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341.12

Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring

(VEMV)

vom 15.09.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV)[1], Artikel 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[2] sowie Artikel 23q und Artikel 23r Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)[3],

auf Antrag der Sicherheitsdirektion,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug von elektronischer Überwachung (Electronic Monitoring, EM) gestützt auf

  1. Artikel 28c ZGB,
  2. Artikel 23q und 23r Absatz 1 BWIS.

2 Organisation und Aufgaben

Art. 2 Anordnende Behörde

Die Zuständigkeit der anordnenden Behörde ergibt sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

Die anordnende Behörde führt die Vorababklärung zur betroffenen Person durch und prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Electronic Monitoring erfüllt sind.

Sie trägt die Verantwortung für die Rechtmässigkeit der Anordnung des Electronic Monitoring und der damit verbundenen Auflagen.

Art. 3 Vollzugsstelle

Das Amt für Justizvollzug (AJV) vollzieht das Electronic Monitoring auf Ersuchen der anordnenden Behörde in den von Artikel 1 Absatz 1 genannten Fällen rechtshilfeweise.

Es ist bei der Durchführung des Electronic Monitoring für den Datenschutz verantwortlich.

Es kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäss Artikel 4 bis 9 Dritte beiziehen und diese mit der Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, beauftragen.

Es schliesst dazu eine Verwaltungsvereinbarung ab und verpflichtet die Dritten zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit nach Massgabe dieser Verordnung und der Datenschutzgesetzgebung.

3 Durchführung

Art. 4 Eignungsabklärung

Die Vollzugsstelle klärt die Eignung für den Einsatz von Electronic Monitoring zur Überwachung von Auflagen der anordnenden Behörde ab, indem sie die technische und situative Durchführbarkeit überprüft.

Sie erstattet der anordnenden Behörde Bericht.

Eignet sich der Einsatz von Electronic Monitoring nicht oder ist er objektiv nicht durchführbar, lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch nach Rücksprache mit der anordnenden Behörde ab.

Art. 5 Installation

Die Vollzugsstelle installiert die technischen Geräte bei der betroffenen Person gemäss den Vorgaben der anordnenden Behörde.

Sie ist verantwortlich für die korrekte Installation und Programmierung des Electronic Monitoring.

Art. 6 Überwachung

Die Vollzugsstelle überwacht die Einhaltung der Auflagen gemäss den Vorgaben der anordnenden Behörde.

Die Überwachung durch die Vollzugsstelle erfolgt unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorgaben passiv und beinhaltet

  1. eine retrospektive Überprüfung der Einhaltung der Auflagen,
  2. eine Reaktion zu den üblichen Bürozeiten,
  3. eine beschränkte Reaktion an Wochenenden in Ausnahmefällen,
  4. keine Echtzeitüberwachung und keine Rund-um-die-Uhr-Überwachung,
  5. keine unmittelbare Alarmierung der Kantonspolizei.

Art. 7 Meldepflicht und Massnahmen

Die Vollzugsstelle ist im Rahmen des Vollzugs von Electronic Monitoring verpflichtet, der anordnenden Behörde und in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zusätzlich der Kantonspolizei wichtige Tatsachen zu melden.

Wichtige Tatsachen sind insbesondere

  1. jede Verletzung der mit dem Vollzug des Electronic Monitoring von der anordnenden Behörde verfügten Auflagen,
  2. die von der anordnenden Behörde oder von der Vollzugsstelle bezeichneten Ereignisse.

Die anordnende Behörde entscheidet über

  1. die Anordnung ergänzender Auflagen, Massnahmen oder Sanktionen,
  2. den Abbruch oder die Unterbrechung des Electronic Monitoring.

Art. 8 Deinstallation

Die Vollzugsstelle deinstalliert das Electronic Monitoring

  1. auf Mitteilung der anordnenden Behörde,
  2. nach Ablauf der verfügten Einsatzdauer.

Art. 9 Ergänzende Bestimmungen

Im Übrigen gilt Artikel 103 der Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)[4] zum Vollzug von Electronic Monitoring sinngemäss, sofern keine abweichenden Regelungen in der Spezialgesetzgebung bestehen.

4 Datenschutz und Informationssicherheit

Art. 10

Beim Vollzug des Electronic Monitoring gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung sowie sinngemäss Artikel 23 ff. des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)[5] und Artikel 126 ff. JVV.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Spezialgesetzgebung.

Die anordnende Behörde gibt der Vollzugsstelle Informationen und Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt, soweit dies für den Vollzug des Electronic Monitoring zwingend erforderlich ist.

5 Kosten

Art. 11

Die anordnende Behörde bzw. in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b die Kantonspolizei entschädigt die Vollzugsstelle für die durch den Vollzug des Electronic Monitoring anfallenden Sach- und Personalkosten.

Die Personalkosten richten sich nach dem Zeitaufwand und den Stundenansätzen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[6]. Sie können pauschal festgelegt werden.

Die anordnende Behörde bzw. in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b die Kantonspolizei und die Vollzugsstelle regeln das Nähere durch Vereinbarung.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Anwendbarkeit von Artikel 23q und Artikel 23r Absatz 1 BWIS

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ist ab einem späteren, vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar.

Art. 13 Inkrafttreten und Befristung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2026.

Egress

Bern, 15. September 2021

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Simon

Der Staatsschreiber: Auer

21-085

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.09.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-085

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.09.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-085