Das Amt für Justizvollzug (AJV) ist die für den Justizvollzug zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion. Die Artikel 1a und 2 bleiben vorbehalten. *
Es erlässt ein Organisationsreglement.
341.11
gestützt auf Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 6, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)[1] sowie Artikel 12e des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)[2],
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
Das Amt für Justizvollzug (AJV) ist die für den Justizvollzug zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion. Die Artikel 1a und 2 bleiben vorbehalten. *
Es erlässt ein Organisationsreglement.
Die Kantonspolizei (KAPO) ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion für Transporte von eingewiesenen Personen, die sich im Justizvollzug befinden.
Der Migrationsdienst (MIDI) des Amts für Bevölkerungsdienste (ABEV) ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)[3] und erlässt die damit zusammenhängenden Anordnungen. *
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des AJV
Jede Vollzugseinrichtung verfügt über eine Hausordnung.
Die Hausordnung regelt die Einzelheiten der Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs.
Die Hausordnungen der Gefängnisse und der Justizvollzugsanstalten (JVA) sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des AJV zu genehmigen.
Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen können mit Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des AJV Gremien einsetzen, die sie in konzeptionellen, betrieblichen, personellen, finanziellen und baulichen Fragen beraten.
Sie legen deren Zusammensetzung, Organisation und Auftrag fest und informieren die Vorsteherin oder den Vorsteher des AJV periodisch über die Tätigkeiten der beratenden Gremien.
Die beratenden Gremien können mit den Eingewiesenen und dem Vollzugspersonal Gespräche führen, haben jedoch weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnis.
Die Mitglieder der beratenden Gremien werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[4] entschädigt.
Der Kanton Bern verfügt über die Regionalgefängnisse Bern, Biel, Burgdorf und Thun. *
Die JVA Hindelbank dient dem Vollzug von
Sie nimmt nur weibliche Erwachsene auf.
Die JVA St. Johannsen dient dem Vollzug von
Sie nimmt nur männliche Erwachsene auf.
Die JVA Thorberg dient dem Vollzug von
Sie nimmt nur männliche Erwachsene auf.
Die JVA Witzwil dient dem Vollzug von
Sie nimmt nur männliche Erwachsene auf.
In Ausnahmefällen kann sie für den Vollzug gemäss Absatz 1 Buchstabe d weibliche Erwachsene sowie Jugendliche aufnehmen. *
Die weiteren Vollzugseinrichtungen haben das Bundesrecht und das kantonale Recht zu beachten.
Die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs erfolgt nach den Vorschriften dieser Vollzugseinrichtungen, soweit die einweisende Behörde nichts anderes verfügt.
Die Bestimmungen zu den privaten Einrichtungen gemäss den Artikeln 14 und 16 JVG bleiben vorbehalten.
Die Bewachungsstation am Inselspital (Bewa) dient der Unterbringung und Versorgung von somatisch oder psychisch kranken Eingewiesenen, die aus Sicherheitsgründen nicht in ein anderes Spital eingewiesen werden können.
Die ärztliche Leitung der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin des Inselspitals ist für die medizinische Versorgung der Eingewiesenen und die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Stellen im medizinischen Bereich zuständig.
Das AJV ist für die Sicherheit zuständig.
Die privaten Einrichtungen haben ein Gesuch für eine Bewilligung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen gemäss Artikel 14 Absatz 1 JVG beim AJV einzureichen.
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Gesuch. *
Das AJV übt die Aufsicht über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen in den privaten Einrichtungen aus und informiert die Sicherheitsdirektion periodisch und im Ereignisfall. *
Es kann mit Kontrollbesuchen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die Bewilligungsauflagen eingehalten werden, Berichte einholen und Kontrollen durch Fachpersonen anordnen.
Es veröffentlicht eine Liste der privaten Einrichtungen.
Eine Bewilligung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen wird auf unbestimmte Zeit erteilt.
Die Sicherheitsdirektion kann die Bewilligung dauerhaft oder vorübergehend entziehen, wenn *
Sie widerruft eine Bewilligung, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren.
Die privaten Einrichtungen haben ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 JVG beim AJV einzureichen.
Das Gesuch muss sinngemäss insbesondere die Angaben und Unterlagen nach der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote enthalten. *
Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Gesuch. *
Das AJV übt die Aufsicht über den Betrieb in den privaten Einrichtungen sinngemäss nach der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote aus und informiert die Sicherheitsdirektion periodisch und im Ereignisfall. *
Es kann mit Kontrollbesuchen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die Bewilligungsauflagen eingehalten werden, Berichte einholen und Kontrollen durch Fachpersonen anordnen.
Das AJV arbeitet mit einer genügenden Anzahl von geeigneten freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen.
Es leitet die freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachlich an und sorgt für eine angemessene Aus- und Weiterbildung.
Die freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten zwischenmenschliche Hilfe im Hinblick auf die Wiedereingliederung der Eingewiesenen in die Gesellschaft und übernehmen insbesondere Aufgaben im Rahmen der sozialen Betreuung sowie zur Pflege und zum Aufbau von Beziehungen zur Aussenwelt.
Sie leisten diese Arbeit ehrenamtlich, wobei ihnen die Auslagen durch das AJV ersetzt werden.
Die beiziehende Stelle übt die Aufsicht über die privaten Personen aus.
Bewilligt die Strafbehörde den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug, teilt sie dies den BVD unverzüglich mit.
Die BVD verfügen den Zeitpunkt des Antritts und den Vollzugsort des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs.
Die Strafbehörde teilt den BVD den Strafentscheid innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
Sie teilt den BVD das Dispositiv des Strafentscheids unabhängig von der Rechtskraft unverzüglich mit, wenn
Sie stellt den BVD die Strafakten im erforderlichen Umfang zu.
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten.
Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[5] zum sofortigen Vollzugsantritt bleiben vorbehalten.
Die BVD weisen die verurteilte Person mit Einweisungsverfügung in den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme ein.
Die Einweisungsverfügung enthält folgende Angaben:
Die BVD bestimmen den Vollzugsort.
Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, geht der Einweisungsverfügung in der Regel eine Aufgebotsverfügung zum Antritt der Freiheitsstrafe oder der strafrechtlichen Massnahme voraus.
Die KAPO stellt die notwendigen Transporte von im Justizvollzug eingewiesenen Personen sicher, insbesondere bei Verlegungen und zur Wahrnehmung von Terminen vor Gerichten oder Behörden im Kanton. *
… *
Bei Bedarf können die Rettungsdienste beigezogen werden. *
Die KAPO entscheidet über die nötigen Sicherheitsmassnahmen basierend auf einer Risikoeinschätzung der Vollzugseinrichtung, von der aus der Transport durchgeführt wird. *
Die verurteilte Person kann innert 14 Tagen seit Erhalt der Aufgebotsverfügung bei den BVD ein schriftliches Gesuch um Anordnung der folgenden besonderen Vollzugsformen einreichen:
Wird gemeinnützige Arbeit anstelle einer Busse oder Geldstrafe beantragt, beträgt die Frist für die Gesuchseinreichung drei Monate ab Erhalt der Zahlungsaufforderung.
Bei einem unverschuldeten Abbruch einer besonderen Vollzugsform kann die eingewiesene Person innert 14 Tagen seit Abbruch ein Gesuch um Anordnung einer anderen besonderen Vollzugsform stellen.
Die BVD entscheiden über das Gesuch und legen bei Gutheissung in der Verfügung die Bedingungen fest.
Halbgefangenschaft kann angeordnet werden, wenn
Haus- und Erziehungsarbeit ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
… *
Gemeinnützige Arbeit kann angeordnet werden, wenn
… *
Electronic Monitoring kann angeordnet werden, wenn
Haus- und Erziehungsarbeit ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
… *
Die BVD können im Rahmen der Rechtshilfe
Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen hat zum Ziel, das soziale Verhalten der eingewiesenen Person zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, ein straffreies Leben zu führen.
Dies erfolgt unter Beachtung der Vollzugsgrundsätze durch einen risikoorientierten Sanktionenvollzug, der insbesondere das Rückfallrisiko und den Entwicklungsbedarf der eingewiesenen Person zur Verbesserung der Legalprognose berücksichtigt.
Die eingewiesene Person hat bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.
Die eingewiesene Person erhält nach ihrem Eintritt in die Vollzugseinrichtung Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung der Vollzugseinrichtung oder dem Betreuungs- und Sozialdienst.
Sie wird über ihre Rechte und Pflichten informiert, und es werden ihr die Hausordnung sowie andere relevante Vollzugsvorschriften zugänglich gemacht.
Fremdsprachigen Eingewiesenen ist wenn immer möglich ein Merkblatt abzugeben, in dem auf die wichtigsten Rechte und Pflichten in einer ihnen verständlichen Sprache hingewiesen wird.
Die Vollzugseinrichtung klärt die Lebensverhältnisse, den Gesundheitszustand und die Bedürfnisse der eingewiesenen Person ab.
Der eingewiesenen Person wird in der Regel eine Einzelzelle zugewiesen.
Eine Mehrbettzelle wird zugewiesen, wenn bauliche oder betriebliche Gründe, Lebensgefahr oder Gefahr für die Gesundheit der eingewiesenen Person dies erfordern.
Die eingewiesene Person darf die Unterkunft im Rahmen der Vollzugsvorschriften in angemessener Weise mit eigenen Sachen ausstatten, wobei Sicherheit und Ordnung sowie der Vollzugszweck gewährleistet bleiben müssen.
Die BVD steuern und koordinieren die Planung des Vollzugs.
Dauert der voraussichtliche Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung länger als sechs Monate, erstellt die Vollzugseinrichtung unter Einbezug der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan.
Im Vollzugsplan werden Teilziele festgelegt, insbesondere in den Bereichen
Der Vollzugsplan ist während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen und an die Entwicklung der eingewiesenen Person anzupassen.
Die Vollzugseinrichtung bringt den Vollzugsplan den BVD zur Kenntnis.
Die BVD können zur Erreichung der Vollzugsziele und zur schrittweisen Wiedereingliederung der eingewiesenen Person in die Gesellschaft folgende Vollzugsstufen anordnen:
Sie können mit der Anordnung einer Vollzugsstufe Auflagen verbinden.
Sie können Vollzugsstufen widerrufen, wenn sich die eingewiesene Person nicht bewährt.
In Einzelhaft verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit getrennt von den anderen Eingewiesenen in der Vollzugseinrichtung.
Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Vollzugseinrichtung.
Der geschlossene Normalvollzug wird in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen, die über besondere Sicherheitsvorkehrungen organisatorischer, baulicher und personeller Art verfügt.
Der offene Normalvollzug wird in einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen, die über geringere Sicherheitsvorkehrungen verfügt.
Die Vollzugseinrichtung kann im Normalvollzug weitere Zwischenstufen vorsehen, insbesondere die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit, die externe Beschäftigung und das Wohnexternat.
Im Arbeitsexternat arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.
Die Anordnung des Arbeitsexternats setzt in der Regel einen Aufenthalt von angemessener Dauer im offenen Normalvollzug voraus.
Bei Freiheitsstrafen kann das Arbeitsexternat in der Regel nach mindestens der Hälfte der Dauer der Sanktion angeordnet werden.
Bei teilbedingten Freiheitsstrafen kann das Arbeitsexternat frühestens nach der Hälfe der Dauer des unbedingten Teils angeordnet werden.
Im Wohn- und Arbeitsexternat wohnt und arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung.
Electronic Monitoring kann anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats angeordnet werden.
Folgende Bestimmungen zum Electronic Monitoring als besondere Vollzugsform sind anwendbar:
Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien und beschäftigungsfreien Tagen höchstens 48 Stunden pro Woche freie Zeit ausserhalb der Unterkunft gewähren.
Sind die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des StGB erfüllt, wird die eingewiesene Person bedingt aus der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme entlassen.
Die BVD prüfen die bedingte Entlassung von Amtes wegen und holen dazu einen Bericht der Vollzugseinrichtung ein.
Sie ordnen in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an.
Sie können der eingewiesenen Person Weisungen erteilen.
