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311.1

Gesetz über das kantonale Strafrecht

(KStrG)

vom 09.04.2009 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 335 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB[1]),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG[2]) finden auf die nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

Art. 2 Fahrlässigkeit

Die in kantonalen Erlassen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Art. 3 Anspruch auf Erlöse

Die von den kantonalen Behörden verhängten Bussen, Geldstrafen und Einziehungen stehen dem Kanton zu.

Vorbehalten bleibt Artikel 374 StGB.

Art. 4 Strafbestimmungen in Verordnungen

Der Regierungsrat ist befugt, für Widerhandlungen gegen seine Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse Busse anzudrohen.

2 Einzelne Übertretungen

Art. 5 Unterlassung der Hilfe an die Polizei

Wer ohne genügenden Grund der Aufforderung von Polizeiorganen nicht nachkommt, ihnen beim Anhalten einer auf frischer Tat ertappten oder zu verhaftenden Person Beistand zu leisten, wird mit Busse bestraft.

Nicht strafbar sind Personen, die aufgrund persönlicher Beziehungen zur Aussage- und Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

Art. 6 Vernachlässigung der Aufsicht

Wer die Aufsicht über eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung gefährlich erscheint, pflichtwidrig vernachlässigt, wird mit Busse bestraft.

Art. 7 Ausbeutung der Leichtgläubigkeit

Mit Busse wird bestraft, wer

  1. gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit anderer durch Wahrsagen (Horoskoperstellen, Traumdeutungen, Kartenschlagen und dergleichen), Geisterbeschwören, Anleitung zum Schatzgraben oder auf ähnliche Weise ausbeutet oder
  2. sich öffentlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten anbietet.

Art. 8 Verunreinigung von fremdem Eigentum

Wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt, mit Busse bestraft.

Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 9 Verbrecherwerkzeug

Wer Waffen oder Werkzeug, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung von Tötung, Körperverletzung, Raub oder Diebstahl bestimmt sind, in Gewahrsam hat, von Dritten verwahren lässt oder Dritten überlässt, wird mit Busse bestraft, wenn die Tat nicht nach andern Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Art. 10 Unbefugtes Herstellenvon Schlüsseln, Siegeln und Stempeln

Mit Busse wird bestraft, wer

  1. Schlüssel, behördliche Stempel oder Siegel, Firmen- oder Faksimilestempel anfertigt oder anfertigen lässt in der Absicht, sie rechtswidrig zu gebrauchen, oder
  2. ohne sich über die Berechtigung der Bestellerin oder des Bestellers zu vergewissern, Bestellungen für behördliche Stempel und Siegel entgegennimmt und ausführt oder ausführen lässt.

Art. 11 Anmassen eines akademischen Titels

Wer unbefugt einen akademischen Titel führt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12 Nachtruhestörung, unanständiges Benehmen

Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer

  1. andere zur Nachtruhezeit durch übermässigen Lärm stört,
  2. sich öffentlich ein unanständiges Benehmen zuschulden kommen lässt.

Art. 13a * Abgabe von gesundheitsgefährdenden Produkten an Jugendliche

Wer einer Person unter 18 Jahren Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten, Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch oder Spirituosen abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.

Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.

Art. 14 Falscher Alarm

Wer durch wissentlich falsche Meldung Gesundheitsfachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker) alarmiert, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Art. 15 Verweigerung der Namensangabe

Wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohn- oder Meldeadresse verweigert oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. *

Art. 16 Beschädigung von Bekanntmachungen

Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder befugterweise angebrachte Plakate böswillig wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Art. 17 Gefährdung durch Tiere

Mit Busse wird bestraft, wer

  1. ein wildes oder aggressives Tier nicht angemessen verwahrt oder unter Kontrolle hält,
  2. durch Reizen oder Scheumachen eines Tieres eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt oder in Kauf nimmt,
  3. einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig von einem Angriff auf Menschen oder Tiere nicht abhält.

Art. 18 Unbeaufsichtigtes Überlassen von Waffen

Wer einer Person unter 16 Jahren Schusswaffen oder Munition zum Gebrauch überlässt, ohne sie pflichtgemäss zu beaufsichtigen, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Art. 19 Missbrauch von Alarmvorrichtungen

Wer aus Bosheit oder Mutwillen Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung anderer missbraucht, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Art. 20 Vermummungsverbot

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

Die zuständige Gemeindebehörde kann Ausnahmen vom Vermummungsverbot bewilligen, wenn achtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmachung vorliegen.

3 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) wird aufgehoben (BSG 311.1).

Art. 22 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 9. April 2009

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Loosli-Amstutz

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 0591 vom 21. April 2010:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011

10-57

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.04.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-57
10.02.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert 19-077
07.03.2021 01.07.2021 Art. 13 aufgehoben 21-044
28.11.2023 01.08.2024 Art. 13a eingefügt 24-036

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.04.2009 01.01.2011 Erstfassung 10-57
Art. 13 07.03.2021 01.07.2021 aufgehoben 21-044
Art. 13a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 15 Abs. 1 10.02.2019 01.01.2020 geändert 19-077