedingte Entlassung,
  27. Art. 87 Abs. 1 und 2: Auferlegung der Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen,
  28. Art. 87 Abs. 3: Antrag auf Verlängerung der Bewährungshilfe und auf Verlängerung oder Neuanordnung von Weisungen,
  29. Art. 92a Abs. 2: Entscheid über Gesuche betreffend das Informationsrecht.

Das Obergericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen. *

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG.

Art. 69a * Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts

In Abweichung von Artikel 69 Absatz 3 Buchstaben i und p entscheidet das Gericht über die Aufhebung der stationären Massnahmen und der ambulanten Behandlung, wenn gleichzeitig in einem selbstständigen nachträglichen Entscheid über die Anordnung einer anderen Massnahme, einer Verwahrung oder des Vollzugs der Reststrafe zu entscheiden ist.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO.

Art. 70 Eintreibung finanzieller Leistungen (Art. 442 StPO)

Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen, obliegt der zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft. *

Über die Nachzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse entscheidet die zuständige Stelle der Finanzdirektion durch Verfügung. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem VRPG. *

Art. 71 Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote *

Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat (Art. 363 StPO), entscheidet in Bezug auf Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote über *

  1. deren Verlängerung (Art. 67 Abs. 6 und Art. 67b Abs. 5 StGB),
  2. deren Einschränkung oder Aufhebung (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB),
  3. deren Erweiterung oder die Anordnung eines zusätzlichen Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB),
  4. deren nachträgliche Anordnung (Art. 67d Abs. 2 StGB).

Das Einzelgericht entscheidet über Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote nach Artikel 19b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)[22]*

Entscheide nach Absatz 1 und 2 erfolgen in dem für selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts vorgesehenen Verfahren (Art. 364 f. StPO). *

Art. 72 Veröffentlichung von Entscheiden

Die Veröffentlichung eines Entscheids obliegt der Strafbehörde, die sie angeordnet hat.

Art. 73 Verwertung von Gegenständen

Die Verwertung eingezogener Gegenstände obliegt der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

3.11 Begnadigung

Art. 74 Zuständigkeit

Das Begnadigungsrecht steht zu:

  1. dem Regierungsrat für Bussen bis 1000 Franken und für Geldstrafen bis zu zehn Tagessätzen,
  2. dem Grossen Rat unbeschränkt.

Die Begnadigungsbehörden können vom Begnadigungsrecht von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebrauch machen.

Art. 75 Gesuch

Die Berechtigung, ein Begnadigungsgesuch zu stellen, bestimmt sich nach Artikel 382 StGB.

Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich an die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion zu richten. Diese trifft die notwendigen Anordnungen und holt beim urteilenden Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten ein. Soweit erforderlich wirkt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller an der Feststellung des Sachverhalts mit. *

Art. 76 Aufschiebende Wirkung

Das Begnadigungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.

Steht der Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten in Frage und handelt es sich um das erste Begnadigungsgesuch, gewährt die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion auf Antrag der verurteilten Person hin in der Regel Aufschub. Der Aufschub ist ausgeschlossen, wenn die Freiheitsstrafe bereits angetreten worden ist. *

Art. 77 Umfang und Wirkung des Entscheids

Durch die Begnadigung können die durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen sowie Berufs- oder Fahrverbote ganz oder teilweise erlassen und Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

Von der Begnadigung werden nicht berührt:

  1. die Zivilansprüche der verletzten Person,
  2. die Ansprüche der Privatklägerschaft auf Parteikosten,
  3. die Verfahrenskosten.

Die Entscheide sind nicht anfechtbar.

Art. 78 Wiederholung des Gesuchs

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Gesuch nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

Art. 79 Vollziehung

Der Entscheid der Begnadigungsbehörde ist den Vollstreckungsbehörden zur Eröffnung an die betroffene Person und zur Folgegebung zuzustellen.

Art. 80 Ausschlagung der Begnadigung

Mit Ausnahme der Umwandlung einer Strafe kann die verurteilte Person die gewährte Begnadigung nicht ausschlagen.

4. Jugendstrafprozess

4.1 Jugendstrafbehörden

Art. 81 Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)

Strafverfolgungsbehörden sind

  1. die Kantonspolizei und die anderen Polizeiorgane gemäss Artikel 22,
  2. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt,
  3. die leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt.

Art. 82 Gerichte und Rechtsmittelbehörden (Art. 7 JStPO)

Die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts für Jugendstrafsachen obliegen dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht und den regionalen Zwangsmassnahmengerichten.

