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341.13

Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen *

(FMJG)

vom 16.06.2011 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 377 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)[1] in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe n des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)[2] und Artikel 52 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[3],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand *

Dieses Gesetz regelt die Anordnung und den Vollzug von freiheitsbeschränkenden Massnahmen während des Vollzugs von jugendstrafrechtlichen, jugendstrafprozessualen oder kindesschutzrechtlichen Einweisungen in Institutionen der stationären Jugendhilfe sowie in Gefängnissen. *

Als freiheitsbeschränkende Massnahmen gelten Disziplinarsanktionen, Sicherheitsmassnahmen und die Anwendung von physischem Zwang. *

Art. 2 Ziel der freiheitsbeschränkenden Massnahmen *

Ziel von Disziplinarsanktionen ist, das geordnete Zusammenleben in der Institution aufrechtzuerhalten, das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen zu stärken und die Jugendlichen zugunsten einer verbesserten Integration in der Institution und der Öffentlichkeit zu beeinflussen. *

Sicherheitsmassnahmen und die Anwendung von physischem Zwang dienen dem Schutz der Jugendlichen, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit. *

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich 1 Nach der Rechtsnatur der Einweisung

Dieses Gesetz ist anwendbar auf Jugendliche, die gestützt auf eine der folgenden Grundlagen in einer Institution im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 eingewiesen sind: *

  1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Artikel 27 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)[4],
  2. freiheitsentziehende strafrechtliche Schutzmassnahme gemäss Artikel 15 JStG,
  3. Freiheitsentzug gemäss Artikel 25 JStG,
  4. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Artikel 314b und 327c ZGB,
  5. Einweisung durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge.

Art. 4 2 Bei Disziplinarsanktionen *

Disziplinarsanktionen können gegenüber Jugendlichen angeordnet werden, die im Jugendheim Lory Münsingen und im Jugendheim Viktoria-Stiftung Richigen oder in einem Gefängnis eingewiesen sind. *

Der Regierungsrat kann weiteren Institutionen die Anordnung von Disziplinarsanktionen erlauben, wenn *

  1. ein zusätzlicher Platzbedarf für den Vollzug von Disziplinarsanktionen nachgewiesen ist,
  2. die Institution über mindestens eine geschlossen geführte Abteilung und über geeignete Räumlichkeiten für den Vollzug von Disziplinarsanktionen (Disziplinarabteilung) verfügt,
  3. die Anordnung von Disziplinarsanktionen im Betriebskonzept vorgesehen ist und
  4. die Institution vom Bundesamt für Justiz anerkannt ist.

Art. 5 3 Bei Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung *

Sicherheitsmassnahmen und die Anwendung von physischem Zwang können gegenüber allen in einer Institution eingewiesenen Jugendlichen angeordnet werden, sofern die Institution deren Anordnung im Betriebskonzept vorsieht. *

Art. 6 Subsidiarität der Massnahmen, persönliche Verhältnisse

Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das Ziel mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann.

Bei der Anordnung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen wird dem Entwicklungsstand und der Persönlichkeit der oder des Jugendlichen Rechnung getragen. *

Art. 7 Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institution werden für die Durchführung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen ausgebildet.

2 Disziplinarwesen *

Art. 8 Disziplinartatbestände

Jugendlichen, die schuldhaft einer Vorschrift, die das Zusammenleben in der Institution regelt, oder einer Anordnung der Leitung, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institution oder der einweisenden Behörde zuwiderhandeln, können Disziplinarsanktionen auferlegt werden. *

Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere

  1. körperliche, sexuelle oder verbale Gewalt gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, anderen Jugendlichen oder in der Institution anwesenden Drittpersonen,
  2. der Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln, deren Besitz und Konsum sowie der Missbrauch von Medikamenten,
  3. Besitz unerlaubter Gegenstände,
  4. rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte,
  5. Störung des Arbeits-, des Schul- oder des Wohnbetriebs,
  6. missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien,
  7. Entweichungen oder Vorbereitungshandlungen dazu,
  8. Urlaubsmissbrauch.

Weitere Disziplinartatbestände können in der Hausordnung vorgesehen werden, wenn diese von der zuständigen Stelle der Direktion, deren Aufsicht die Institution untersteht, genehmigt ist.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft können ebenfalls sanktioniert werden.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 9 Disziplinarsanktionen *

Als Disziplinarsanktionen können angeordnet werden *

  1. der schriftliche Verweis,
  2. die Einschränkung der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen bis zu einem Monat,
  3. der Entzug oder die Einschränkung des Besuchs- und Urlaubsrechts bis zu zwei Monaten,
  4. der Entzug oder die Einschränkung des Besitzes von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hardware, von Datenträgern mit Software und von elektronischen Speichermedien bis zu zwei Monaten,
  5. der Zimmereinschluss bis zu fünf Tagen,
  6. der leichte Einschluss bis zu 14 Tagen,
  7. der strenge Einschluss bis zu sieben Tagen.