Die Entlassung erfolgt definitiv
Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person *
Sie erstellt in der Regel zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget, wobei sie sich an den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung orientiert.
In Ausnahmefällen führen die BVD die Konten und erstellen zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget.
Das AJV regelt die Einzelheiten zu den Konten unter Berücksichtigung der Artikel 45 bis 48.
Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
Auf dem Freikonto werden insbesondere gutgeschrieben:
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.
Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben:
Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.
Das Sperrkonto dient der Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Sperrkontos bei nicht ausreichenden Guthaben auf dem Freikonto und dem Zweckkonto auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen, wenn *
Beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung erhält die eingewiesene Person eine Abrechnung ihrer Konten.
Bei der Entlassung entscheiden die Vollzugseinrichtung oder ausnahmsweise die BVD, ob die Vermögenswerte ganz oder teilweise der entlassenen Person oder einer geeigneten Stelle, wie namentlich die für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle, ausgerichtet werden.
Barauszahlungen erfolgen gegen Quittung.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt fest, welche Gegenstände der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
Nicht zulässige Gegenstände werden durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert oder versendet.
Für nicht abgenommene Gegenstände ist die eingewiesene Person selbst verantwortlich.
Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass die Eingewiesenen Gegenstände des täglichen Bedarfs einkaufen können.
Wertsachen einer eingewiesenen Person, die sie beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung zurücklässt, werden nach Ablauf von fünf Jahren und die übrigen Gegenstände ein Jahr nach dem Austritt verwertet.
Der Erlös wird einem Fonds zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen oder von Eingewiesenen überwiesen.
Die eingewiesene Person haftet für schuldhafte Beschädigungen, die über die ordentliche Abnützung hinausgehen.
Zur Schadensdeckung kann auf das Freikonto und das Zweckkonto zurückgegriffen werden.
Die disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung vorsätzlicher Sachbeschädigungen bleibt vorbehalten.
Bei der Arbeitszuweisung wird auf den gesundheitlichen Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.
Bei entsprechender Eignung und Motivation wird der eingewiesenen Person nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung gegeben.
Die Aus- und Weiterbildung, die der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
Die Vollzugseinrichtung legt fest, in welchem Umfang Zeit zum Lernen an die Arbeitszeit angerechnet wird.
Sie fördert Anlehren und Lehren sowie weitere schulische Aus- und Weiterbildungen der Eingewiesenen durch interne Kurse und Fernkurse.
Eingewiesenen im offenen Normalvollzug kann gestattet werden, ausserhalb der Vollzugseinrichtung an einer Aus- und Weiterbildung teilzunehmen.
Die eingewiesene Person erhält ein von ihrer Arbeitsleistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
Die Höhe des Arbeitsentgelts in den Vollzugseinrichtungen bestimmt sich nach dem von der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz periodisch festgelegten mittleren Ansatz.
Vom Arbeitsentgelt werden pro Vollzugsmonat gutgeschrieben: *
Bei der Bewertung der Arbeitsleistung ist den individuellen Möglichkeiten der eingewiesenen Person Rechnung zu tragen.
Die Arbeitsverantwortlichen führen mit der eingewiesenen Person in der Regel monatlich ein Einzelgespräch, bei dem die Arbeitsleistungen besprochen und bewertet werden.
Die eingewiesene Person hat vollen Anspruch auf das Arbeitsentgelt bei amtlichen Besuchen, Gerichtsterminen, Therapiesitzungen, Arztbesuchen, Aus- und Weiterbildungen sowie Besuchen von im Anwaltsregister registrierten Anwältinnen und Anwälten, die während den ordentlichen Arbeitszeiten stattfinden.
Sie hat Anspruch auf ein reduziertes Arbeitsentgelt, das mindestens der Hälfte des mittleren Ansatzes entspricht, bei Krankheit ab dem dritten Tag, Unfall, unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und fehlender Arbeitsmöglichkeit. *
Sie hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Arbeitsverweigerung, Arrest, Ausgang und Urlaub, privaten Besuchen, einer Entweichung, verschuldeter Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen.
Sie erhält für angeordnete Arbeiten, die sie während Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen verrichtet, und für angeordnete Überstunden besondere Zulagen, die von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegt werden.
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten sinngemäss für die Vergütung bei einer Aus- und Weiterbildung.
Die eingewiesene Person kann auf freiwilliger Basis Wiedergutmachung leisten. Die gerichtlich angeordnete Wiedergutmachung bleibt vorbehalten.
Fachpersonal begleitet die eingewiesene Person bei der Wiedergutmachung und arbeitet mit ihr die Tat auf.
Die Wiedergutmachung hat die Bedürfnisse der Opfer und die finanziellen und psychischen Möglichkeiten der eingewiesenen Person zu berücksichtigen.
Die Wiedergutmachung kann in der Form von Arbeitsleistung, finanzieller Leistung oder auf andere Weise erfolgen.
Die Form der Wiedergutmachung wird im Vollzugsplan festgelegt.
Direkte Wiedergutmachung wird zugunsten von Opfern oder von ihren Angehörigen geleistet, sofern diese dem zustimmen.
Lehnen die Opfer oder ihre Angehörigen den Kontakt zur eingewiesenen Person oder direkte Wiedergutmachung ab, kann substitutive Wiedergutmachung zugunsten einer Opferhilfeberatungsstelle, einer sozialen oder therapeutischen Einrichtung oder einer anderen gemeinnützigen Organisation geleistet werden.
Die Kontaktaufnahme zu Opfern oder ihren Angehörigen hat durch Fachpersonal zu erfolgen, um eine erneute Schädigung der Opfer und ihrer Angehörigen zu vermeiden.
Die Vollzugseinrichtungen sorgen mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen.
Die medizinische Versorgung wird durch den Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung und Ärztinnen und Ärzte sichergestellt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Die Meldepflicht gemäss Artikel 27 JVG bleibt vorbehalten.
Der Standard der medizinischen Versorgung hat dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen.
Für die Eingewiesenen besteht keine freie Arztwahl.
Die Eingewiesenen haben die notwendigen Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen und den Anordnungen der Ärztin oder des Arztes, des Gesundheitsdienstes und des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten.