Die jugendgerichtlichen Aufgaben nach Bundesrecht obliegen dem Jugendgericht. Einsprachen gegen Strafbefehle wegen blosser Übertretungen beurteilt dessen Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter. *

Die Aufgaben der Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen obliegen dem Obergericht.

Art. 83 Zuständigkeit

Die Regelung der Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 24 und 25.

Anstelle der Generalstaatsanwaltschaft handelt die Leitung der Jugendanwaltschaft.

Können sich die Jugendanwaltschaft und eine kantonale oder regionale Staatsanwaltschaft über die Zuständigkeit nicht einigen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.

Art. 84 Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)

Die Verfahren gegen mehrere Jugendliche werden getrennt geführt. Artikel 11 Absatz 2 JStPO gilt sinngemäss.

Können sich im Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene die zuständigen Strafverfolgungsbehörden über den Verzicht auf die Trennung nicht einigen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.

4.1a Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte *

Art. 84a *

Die Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte nehmen alle durch die JStPO und die StPO den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Ausgenommen sind

  1. Nichtanhandnahme,
  2. Eröffnung der Untersuchung,
  3. Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie auf Haftverlängerung,
  4. Anordnung von Zwangsmassnahmen,
  5. Sistierung und Einstellung des Verfahrens,
  6. Erhebung und Vertretung der Anklage,
  7. Klage auf Ungültigkeit einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft,
  8. Unterhaltsklage,
  9. Anordnung und Aufhebung der vorsorglichen Schutzmassnahmen, der ambulanten Behandlung und Unterbringung.

4.2 Vorverfahren

Art. 85

In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, selbst eine Busse zu verhängen und einzuziehen.

Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, erstattet die Polizei Anzeige.

Die Polizei ist befugt, Jugendliche zwischen dem 10. und dem zurückgelegten 15. Altersjahr, die eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung begangen haben, zum Besuch des Verkehrsunterrichts bei der Verkehrsinstruktion aufzubieten, wenn die Widerhandlung in der Ordnungsbussenliste enthalten ist.

Artikel 2 und 10 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG)[23] sowie Artikel 2 und 3 der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV)[24] sind sinngemäss auf die polizeiliche Erledigung durch Aufgebot zum Verkehrsunterricht anwendbar.

Für den Besuch des Verkehrsunterrichts werden keine Kosten erhoben.

4.3 Rechtsmittel

Art. 86

Im Rechtsmittelverfahren tritt die Leitung der Jugendanwaltschaft an die Stelle der Generalstaatsanwaltschaft.

4.4 Vollstreckung

Art. 87 Nachträgliche Entscheide

Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für die nachträglichen richterlichen und die Vollzugsentscheide.

In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:

  1. die Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12 bis 14 JStG in eine Unterbringung,
  2. den Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten,
  3. die Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt,
  4. den Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung.

Bei Übergangstäterinnen und Übergangstätern ist es zuständig für Entscheide, welche die StPO dem Gericht zuweist, unter Vorbehalt anders lautender kantonaler Vorschriften.

Es führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhandlung durch.

In den übrigen Fällen gelten die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss.

Art. 88 Beschwerde und Einsprache

Für das Beschwerderecht gilt Artikel 43 JStPO.

In den übrigen Fällen ist gegen Entscheide der Jugendanwaltschaft die Einsprache gemäss Artikel 32 Absatz 5 JStPO zulässig.

Art. 89 Arrest

Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Sanktion durch Flucht oder widersetzen sie sich ihr beharrlich, kann die Jugendanwaltschaft sie für höchstens sieben Tage in Arrest setzen. *

Gegen die Verhängung einer Arreststrafe kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung, spätestens jedoch innert zehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Begründung, bei der Geschäftsleiterin oder beim Geschäftsleiter des Jugendgerichts schriftlich Beschwerde erheben. *

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde von der Geschäftsleiterin oder vom Geschäftsleiter des Jugendgerichts ausdrücklich angeordnet. *

Art. 90 * Sicherungshaft in einem Gefängnis *

Während des Massnahme- oder Strafvollzugs können stationär eingewiesene Jugendliche vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Vollzug entziehen oder beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder keine Einrichtung sie sofort aufnehmen kann. Die Verlegung ist durch die für die Einweisung in die Einrichtung zuständige Jugendanwaltschaft anzuordnen. Der oder dem Jugendlichen ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.

Die Verlegung wird durch Verfügung angeordnet. Für den Vollzug kann die Polizei beigezogen werden.

