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412.111

Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen

(EPZV)

vom 28.01.2015 (Stand 01.04.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 19a Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG)[1],

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen der evangelisch-reformierten Landeskirche.

Die Bestimmungen in interkantonalen Übereinkünften über die Pfarrstellen kantonsübergreifender Kirchgemeinden bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.

Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemeinden.

Spezialpfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pflegeinstitutionen sowie besonderen Aufgaben wie insbesondere Regionalpfarrämtern, der Psychiatrie-Seelsorge, der Ausbildung oder dem Care-Team.

Art. 3 Stellenbeschriebe

Für jede Pfarrstelle besteht ein Stellenbeschrieb.

Stellenbeschriebe für Gemeindepfarrstellen und für Spezialpfarrstellen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pflegeinstitutionen werden vom Kirchgemeinderat nach den Vorgaben des Synodalrates erstellt und von diesem genehmigt.

Stellenbeschriebe für die übrigen Spezialpfarrstellen werden von der jeweils vorgesetzten Stelle im Einvernehmen mit dem Synodalrat erstellt.

Art. 4 Pfarrstellenplanungskommission

Die Pfarrstellenplanungskommission berät die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bei der Zuordnung der Pfarrstellen.

Sie besteht aus der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten, zwei Mitgliedern des Synodalrates sowie je einer Vertretung des kantonalen Kirchgemeindeverbandes und des Pfarrvereins. Sie kann Fachpersonen beiziehen.

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

2 Gemeindepfarrstellen

Art. 5 Zuordnung

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die vom Kanton besoldeten Gemeindepfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat den Kirchgemeinden zu. Die betroffenen Kirchgemeinden sind vor dem Erlass der Verfügung anzuhören.

Die Kirchgemeinden erteilen der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten und dem Synodalrat alle für die Zuordnung erforderlichen Auskünfte.

Art. 6 Kriterien

Die Gemeindepfarrstellen werden den Kirchgemeinden nach Anzahl Angehöriger, Anzahl Kirchen und der Bevölkerungsdichte zugeordnet.

Zur effizienteren Nutzung der Ressourcen kann die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Einvernehmen mit dem Synodalrat Gemeindepfarrstellen zwei oder mehr Kirchgemeinden gemeinsam zuweisen.

Gesamtkirchgemeinden gelten für die Zuordnung der Pfarrstellen als eine Kirchgemeinde.

Art. 7 Anzahl Angehöriger

Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf ein Pfarrstellenprozent pro 24 Angehörige.

Massgebend ist die in den zuständigen Einwohnerkontrollen registrierte Anzahl Angehöriger.

Art. 8 Anzahl Kirchen

Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf 25 Pfarrstellenprozente pro Kirche.

Anrechenbar sind die vom Synodalrat bezeichneten Kirchen, in denen ein aktives Gemeindeleben stattfindet.

Pro Kirchgemeinde gelten folgende Höchstwerte:

  1. bis 12'000 Angehörige: drei Kirchen,
  2. 12'001 bis 20'000 Angehörige: vier Kirchen,
  3. 20'001 bis 30'000 Angehörige: fünf Kirchen,
  4. ab 30'001 Angehörigen: sechs Kirchen.

Art. 9 Bevölkerungsdichte

Kirchgemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte haben Anspruch auf zusätzliche Stellenprozente.

Die Bevölkerungsdichte einer Kirchgemeinde wird ermittelt aus der durchschnittlichen Anzahl Einwohner pro Hektar Siedlungsfläche jener Einwohnergemeinden, welche auf dem Gebiet der Kirchgemeinde liegen. Massgebend sind die Zahlen des Bundesamtes für Statistik.

Die Siedlungsfläche einer Einwohnergemeinde, die auf dem Gebiet mehrerer Kirchgemeinden liegt, wird jener Kirchgemeinde angerechnet, welche den grössten Teil des Gemeindegebiets abdeckt.

Der Anspruch beträgt

  1. für Kirchgemeinden mit weniger als 20 Einwohnern pro Hektar zehn Stellenprozente,
  2. für Kirchgemeinden mit weniger als 14 Einwohnern pro Hektar weitere fünf Stellenprozente.

Art. 10 Rundung des Zuordnungsanspruchs

Erhält eine Kirchgemeinde nach den Artikeln 6 bis 9 weniger als hundert Stellenprozente, wird ihr Anspruch auf die nächsten zehn Stellenprozente auf- oder abgerundet.

Erhält eine Kirchgemeinde 100 oder mehr Stellenprozente, wird ihr Anspruch auf die nächsten 20 Stellenprozente auf- oder abgerundet.