Rezeptpflichtige Arzneimittel werden nur gestützt auf eine Verordnung der Ärztin oder des Arztes der Vollzugseinrichtung abgegeben.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Durchführung von Präventionsmassnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und zur Verhinderung von Suiziden sowie die regelmässige Information der Eingewiesenen über gesundheitsfördernde Massnahmen und gesundheitsschädigendes Verhalten.
In den Vollzugseinrichtungen wird bedarfs- und situationsgerecht steriles Injektionsmaterial als infektionsprophylaktische Massnahme zur Verfügung gestellt.
Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und ausgewogene Ernährung.
Besondere Ernährung erhält, wer auf ärztliche Anordnung hin spezielle Kost benötigt.
Besonderen Anforderungen an die Ernährung, die sich aus der Religionszugehörigkeit oder aufgrund von konsequent vegetarischer Ernährung ergeben, wird Rechnung getragen.
Der Kanton sorgt für eine subsidiäre Versicherung der Eingewiesenen gegen Unfall.
Die eingewiesene Person hat das Recht, mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen.
Die Vollzugseinrichtung kann den Kontakt kontrollieren und zum Schutz der Sicherheit und Ordnung beschränken oder untersagen, insbesondere wenn ein Missbrauch dieses Rechts zu befürchten ist oder der Kontakt dem Vollzugszweck zuwiderläuft.
Die eingewiesene Person trägt die aus der Kontaktpflege entstehenden Kosten in der Regel selbst.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung regelt die Einzelheiten des Umfangs und der Modalitäten der Beziehungen zur Aussenwelt unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.
Besuche sind während mindestens einer Stunde pro Woche gestattet.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann festlegen, dass die Besuche in einer anderen Regelmässigkeit erfolgen, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird.
Beim Besuch dürfen Gegenstände und Bargeld im Rahmen der Vollzugsvorschriften übergeben werden.
Amtliche Besuche sowie Besuche von Ärztinnen, Ärzten und im Anwaltsregister registrierten Anwältinnen und Anwälten werden nicht an das Besuchskontingent angerechnet.
Besuche von Anwältinnen und Anwälten können beaufsichtigt werden, das Mithören von Gesprächen und die inhaltliche Kontrolle von mitgeführten Schriftstücken sind jedoch nicht zulässig.
Sie können bei Missbrauch beschränkt oder untersagt werden.
Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt, soweit die notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.
Bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvorschriften kann eine inhaltliche Kontrolle angeordnet werden.
Die inhaltliche Kontrolle des Briefverkehrs mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwältinnen und Anwälten ist nicht zulässig.
Nicht zulässige Briefsendungen werden unter Mitteilung an die eingewiesene Person durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person an die Absenderin oder den Absender retourniert.
Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften Pakete empfangen.
Die Pakete können einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden.
Die in den Paketen enthaltenen Gegenstände sind der eingewiesenen Person auszuhändigen, wenn ihr Besitz nach den Vollzugsvorschriften gestattet ist.
Nicht zulässige Gegenstände werden unter Mitteilung an die eingewiesene Person durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert oder an die Absenderin oder den Absender retourniert.
Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften das Telefon benützen.
Telefonische Mitteilungen werden nur in dringenden Fällen weitergeleitet.
Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften und ihrer finanziellen Möglichkeiten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren und Bücher bestellen.
Publikationen, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht, die Sicherheit und Ordnung gefährden oder dem Vollzugszweck zuwiderlaufen, sind verboten.
Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften elektronische Kommunikationsmittel und Geräte benützen.
Die elektronischen Kommunikationsmittel und Geräte können kontrolliert werden.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung berücksichtigt bei der Regelung der Einzelheiten insbesondere die Benutzung zu Aus- und Weiterbildungszwecken.
Sie kann für die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmittel und Geräten eine Gebühr erheben.
Die BVD können der eingewiesenen Person Ausgang oder Urlaub gewähren
Sie können diese Befugnis an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren, mit Ausnahme der Fälle, die der konkordatlichen Fachkommission vorgelegt werden müssen.
Mit der Gewährung können Auflagen verbunden werden.
Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen und die Leitung der BVD stellen eine durchgehende soziale Betreuung der Eingewiesenen nach den Methoden der Sozialen Arbeit sicher.
Die Vollzugseinrichtungen und die BVD leisten und vermitteln die erforderliche Sozial- und Fachhilfe in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen, namentlich in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Gesundheit, Beziehungen, Freizeit und Finanzen.
Das AJV regelt die Einzelheiten der Zuständigkeiten.
Das AJV kann soweit notwendig geeignete Unterkünfte und Arbeitsplätze bereitstellen und dazu mit sozialen Einrichtungen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Die Vollzugseinrichtungen und die BVD können ausnahmsweise als Soforthilfe in Notsituationen kleinere finanzielle Beiträge an eine eingewiesene Person aus einem Fonds zur Unterstützung von Eingewiesenen ausrichten.
Die BVD können einer eingewiesenen Person im Rahmen der Bewährungshilfe zinslose Darlehen gewähren.
Das AJV regelt die Einzelheiten zur Ausrichtung von finanziellen Beiträgen und zur Gewährung von zinslosen Darlehen.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung stellt die seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung der Eingewiesenen sicher, wobei der religiösen Vielfalt angemessen Rechnung zu tragen ist.
Die Eingewiesenen können aus Gründen der Sicherheit und Ordnung von der Teilnahme an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
Die seelsorgerische Betreuung in den Vollzugseinrichtungen wird von ausgebildeten und ordinierten Seelsorgerinnen und Seelsorgern sichergestellt, die dem bernischen Kirchendienst angehören.
Eingewiesene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit können ebenfalls von Seelsorgerinnen und Seelsorgern betreut werden.
Die Vollzugseinrichtung stellt die Seelsorgerinnen und Seelsorger an.
Die fachliche Selektion von und die Aufsicht über die Seelsorgerinnen und Seelsorger obliegen den Landeskirchen.
Die Spesen der Seelsorgerinnen und Seelsorger werden von den Landeskirchen getragen.