Gegen die Verfügung kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder instruierende Behörde erteile sie aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG.

4.5 Kosten

Art. 91 Verfahrenskosten (Art. 424 StPO)

Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret.

Art. 92 Entschädigungen, Kostenbeteiligungen, Eintreibung finanzieller Leistungen

Die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht bestimmt die Entschädigung für die Mediation, die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sowie die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.

Die Eintreibung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen obliegt der Jugendanwaltschaft oder dem Jugendgericht.

Art. 93 Festlegung der Vollzugskostenbeiträge

Die Jugendanwaltschaft hat in jedem Massnahmenvollzugsfall die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen abzuklären. Diese sind zur sachdienlichen Mitarbeit verpflichtet.

Die Jugendanwältin, der Jugendanwalt, die Assistenzjugendanwältin oder der Assistenzjugendanwalt schliesst mit den Unterhaltspflichtigen einen Unterhaltsvertrag ab. Die darin festzusetzenden Vollzugskostenbeiträge werden grundsätzlich in analoger Anwendung der Berechnungsgrundsätze des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[25] und dessen Ausführungsverordnung bestimmt. Der Unterhaltsvertrag wird der Leitung der Jugendanwaltschaft zur Genehmigung vorgelegt. *

… *

Kommt eine vertragliche Einigung nicht zustande oder wird die Genehmigung verweigert, reicht die Jugendanwaltschaft beim zuständigen Zivilgericht eine Unterhaltsklage ein.

Sie kann Informationen zu den Steuerdaten der gemäss Artikel 34 und 35 KFSG beteiligungspflichtigen Personen bei den Steuerbehörden einholen, wenn die für die Berechnung der Kostenbeteiligung notwendigen Informationen nicht bei den Beitragspflichtigen selbst beschafft werden können. *

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 94 Zivilverfahren

Zivilverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Gericht hängig sind, werden wie folgt weitergeführt:

  1. Fälle der Gerichtskreise I, II und III: durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland;
  2. Fälle der Gerichtskreise IV, V und VI: durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau;
  3. Fälle der Gerichtskreise VII, VIII und IX: durch das Regionalgericht Bern-Mittelland;
  4. Fälle der Gerichtskreise X, XI, XII, XIII: durch das Regionalgericht Oberland.

Zur Behandlung der Verfahren, die ein kantonaler Erlass an die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten weist, ist das jeweilige Regionalgericht zuständig.

Zur Behandlung der Verfahren, die ein kantonaler Erlass an den Appellationshof weist, ist das Obergericht zuständig.

Entscheide, die ein kantonaler Erlass als appellabel bezeichnet, sind unter den jeweiligen spezialgesetzlichen Voraussetzungen oder, mangels solcher, nach den Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung weiterziehbar. *

Die örtlich zuständige regionale Schlichtungsbehörde übernimmt unter Anwendung von neuem Verfahrensrecht von Amtes wegen

  1. die Aussöhnungsversuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind,
  2. die Streitigkeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor einem Arbeitsgericht oder einem Mietamt hängig sind,
  3. die Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor der Schlichtungskommission gegen Diskriminierung im Erwerbsleben hängig sind.

Art. 95 Strafverfahren

Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Gericht hängig sind, werden wie folgt weitergeführt:

  1. Fälle der Gerichtskreise I, II und III: durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland;
  2. Fälle der Gerichtskreise IV, V und VI: durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau;
  3. Fälle der Gerichtskreise VII, VIII und IX: durch das Regionalgericht Bern-Mittelland;
  4. Fälle der Gerichtskreise X, XI, XII und XIII: durch das Regionalgericht Oberland,
  5. Fälle des Wirtschaftsstrafgerichts des Obergerichts: durch das Wirtschaftsstrafgericht.

Weist das Bundesrecht andere Verfahren den bisher zuständigen Behörden zu und bestehen diese nach Inkrafttreten nicht mehr, bezeichnet das Präsidium des Obergerichts im Einzelfall die zuständige Behörde.

Art. 96 Jugendstrafverfahren

Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einem Jugendgericht hängig sind, werden von der örtlich zuständigen Dienststelle der Jugendanwaltschaft weitergeführt.

Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einem Kollegialgericht hängig sind, werden vom Jugendgericht weitergeführt.