Art. 11 Zusatzaufgaben

Im Rahmen des vom Grossen Rat insgesamt für die evangelisch-reformierte Landeskirche beschlossenen Stellenrahmens können einer Kirchgemeinde für zusätzliche Aufgaben weitere Stellenprozente zugeordnet werden.

Als Zusatzaufgabe gilt insbesondere die Betreuung der deutschsprachigen Konfessionsangehörigen im französischsprachigen Kantonsgebiet und der französischsprachigen Konfessionsangehörigen im deutschsprachigen Kantonsgebiet.

3 Spezialpfarrstellen

Art. 12

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die Spezialpfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat zu.

4 Überprüfung

Art. 13 Überprüfung der Pfarrstellen

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten überprüft und verfügt die den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen alle sieben Jahre sowie bei jeder Stellenvakanz.

Die Überprüfung bei einer Stellenvakanz entfällt

  1. in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden mit über 15'000 Angehörigen,
  2. bei Spezialpfarrstellen für besondere Aufgaben.

Art. 14 Vorgehen bei Stellenabbau

Ein allfälliger Stellenabbau erfolgt bei einer Vakanz sofort, bei Pfarrstellen mit Dienstwohnungspflicht 15 Monate und bei Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht zwölf Monate nach der Überprüfung.

Art. 15 Kündigungsfristen bei Stellenabbau

Bei einem Stellenabbau beträgt die Kündigungsfrist innerhalb des in Artikel 14 festgelegten Zeitraums

  1. neun Monate bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die der Dienstwohnungspflicht unterstehen,
  2. sechs Monate bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die keiner Dienstwohnungspflicht unterstehen.

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten unterstützt die betroffene Person nach den Grundsätzen der Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV)[2].

5 Übergangsbestimmungen

Art. 16 Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung verfügt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten die den Kirchgemeinden zuzuordnenden Pfarrstellen. Massgebend dabei ist die Anzahl Angehöriger per 31. Juli 2014.

Die Stellenprozente der Spezialpfarrstellen für Alters- und Pflegeinstitutionen bleiben unverändert auf dem Stand vom 1. Januar 2014.

Art. 17 Befristeter Verzicht auf Stellenausbau

Bis zum 1. April 2025 dürfen die einer Kirchgemeinde zugeordneten Stellenprozente den Stand vom 1. Januar 2014 nicht übersteigen.

Stellenprozente, die wegen dieser Begrenzung nicht den Kirchgemeinden zugeordnet werden, sind für Spezialpfarrstellen sowie für die vorübergehende Beibehaltung von Pfarrstellen gemäss Artikel 20 einzusetzen.

Art. 18 Abbau der Pfarrstellen

Die aus der erstmaligen Zuordnung gemäss Artikel 16 Absatz 1 resultierende Reduktion der den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen wird gestaffelt zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 vollzogen.

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten verfügt nach Konsultation der Pfarrstellenplanungskommission, auf welchen Zeitpunkt die Reduktion bei den Kirchgemeinden vollzogen wird. Sie oder er berücksichtigt dabei insbesondere:

  1. die Stellenvakanzen,
  2. alle Kirchgemeinden, die nach der Überprüfung mehr als 100 Pfarrstellenprozente haben, nach der Grösse ihres Pfarrstellenabbaus,
  3. alle Kirchgemeinden, die nach der Überprüfung weniger als 100 Pfarrstellenprozente haben, nach der Grösse ihres Pfarrstellenabbaus,
  4. ernsthafte Zusammenarbeits- und Fusionsverhandlungen zwischen Kirchgemeinden, wobei diesen Kirchgemeinden so viel Zeit wie möglich einzuräumen ist.

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten eröffnet den Kirchgemeinden sowohl den Umfang der ihnen neu zugewiesenen Stellenprozente als auch den Zeitpunkt, auf den die Reduktion vollzogen wird.

Art. 19 Vakanz während der Übergangsphase

Tritt in einer Kirchgemeinde während der Übergangsphase zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. Dezember 2018 eine Vakanz ein, so wird der Stellenabbau ungeachtet des verfügten Termins bereits auf den Zeitpunkt der Neubesetzung der Stelle vollzogen.

Art. 20 Zusammengeschlossene Kirchgemeinden

Der ausserordentliche Anspruch zusammengeschlossener Kirchgemeinden auf Pfarrstellen gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten evangelisch-reformierten Pfarrstellen[3] besteht bis zum 31. Dezember 2018.

6 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 19. Oktober 2011 über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (BSG 412.111) wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.

Egress

Bern, 28. Januar 2015

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Egger-Jenzer

Der Staatsschreiber: Auer

15-20

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.01.2015 28.01.2015 Erlass Erstfassung 15-20

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.01.2015 28.01.2015 Erstfassung 15-20