Das AJV regelt die Einzelheiten der seelsorgerischen Betreuung in einer Vereinbarung mit den Landeskirchen.
Zur Sicherstellung der weiteren religiösen Betreuung der Eingewiesenen ohne landeskirchliche Zugehörigkeit kann die Vollzugseinrichtung mit Vertreterinnen und Vertretern anderer religiöser Gemeinschaften zusammenarbeiten.
Bei der Selektion der Vertreterinnen und Vertreter anderer religiöser Gemeinschaften ist darauf zu achten, dass diese
Die Vollzugseinrichtung entscheidet im Einzelfall, ob Gespräche oder Veranstaltungen zur weiteren religiösen Betreuung als amtliche oder private Besuche stattfinden.
Die Freizeitangebote sind vielseitig auszugestalten, um ein differenziertes Freizeitverhalten sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Eingewiesenen zu fördern.
Die Vollzugseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Räumlichkeiten und Geräte für eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung zur Verfügung.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Leitung und Aufsicht der Aktivitäten.
Die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs bei jugendlichen Eingewiesenen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der einweisenden Behörde zur Sicherstellung des Vollzugszwecks bleiben vorbehalten.
Jugendliche Eingewiesene haben Anspruch auf täglich mindestens
An Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen kann die zweite Stunde Aufenthalt im Freien durch einen Aufenthalt in einem Gemeinschaftsraum ersetzt werden.
Sofern der Grundschulunterricht der jugendlichen Eingewiesenen innerhalb eines Jugendheims stattfindet, ist dieser mindestens drei Mal pro Woche anzubieten.
In anderen Vollzugseinrichtungen ist den Jugendlichen mindestens der Zugang zu Lehrmitteln zu ermöglichen.
Jugendliche Eingewiesene erhalten im Rahmen der Vollzugsvorschriften ein Taschengeld.
Das AJV legt für die Höhe des Taschengelds periodisch einen mittleren Ansatz fest.
Das Taschengeld wird auf dem Zweckkonto und dem Freikonto gutgeschrieben, wobei mindestens 20 Prozent auf dem Zweckkonto und mindestens 60 Prozent auf dem Freikonto gutzuschreiben sind.
Jugendliche Eingewiesene erhalten für geleistete Arbeit ein den Umständen angepasstes Entgelt und bei einer Aus- und Weiterbildung eine Vergütung.
Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Vergütung bei einer Aus- und Weiterbildung periodisch einen mittleren Ansatz fest.
Vom Arbeitsentgelt und von der Vergütung bei einer Aus- und Weiterbildung werden 10 Prozent auf dem Sperrkonto und der restliche Teil auf dem Zweckkonto und dem Freikonto gutgeschrieben, wobei mindestens 20 Prozent auf dem Zweckkonto und mindestens 60 Prozent auf dem Freikonto gutzuschreiben sind.
Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt.
Die soziale Betreuung und das Freizeitangebot in den Vollzugseinrichtungen sind auf die besonderen Bedürfnisse von jugendlichen Eingewiesenen auszurichten.
Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen von weiblichen Eingewiesenen ist Rechnung zu tragen.
Abweichungen von den Vollzugsvorschriften sowie der Vollzug in einer weiteren Vollzugseinrichtung gemäss Artikel 12 JVG sind möglich
Den besonderen Anliegen und Bedürfnissen von physisch oder psychisch kranken und betagten Eingewiesenen sowie von Eingewiesenen mit einer Behinderung ist Rechnung zu tragen.
Abweichungen von den Vollzugsvorschriften sowie der Vollzug in einer weiteren Vollzugseinrichtung gemäss Artikel 12 JVG sind möglich, wenn der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person dies erfordert.
Die Durchführung und Ausgestaltung der Halbgefangenschaft erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
In der Halbgefangenschaft verbringt die eingewiesene Person die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung und setzt ihre Arbeit, ihre Aus- und Weiterbildung oder ihre Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtung fort.
Der eingewiesenen Person steht pro Arbeitstag, Aus- und Weiterbildungstag oder Beschäftigungstag ein Zeitfenster von in der Regel 14 Stunden ausserhalb der Vollzugseinrichtung zur Verfügung.
Sie hat pro Woche mindestens einen ganzen Tag in der Vollzugseinrichtung zu verbringen.
Die BVD erstellen unter Einbezug der eingewiesenen Person und der Vollzugseinrichtung sowie unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan, der insbesondere das Wochenprogramm und die Betreuung festlegt.
Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen während den ordentlichen Ein- und Austrittszeiten der Vollzugseinrichtung folgenden Ausgang und Urlaub gewähren:
Sie können diese Befugnis an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
Die eingewiesene Person ist verpflichtet, den BVD insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn sie
Die Durchführung und Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
Bei der gemeinnützigen Arbeit leistet die eingewiesene Person mindestens acht Stunden pro Woche unentgeltliche Arbeit zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen.
Bleibt sie der gemeinnützigen Arbeit fern, muss sie die versäumte Zeit nachholen.
Sie hat bei der Leistung der gemeinnützigen Arbeit den Anordnungen der Begünstigten Folge zu leisten.
Sie hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich den BVD zu melden.
Das AJV stellt geeignete Plätze für die gemeinnützige Arbeit zur Verfügung, insbesondere für schwer vermittelbare Personen.
Es schliesst dazu mit geeigneten sozialen Einrichtungen und Werken in öffentlichem Interesse Vereinbarungen ab.
Die BVD können der eingewiesenen Person einen neuen Arbeitsplatz zuweisen, insbesondere wenn
Der Kanton haftet Dritten gegenüber subsidiär für die Schäden, die diesen von der eingewiesenen Person in Zusammenhang mit der Leistung der gemeinnützigen Arbeit widerrechtlich zugefügt worden sind, wenn diese nicht von deren Haftpflichtversicherung getragen werden.
Die Entschädigung erfolgt gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung der Dritten an den Kanton.
Die Durchführung und Ausgestaltung des Electronic Monitoring erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
Der eingewiesenen Person steht pro Arbeitstag, Aus- und Weiterbildungstag oder Beschäftigungstag ein Zeitfenster von in der Regel 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung.