Art. 97 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Einführungsgesetz vom 16. November 1998 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG)[26]
2. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[27]
3. Einführungsgesetz vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)[28]
4. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG)[29]
5. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)[30]
6. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG)[31]
7. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)[32]
8. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)[33]
9. Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Einigungsämter[34]
10. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)[35]
11. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG)[36]
12. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)[37]

Art. 98 Gesetzestechnische Bereinigung

Der Regierungsrat wird ermächtigt, gesetzestechnisch bedingte formelle Anpassungen, insbesondere unstimmige Verweisungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft notwendig sind, in anderen Gesetzen und Dekreten durch Verordnung vorzunehmen.

Art. 99 Aufhebungen von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Dekret vom 9. November 1971 über die Arbeitsgerichte (BSG 162.71),
2. Dekret vom 17. November 1938 betreffend das Handelsgericht (BSG 162.81),
3. Dekret vom 16. März 1995 über die Mietämter (BSG 222.131.1),
4. Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO) (BSG 271.1),
5. Gesetz vom 19. März 1905 über den Beitritt zum Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (BSG 279.1),
6. Gesetz vom 5. Februar 1973 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (BSG 279.2),
7. Grossratsbeschluss vom 14. Februar 1990 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (BSG 279.3).
8. Gesetz vom 5. Februar 1973 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (BSG 289.1),
9. Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) (BSG 321.1),
10. Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 (JRPG) (BSG 322.1),
11. Dekret vom 10. November 1992 über die Organisation der Jugendrechtspflege (JRPD) (BSG 322.11).

Art. 100 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 11. Juni 2009

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Bornoz Flück

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 1885 vom 28. Oktober 2009:

Folgende Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) vom 11. Juni 2009 treten am 1. Januar 2010 in Kraft:[38]

Artikel 97, Ziffer 2 (Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[39])

– Art. 83 bis Art 101[40]

– Art. 122 bis Art. 125[41]

– Art. 132

– Art. 139

– Art. 140

– Art. 158

Artikel 97, Ziffer 3 (Einführungsgesetz vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[42])

– Art. 3 bis Art. 11

– Art. 16 und Art. 17

 

RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010 (BAG 10–44):

2. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)

2.1 Das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) tritt – unter Vorbehalt der nachfolgenden Festlegungen – am 1. Januar 2011 in Kraft.

2.2 Artikel 97 Ziffer 2 EG ZSJ (Änderung des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[43]) ist, soweit die Artikel 83 bis 101, 122 bis 125, 132, 139, 140 und 158 betreffend, gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 2110 vom 9. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.

2.3 Artikel 97 Ziffer 3 EG ZSJ (Änderung des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[44]) ist, soweit die Artikel 3 bis 11 sowie 16 und 17 betreffend, gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 2110 vom 9. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.

09-148

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.06.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-148
15.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 2, m eingefügt 10-74
16.06.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1, 1., d geändert 11-116
16.06.2011 01.01.2012 Art. 90 geändert 11-117
01.02.2012 01.01.2013 Art. 69 Abs. 3, l geändert 12-47
20.11.2012 01.06.2013 Ingress geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 3 Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 4a eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 11 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 12 Abs. 3, d eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 13 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 14 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 14a eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 35 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 46a eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 48 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 70 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 70 Abs. 2 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 82 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 89 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 89 Abs. 2 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 89 Abs. 3 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 90 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 90 Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 94 Abs. 4 geändert 13-23
29.11.2016 01.10.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 31 Abs. 2 geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 32a eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 46b eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 55 Abs. 3 aufgehoben 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 63 Abs. 1 geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 64 Titel geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 67 Abs. 1 geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, f geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, g geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, h geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, q aufgehoben 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, r geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, s geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, t geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, u geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, v1 eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, v2 eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, v3 eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, v4 eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, v5 eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, v6 eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, x geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, y geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 69 Abs. 3, z eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 71 Titel geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 71 Abs. 1 geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 71 Abs. 1, a eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 71 Abs. 1, b eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 71 Abs. 1, c eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 71 Abs. 1, d eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 71 Abs. 2 eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 71 Abs. 3 eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 75 Abs. 2 geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 76 Abs. 2 geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017 Art. 87 Abs. 2, a geändert 17-038
23.01.2018 01.12.2018 Art. 38 Abs. 2, d geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 38 Abs. 2, f geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 38 Abs. 2, m geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 45 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 61a eingefügt 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 69 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 69 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 69 Abs. 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 69 Abs. 3, a aufgehoben 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 69 Abs. 4 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 90 Titel geändert 18-074
02.09.2020 01.11.2020 Art. 61a Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 69 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 69 Abs. 3 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 69 Abs. 3, v4 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 75 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 76 Abs. 2 geändert 20-088
03.12.2020 01.01.2022 Art. 93 Abs. 2 geändert 21-066
03.12.2020 01.01.2022 Art. 93 Abs. 3 aufgehoben 21-066
08.03.2021 01.12.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 21-094
14.06.2022 01.01.2024 Titel 3.1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 32b eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, a aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, b aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, c eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, d eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, e eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, f eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, g eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 2, h geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 39 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 46a Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 46b Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 59 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Titel 4.1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 84a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 93 Abs. 2 geändert 23-061
05.09.2022 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, b geändert 23-073
05.09.2022 01.01.2024 Art. 3 Abs. 3 geändert 23-073
13.09.2022 01.04.2023 Art. 21a eingefügt 23-019
02.09.2025 01.05.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 6 Abs. 3 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 6 Abs. 4 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 11 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 12 Abs. 3, c geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 12 Abs. 3, d geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 12 Abs. 3, e eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 12 Abs. 4 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 12 Abs. 5 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 16 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 20 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 20 Abs. 1, a geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 26 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 28 Abs. 4 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 36 Abs. 3 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 38 Abs. 2, m geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 39 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 49 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 3, c geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 3, d geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 3, m geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 3, o geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 3, p geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 3, v1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 3, v4 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 71 Abs. 2 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 93 Abs. 5 eingefügt 26-016