Der Besuch von Familienangehörigen darf nur eingeschränkt werden, wenn die disziplinarische Widerhandlung in engem Zusammenhang mit dem Besuch steht.

Beim leichten Einschluss verbringen die Jugendlichen lediglich die Ruhe- und Freizeit, beim strengen Einschluss zusätzlich die übrige Zeit in der Disziplinarabteilung.

Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden. *

Jede Art von körperlicher Bestrafung ist nicht zulässig.

Art. 10 Zuständigkeiten *

Disziplinarsanktionen werden durch die Leitung der Institution schriftlich verfügt. *

Richtet sich die Widerhandlung direkt gegen die Leiterin oder den Leiter der Institution, verfügt die zuständige Stelle der Direktion, deren Aufsicht die Institution untersteht.

Art. 11 Verfahrensgrundsätze

Vor dem Erlass der Verfügung wird der oder dem Jugendlichen das rechtliche Gehör gewährt.

Die Verfügung wird der oder dem Jugendlichen eröffnet und der gesetzlichen Vertretung sowie der einweisenden Behörde mitgeteilt.

Art. 12 Sanktionszumessung *

Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens der oder des Jugendlichen, insbesondere die Schwere des Verstosses, das bisherige Verhalten im Vollzug, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Sanktion auf die Entwicklung berücksichtigt. *

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft können milder sanktioniert werden.

Kollektivsanktionen dürfen nicht ausgesprochen werden.

3 Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung *

Art. 13 Kontrollen und Durchsuchungen

Die Leitung der Institution oder von ihr bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können folgende Kontrollen und Durchsuchungen anordnen:

  1. Kontrolle der persönlichen Gegenstände und der Unterkunft,
  2. Atemluftkontrolle,
  3. Urinprobe.

Die Kontrolle der persönlichen Gegenstände und der Unterkunft wird in der Regel in Anwesenheit der oder des Jugendlichen durchgeführt.

Art. 14 Leibesvisitation und Blutprobe

Bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände oder auf Konsum unerlaubter Substanzen kann die Leitung der Institution folgende Massnahmen anordnen:

  1. oberflächliche Leibesvisitation,
  2. intime Leibesvisitation,
  3. Blutprobe.

Die oberflächliche Leibesvisitation wird durch eine Person gleichen Geschlechts, in der Regel unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter Ausschluss anderer Personen durchgeführt.

Die intime Leibesvisitation wird durch eine Ärztin oder einen Arzt durchgeführt.

Die Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c dürfen nur in den Institutionen gemäss Artikel 4 angeordnet werden.

Art. 15 Besondere Sicherheitsmassnahmen *

Besteht bei einer oder einem Jugendlichen in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen sowie bei Gefahr einer anderen schwerwiegenden Störung des Institutionsbetriebs, können die Leitung der Institution oder von ihr bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen. *

Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten *

  1. der Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist,
  2. das Absondern von den anderen Jugendlichen,
  3. die Entziehung des Aufenthaltsrechts in den Gemeinschaftsräumen,
  4. die Beschränkung des Kontakts mit der Aussenwelt,
  5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder in einer Einschlusszelle.

Die Sicherheitsmassnahme gemäss Absatz 2 Buchstabe e darf nur in den Institutionen gemäss Artikel 4 angeordnet werden. *

Art. 16 Zwangsanwendung *

Die Leitung der Institution oder von ihr bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei unmittelbarer Gefahr für Dritte oder Sachen, bei unmittelbarer Selbstgefährdung oder bei Entweichung physischen Zwang anwenden, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung abzuwenden. *

Die Institutionen gemäss Artikel 4 können bei der Anwendung von physischem Zwang Hand- und Fussfesseln sowie Reizstoffe einsetzen. *

Die Anordnung und das Verfahren bei medizinisch indizierten Zwangsmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des ZGB. *

… *

Art. 17 Nachträgliche Verfügung

Sicherheitsmassnahmen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e und der Einsatz von Reizstoffen bei der Anwendung von physischem Zwang werden schnellstmöglich schriftlich verfügt. *

In allen anderen Fällen kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung bis drei Tage nach Beendigung der Massnahme eine anfechtbare Verfügung verlangen. *

Die Verfügung wird durch die Leitung der Institution erlassen, der oder dem Jugendlichen eröffnet und der gesetzlichen Vertretung sowie der einweisenden Behörde mitgeteilt.

4 Vollzug und Rechtsschutz

Art. 18 Grundsätze *

Die Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen darf die Jugendliche oder den Jugendlichen nicht gefährden.

Fällt der Grund für Sicherheitsmassnahmen oder Zwangsanwendungen weg, werden diese umgehend abgebrochen. *

Hat eine Disziplinarsanktion ihr Ziel vorzeitig erreicht, kann sie abgebrochen werden. *

Jugendliche, die gefesselt sind oder die in einem besonderen Raum oder in der eigenen Zelle eingeschlossen sind, werden beobachtet und ihren Bedürfnissen entsprechend betreut. Wenn nötig werden medizinische Fachpersonen beigezogen.

Jugendliche, die in der Disziplinarabteilung untergebracht sind, haben Anspruch auf einen täglichen, mindestens einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft.