Die BVD erstellen unter Einbezug der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan, der insbesondere das Wochenprogramm und die Betreuung festlegt.
Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen folgende freie Zeit ausserhalb der Unterkunft gewähren:
Die eingewiesene Person ist verpflichtet, den BVD insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn sie
Die Durchführung und Ausgestaltung der vorläufigen Festnahme, des polizeilichen Gewahrsams, des Sicherheitsgewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Erwachsenen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der Verfahrensleitung zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs bleiben vorbehalten.
Die Durchführung und Ausgestaltung der vorläufigen Festnahme, des polizeilichen Gewahrsams, des Sicherheitsgewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Jugendlichen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
Die Artikel 108 bis 110 finden keine Anwendung.
Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der Verfahrensleitung zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs bleiben vorbehalten.
Die Einweisung in die Vollzugseinrichtung muss sich auf einen Haftgrund gemäss der StPO, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)[6], dem Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)[7] oder dem Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)[8] stützen. *
Der Vollzug hat den Zweck des Freiheitsentzugs sicherzustellen, wobei der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist.
Als Vollzugsstufen gelten bei erwachsenen Eingewiesenen
Die eingewiesene Person wird nach der Einweisung in der Regel während der Dauer von 14 Tagen in Einzelhaft untergebracht.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann die eingewiesene Person im Einvernehmen mit der Verfahrensleitung vor Ablauf dieser Dauer im Normalvollzug unterbringen.
Nach Ablauf dieser Dauer kann die Unterbringung in Einzelhaft gestützt auf Artikel 35 JVG und zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs angeordnet werden.
In Einzelhaft verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit getrennt von den anderen Eingewiesenen in der Vollzugseinrichtung.
Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.
Die eingewiesene Person kann sich mindestens drei Stunden am Tag ausserhalb der Zelle aufhalten.
Spätestens nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten erfolgt durch die Vollzugseinrichtung eine Standortbestimmung zur Ausgestaltung und Durchführung des Vollzugs für die eingewiesene Person.
Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person ein Freikonto und ein Zweckkonto.
Das AJV regelt die Einzelheiten zu diesen Konten unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.
Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
Auf dem Freikonto werden unter Vorbehalt von Artikel 114 Absatz 3 insbesondere gutgeschrieben:
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.
Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben:
Das AJV kann einen Mindestbetrag festlegen, bis zu dem alle Vermögenswerte auf das Zweckkonto gutgeschrieben werden.
Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.
Die eingewiesene Person ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
Leistet sie freiwillig Arbeit, wird bei der Zuweisung auf den gesundheitlichen Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.
Die eingewiesene Person erhält für geleistete Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts periodisch einen mittleren Ansatz fest.
Das Arbeitsentgelt wird auf dem Freikonto gutgeschrieben. Artikel 114 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Die Durchführung und Ausgestaltung der Auslieferungshaft erfolgt sinngemäss
Anordnungen der einweisenden Behörde bleiben vorbehalten.
Die Durchführung der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit im EG AuG und AsylG und nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
Für die Einweisung in die Vollzugseinrichtung ist ein Rechtstitel der zuständigen Stelle gemäss Ausländerrecht erforderlich, der den Freiheitsentzug legitimiert.
Das AJV bestimmt den Vollzugsort.
Soll der Vollzug in einer ausserkantonalen Vollzugseinrichtung erfolgen, spricht es sich mit der einweisenden Behörde ab.
Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person ein Freikonto und ein Zweckkonto.
Das AJV regelt die Einzelheiten zu diesen Konten unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.
Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
Auf dem Freikonto werden unter Vorbehalt von Artikel 122 Absatz 3 insbesondere gutgeschrieben:
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.
Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben:
Das AJV kann einen Mindestbetrag festlegen, bis zu dem alle Vermögenswerte auf das Zweckkonto gutgeschrieben werden.
Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.
Beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung erhält die eingewiesene Person eine Abrechnung ihrer Konten.
Bei der Entlassung entscheidet die Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit der einweisenden Behörde, ob die Vermögenswerte ganz oder teilweise der entlassenen Person oder einer geeigneten Stelle ausgerichtet werden.
Die einweisende Behörde kann entscheiden, dass alle oder ein Teil der Vermögenswerte der betroffenen Personen, die 1000 Franken übersteigen, für die Bezahlung der Rückkehrkosten verwendet werden.
Barauszahlungen erfolgen gegen Quittung.
Die eingewiesene Person ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
Leistet sie freiwillig Arbeit, wird bei der Zuweisung auf den gesundheitlichen Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.
Die eingewiesene Person erhält für geleistete Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
Kann einer arbeitswilligen Person keine Arbeit angeboten werden, erhält sie nach zwei Monaten des Freiheitsentzugs eine gleichwertige Entschädigung.
Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Entschädigung periodisch einen mittleren Ansatz fest.
Das Arbeitsentgelt und die Entschädigung werden auf dem Freikonto gutgeschrieben. Artikel 122 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Das AJV führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Datensammlungen einschliesslich des Straf- und Massnahmenvollzugsregisters, in denen Personendaten von Eingewiesenen insbesondere in folgenden Bereichen erfasst werden können:
| 1. | Name, Vornamen und Aliasnamen, | ||
| 2. | Geschlecht, | ||
| 3. | erkennungsdienstliche Merkmale, | ||
| 4. | Geburtsdatum, | ||
| 5. | Zivilstand, | ||
| 6. | Nationalität und Heimatort, | ||
| 7. | Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, | ||
| 8. | Adressen, | ||
| 9. | Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[9], | ||
| 10. | Krankenkasse und Versichertennummer, | ||
| 11. | Konfession, | ||
| 1. | Strafentscheide, | ||
| 2. | Strafakten, | ||
| 3. | einweisende Behörde, | ||
| 4. | Vollzugsort, | ||
| 5. | Vollzugsdaten, | ||
| 1. | Rückfallrisiko, | ||
| 2. | Entwicklungsbedarf, | ||
| 3. | Legalprognose, | ||
| 1. | Diagnosen, | ||
| 2. | Therapien, | ||
| 3. | Behandlungen, | ||
| 4. | Arzneimittel, | ||
| 5. | Kontaktpersonen, insbesondere Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, | ||
| 1. | Besucherdaten, | ||
| 2. | Kontaktpersonen, insbesondere nahestehende Personen wie Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister sowie amtliche Kontaktpersonen, | ||
| 1. | Sicherheitsmassnahmen, | ||
| 2. | Zwangsanwendung, | ||
| 3. | Disziplinarwesen, | ||
| 4. | Entweichung, | ||
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Ermittlungsaufgaben können gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a JVG folgende Personendaten elektronisch abrufen:
Das AJV kann den Strafbehörden gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b JVG Personendaten gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen.
