Die Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Vermögensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen.
Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. *
Kirchgemeinden bestehen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)[2]. Wo Gesamtkirchgemeinden im Sinne von Artikel 13 LKG bestehen, gelten sie als Kirchgemeinden und ihre entsprechenden Organe als Kirchgemeindeversammlung oder Kirchgemeinderat. *