Die oder der Jugendliche kann unmittelbar nach Anordnung einer freiheitsbeschränkenden Massnahme die gesetzliche Vertretung oder eine nahe stehende mündige Person darüber informieren.

Art. 19 Berichterstattung

Wer Sicherheitsmassnahmen einsetzt oder physischen Zwang anwendet, teilt dies innert 24 Stunden in einem schriftlichen Bericht der Leitung der Institution mit. *

Die Leitung der Institution dokumentiert alle freiheitsbeschränkenden Massnahmen. Die Dokumentation beinhaltet mindestens

  1. den Zeitpunkt des Ereignisses,
  2. die Umschreibung des Sachverhalts und die Stellungnahme der oder des Jugendlichen,
  3. die ausgesprochene Massnahme und den Zeitpunkt des Vollzugs,
  4. besondere Vorkommnisse und Anordnungen.

Die Leitung der Institution berichtet der zuständigen Stelle der Direktion, deren Aufsicht die Institution untersteht, periodisch über die angeordneten freiheitsbeschränkenden Massnahmen.

Art. 20 Beschwerde

Gegen Verfügungen über freiheitsbeschränkende Massnahmen kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion einreichen. *

Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Institution übergeben wird.

Art. 21 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die instruierende Behörde erteile sie aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person.

Art. 22 Einigungsverfahren *

Die Sicherheitsdirektion leitet die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle der Direktion, deren Aufsicht die Institution untersteht, weiter. *

Die zuständige Stelle versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Sie holt eine Stellungnahme der Vorinstanz ein und kann die Jugendliche oder den Jugendlichen persönlich anhören.

Gelingt die gütliche Einigung nicht innerhalb von 30 Tagen seit dem Eingang der Beschwerde, leitet die zuständige Stelle die Akten zur weiteren Behandlung und zum Entscheid an die Sicherheitsdirektion weiter. *

Das Einigungsverfahren wird nicht durchgeführt, wenn die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird und wenn eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 eingereicht wird.

Art. 23 Beschwerde an das Obergericht

Gegen den Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Obergericht Beschwerde geführt werden. *

Art. 24 Ergänzende Bestimmungen *

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[5].

5 Schlussbestimmungen

Art. 25

Das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[6] wird wie folgt geändert:

Art. 26 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 10. Februar 1999 über das Disziplinarwesen in den bernischen Jugendheimen «Prêles» und «Lory» wird aufgehoben (BSG 342.221).

Art. 27 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 16. Juni 2011

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Giauque

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1927 vom 16. November 2011:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2012

11-117

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-117
01.02.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 1, d geändert 12-47
23.01.2018 01.12.2018 Erlasstitel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 1 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 1 Abs. 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 2 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 2 Abs. 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 3 Abs. 1, b geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 4 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 4 Abs. 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 4 Abs. 2, a geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 4 Abs. 2, b geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 4 Abs. 2, c geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 5 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 5 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 6 Abs. 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Titel 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 8 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 8 Abs. 2, g geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 9 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 9 Abs. 1, f geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 9 Abs. 4 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 10 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 12 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Titel 3 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 15 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 15 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 15 Abs. 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 15 Abs. 3 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 16 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 16 Abs. 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 16 Abs. 2, a aufgehoben 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 16 Abs. 2, b aufgehoben 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 16 Abs. 2, c aufgehoben 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 16 Abs. 3 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 16 Abs. 4 aufgehoben 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 17 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 17 Abs. 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 18 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 18 Abs. 2 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 18 Abs. 3 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 22 Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018 Art. 24 Titel geändert 18-074
24.02.2021 01.04.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 22 Abs. 4 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 21-020

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.06.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-117
Erlasstitel 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 1 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 1 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 1 Abs. 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 2 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 2 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 2 Abs. 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 3 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 3 Abs. 1, b 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 3 Abs. 1, d 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 4 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 4 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 4 Abs. 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 4 Abs. 2, a 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 4 Abs. 2, b 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 4 Abs. 2, c 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 5 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 5 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 6 Abs. 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Titel 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 8 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 8 Abs. 2, g 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 9 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 9 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 9 Abs. 1, f 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 9 Abs. 4 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 10 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 10 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 12 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 12 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Titel 3 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 15 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 15 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 15 Abs. 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 15 Abs. 3 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 16 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 16 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 16 Abs. 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 16 Abs. 2, a 23.01.2018 01.12.2018 aufgehoben 18-074
Art. 16 Abs. 2, b 23.01.2018 01.12.2018 aufgehoben 18-074
Art. 16 Abs. 2, c 23.01.2018 01.12.2018 aufgehoben 18-074
Art. 16 Abs. 3 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 16 Abs. 4 23.01.2018 01.12.2018 aufgehoben 18-074
Art. 17 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 17 Abs. 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 18 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 18 Abs. 2 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 18 Abs. 3 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 19 Abs. 1 23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 20 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 22 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 22 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 22 Abs. 4 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 23 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 24 23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074