Bei Gutheissung eines Gesuchs gemäss Artikel 92a StGB können die BVD die Befugnis zur Weitergabe von zeitlich dringenden oder regelmässig wiederkehrenden Informationen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
Die Personendaten der eingewiesenen Person sind nach zehn Jahren zu vernichten, wobei die Frist mit dem Datum der jüngsten Unterlage eines Dossiers zu laufen beginnt.
Hat die eingewiesene Person ihre Freiheitsstrafe oder ihre strafrechtliche Massnahme noch nicht vollständig verbüsst, sind die Personendaten erst zehn Jahre nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung zu vernichten, ausser im Fall des Todes der eingewiesenen Person.
Stirbt eine eingewiesene Person, sind die Personendaten in jedem Fall zehn Jahre nach ihrem Ableben zu vernichten.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV genehmigt den Einsatz von technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung in Vollzugseinrichtungen. *
Der Entscheid über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird von zwei Mitgliedern der Leitung der Vollzugseinrichtung getroffen. Vorbehalten bleibt die Auswertung im Rahmen der StPO. *
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV ist vorgängig unter Angabe der Gründe über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten zu informieren.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant genehmigt den Einsatz von technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung in Transportfahrzeugen.
Der Entscheid über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten getroffen. Vorbehalten bleibt die Auswertung im Rahmen der StPO.
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können die BVD Daten jederzeit auswerten, die bei einer elektronischen Überwachung nach dem StGB, beim Vollzug eines Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG, bei der Überwachung einer Ersatzmassnahme nach der StPO oder bei der Überwachung ihrer Weisungen und Auflagen aufgezeichnet werden.
Erfolgt die elektronische Überwachung im Rahmen des Vollzugs eines Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG oder von Ersatzmassnahmen nach der StPO, können die BVD die Daten an die Strafbehörden übermitteln
Die Daten der elektronischen Überwachung sind spätestens ein Jahr nach der Aufzeichnung zu vernichten.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt unter Einbezug der KAPO in einem Krisen- und Notfallkonzept die Abläufe zur Gewährleistung der Sicherheit in ausserordentlichen Situationen fest, wie namentlich *
Ausserordentliche Vorfälle bei der Anwendung von physischem Zwang und beim Einsatz von Hilfsmitteln sowie der Einsatz von Waffen sind zu dokumentieren.
Das AJV regelt die Einzelheiten des Einsatzes von Hilfsmitteln und Waffen.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV verfügt Disziplinarsanktionen bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Vollzugseinrichtung richten.
In allen anderen Fällen verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung.
Eingewiesene im Arrest bleiben von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen, Einkauf, Besuchen sowie Ausgang und Urlaub ausgeschlossen.
Sie haben Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien.
Einnahmen aus Bussen werden einem Fonds zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen oder von Eingewiesenen überwiesen.
Die zuständige Behörde klärt bei besonderen Sicherheitsmassnahmen, massnahmenindizierten Zwangsmedikationen und Disziplinarsanktionen den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest.
Sie gewährt der eingewiesenen Person vor der Eröffnung der Verfügung das rechtliche Gehör.
Die Verfügung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Über die besonderen Sicherheitsmassnahmen und die Disziplinarsanktionen ist ein Register zu führen.
Im Register sind folgende Angaben schriftlich festzuhalten:
Die Sicherheitszelle bei besonderen Sicherheitsmassnahmen und beim Arrest muss
Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Gesundheitszustand von Eingewiesenen, gegen die eine besondere Sicherheitsmassnahme oder ein Arrest angeordnet worden ist, in regelmässigen Abständen überprüft und dokumentiert wird.
Kann bei einer besonderen Sicherheitsmassnahme, einem Arrest oder einer Zwangsanwendung eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, ist eine medizinische Untersuchung durchzuführen.
Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung sind für die Durchführung des Einigungsverfahrens beim AJV einzureichen.
Die Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzug erfordert eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Das AJV sorgt für eine zielgerichtete Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Alle im Justizvollzug tätigen Personen arbeiten im Interesse der Wiedereingliederung der Eingewiesenen in die Gesellschaft, der Rückfallverhütung und der Sicherheit eng zusammen.
Sie arbeiten eng mit Stellen zusammen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, insbesondere mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Sozialdiensten, regionalen Arbeitsvermittlungszentren, Berufsberatungsstellen sowie mit privaten Betreuungs- und Hilfsorganisationen.
Das AJV fördert und unterstützt die Zusammenarbeit von Praxis und Wissenschaft sowie geeignete wissenschaftliche Projekte, die dem Justizvollzug dienen.
Das AJV verfolgt die Entwicklung des Justizvollzugs in der Schweiz und im Ausland.
Der Justizvollzug berücksichtigt wenn immer möglich die Erkenntnisse von Praxis und Wissenschaft.
Das AJV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen.
Es erfüllt die Aufgaben des Kantons bei der Tragung der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern.
Es führt die Aufwendungen und Einnahmen im Rahmen von Artikel 57 JVG einmal jährlich dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.
Erzielt die eingewiesene Person während des Vollzugs in der Vollzugsstufe des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.
Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person.
Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen.
Die Absätze 1 bis 3 sind sinngemäss auf die externe Beschäftigung im Normalvollzug anwendbar, sofern ein vergleichbares Einkommen erzielt wird. *
Erzielt die eingewiesene Person während des Vollzugs der Halbgefangenschaft mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.
Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person.
Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen.