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.06.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-148
Ingress 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 1 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 2 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 3 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 3 Abs. 1, b 05.09.2022 01.01.2024 geändert 23-073
Art. 3 Abs. 3 05.09.2022 01.01.2024 geändert 23-073
Art. 4a 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 6 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 6 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 6 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 7 Abs. 1 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 7 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 7 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 7 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 7 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 11 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 11 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 11 Abs. 1, 1., d 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 12 Abs. 3, c 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 12 Abs. 3, d 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 12 Abs. 3, d 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 12 Abs. 3, e 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 12 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 12 Abs. 5 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 13 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 14 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 14a 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 16 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 20 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 20 Abs. 1, a 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 21a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. 26 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 28 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 31 Abs. 2 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 32 Abs. 1 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 32a 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Titel 3.1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 32b 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 34 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 35 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 36 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 38 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 38 Abs. 1, a 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 38 Abs. 1, b 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 38 Abs. 1, c 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 38 Abs. 1, d 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 38 Abs. 1, e 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 38 Abs. 1, f 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 38 Abs. 1, g 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 38 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 38 Abs. 2, d 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 38 Abs. 2, f 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 38 Abs. 2, h 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 38 Abs. 2, m 15.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-74
Art. 38 Abs. 2, m 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 38 Abs. 2, m 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 39 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 39 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 45 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 45 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 46a 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 46a Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 46b 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 46b Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 48 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 49 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 55 Abs. 3 29.11.2016 01.10.2017 aufgehoben 17-038
Art. 59 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 61a 23.01.2018 01.12.2018 eingefügt 18-074
Art. 61a Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 63 Abs. 1 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 64 29.11.2016 01.10.2017 Titel geändert 17-038
Art. 67 Abs. 1 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 69 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 69 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 69 Abs. 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 69 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 69 Abs. 3, a 23.01.2018 01.12.2018 aufgehoben 18-074
Art. 69 Abs. 3, c 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 69 Abs. 3, d 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 69 Abs. 3, f 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, g 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, h 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, l 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 69 Abs. 3, m 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 69 Abs. 3, o 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 69 Abs. 3, p 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 69 Abs. 3, q 29.11.2016 01.10.2017 aufgehoben 17-038
Art. 69 Abs. 3, r 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, s 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, t 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, u 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, v1 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 69 Abs. 3, v2 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v3 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v4 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 69 Abs. 3, v4 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 69 Abs. 3, v5 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v6 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, x 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, y 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, z 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 4 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 69a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 70 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 70 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 71 29.11.2016 01.10.2017 Titel geändert 17-038
Art. 71 Abs. 1 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 71 Abs. 1, a 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 1, b 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 1, c 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 1, d 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 2 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 71 Abs. 3 29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 75 Abs. 2 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 75 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 76 Abs. 2 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 76 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 82 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Titel 4.1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 84a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 87 Abs. 2, a 29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 89 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 89 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 89 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 90 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-117
Art. 90 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 90 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 90 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 93 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2022 geändert 21-066
Art. 93 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 93 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-066
Art. 93 Abs. 5 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 94 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23