Die eingewiesene Person trägt die Kosten, die beim Festnetzanschluss vor Ort aufgrund des Electronic Monitoring anfallen.
Erzielt sie während des Vollzugs des Electronic Monitoring mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.
Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person.
Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen.
Das AJV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei
Das ABEV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts. *
Die einweisende Behörde des Kantons Bern trägt die Vollzugskosten bei ausserdienstlichem Arrest und Ersatzfreiheitsstrafen nach dem MStG.
Die persönlichen Auslagen von ausländischen Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern in den Vollzug einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländerrechts subsidiär vom ABEV getragen. *
Sie werden bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern in den Vollzug einer anderen Form des Freiheitsentzugs subsidiär getragen
Die Vollzugseinrichtung kann einen Antrag auf Ausrichtung von Unterstützungsleistungen eines subsidiären Kostenträgers auch ohne Zustimmung der eingewiesenen Person stellen, wenn
Die eingewiesene Person kann verpflichtet werden, ihre Rückforderungsansprüche für medizinische Leistungen durch die Krankenkasse an den zuständigen Kostenträger abzutreten.
Die Behandlungskosten von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder Kliniken werden subsidiär vom AJV getragen.
Bei Einweisungen durch eine Behörde eines anderen Kantons oder des Bundes verrechnet das AJV die Kosten an diese weiter.
Die Vollzugseinrichtung beteiligt sich mit mindestens 50 Prozent an den geschuldeten AHV-Mindestbeiträgen von eingewiesenen Personen im Straf- und Massnahmenvollzug.
Folgende Erlasse werden geändert:
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.08.2018 | 01.12.2018 | Erlass | Erstfassung | 18-060 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Titel 1.1.1 | geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 2 | Titel geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 14 Abs. 3 | geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 16 Abs. 2 | geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 17 Abs. 3 | geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 150 Abs. 2 | geändert | 21-020 |
| 24.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 151 Abs. 1 | geändert | 21-020 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 44 Abs. 1 | geändert | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 44 Abs. 1, a | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 44 Abs. 1, b | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 44 Abs. 1, c | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 44 Abs. 1, d | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 46 | Titel geändert | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 47 | Titel geändert | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 47 Abs. 2 | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 54 Abs. 3 | geändert | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 54 Abs. 3, a | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 54 Abs. 3, b | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 54 Abs. 3, c | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 56 Abs. 2 | geändert | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 147 Abs. 4 | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 151a | eingefügt | 22-115 |
| 07.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 152a | eingefügt | 22-115 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 1a | eingefügt | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 10 Abs. 1, c | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 10 Abs. 1, d | eingefügt | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 10 Abs. 3 | eingefügt | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Titel 1.2.4 | aufgehoben | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 11 | aufgehoben | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 14 Abs. 2, a | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 17 Abs. 2 | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 25 | Titel geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 25 Abs. 1 | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 25 Abs. 2 | aufgehoben | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 25 Abs. 3 | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 25 Abs. 4 | eingefügt | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 27 Abs. 3 | aufgehoben | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 28 Abs. 2 | aufgehoben | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 29 Abs. 3 | aufgehoben | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 104 Abs. 1, a | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 104 Abs. 1, a1 | eingefügt | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 105 Abs. 1, a | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 105 Abs. 1, a1 | eingefügt | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 106 Abs. 1 | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 118 Abs. 1, a | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 118 Abs. 1, a1 | eingefügt | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 130 | Titel geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 130 Abs. 1 | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 130 Abs. 2 | geändert | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 130a | eingefügt | 25-092 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 133 Abs. 1 | geändert | 25-092 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.08.2018 | 01.12.2018 | Erstfassung | 18-060 |
| Titel 1.1.1 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 1 Abs. 1 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 1 Abs. 1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 1a | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-092 |
| Art. 2 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | Titel geändert | 21-020 |
| Art. 2 Abs. 1 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 6 Abs. 1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 10 Abs. 1, c | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 10 Abs. 1, d | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-092 |
| Art. 10 Abs. 3 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-092 |
| Titel 1.2.4 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 25-092 |
| Art. 11 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 25-092 |
| Art. 14 Abs. 2, a | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 14 Abs. 3 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 15 Abs. 1 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 16 Abs. 2 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 17 Abs. 2 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 17 Abs. 3 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 18 Abs. 1 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 18 Abs. 1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 25 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | 25-092 |
| Art. 25 Abs. 1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 25 Abs. 2 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 25-092 |
| Art. 25 Abs. 3 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 25 Abs. 4 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-092 |
| Art. 27 Abs. 3 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 25-092 |
| Art. 28 Abs. 2 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 25-092 |
| Art. 29 Abs. 3 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 25-092 |
| Art. 44 Abs. 1 | 07.12.2022 | 01.01.2023 | geändert | 22-115 |
| Art. 44 Abs. 1, a | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 44 Abs. 1, b | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 44 Abs. 1, c | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 44 Abs. 1, d | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 46 | 07.12.2022 | 01.01.2023 | Titel geändert | 22-115 |
| Art. 47 | 07.12.2022 | 01.01.2023 | Titel geändert | 22-115 |
| Art. 47 Abs. 2 | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 54 Abs. 3 | 07.12.2022 | 01.01.2023 | geändert | 22-115 |
| Art. 54 Abs. 3, a | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 54 Abs. 3, b | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 54 Abs. 3, c | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 56 Abs. 2 | 07.12.2022 | 01.01.2023 | geändert | 22-115 |
| Art. 104 Abs. 1, a | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 104 Abs. 1, a1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-092 |
| Art. 105 Abs. 1, a | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 105 Abs. 1, a1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-092 |
| Art. 106 Abs. 1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 118 Abs. 1, a | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 118 Abs. 1, a1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-092 |
| Art. 130 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | 25-092 |
| Art. 130 Abs. 1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 130 Abs. 2 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 130a | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-092 |
| Art. 133 Abs. 1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-092 |
| Art. 147 Abs. 4 | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 150 Abs. 2 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 151 Abs. 1 | 24.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-020 |
| Art. 151a | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |
| Art. 152a | 07.12.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 22-115 |