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423.411.11

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förderungskonzepts zum Programm «Junge Talente Musik»

(JTMV)

vom 20.09.2023 (Stand 01.11.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 3 bis 7 und 9 bis 13 der Verordnung des EDI vom 15. Juni 2022 über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»[1],

 

auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen nach der eidgenössischen Gesetzgebung über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik».

Art. 2 Anwendbare Bestimmungen

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik».

Art. 3 Massnahmen

Der Kanton erlässt ein kantonales Begabtenförderungsprogramm und gewährt Beiträge an die Leistungserbringer der anerkannten Förderangebote sowie an die Talente.

Art. 4 Mittelvorbehalt

Die Beiträge werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel gewährt.

Art. 5 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beiträge.

2 Kantonales Begabtenförderungsprogramm

Art. 6 Inhalt

Das kantonale Begabtenförderungsprogramm erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 4 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik».

Es enthält die anerkannten Förderangebote.

Art. 7 Anerkennung der Förderangebote

Die Förderangebote werden anerkannt, wenn sie

  1. von einem Leistungserbringer nach Artikel 8 angeboten werden und
  2. die Voraussetzungen nach Ziffer II, 5 des Rahmenkonzepts «Junge Talente Musik» des Bundesamts für Kultur vom Juni 2022[2] erfüllen.

Art. 8 Leistungserbringer

Die Förderangebote können von den folgenden Leistungserbringern angeboten werden:

  1. den kantonal anerkannten Musikschulen,
  2. dem Verband Bernischer Musikschulen,
  3. der Swiss Jazz School Bern und
  4. der Berner Fachhochschule, Hochschule der Künste Bern.

Sie können von weiteren Leistungserbringern angeboten werden, die juristische Personen mit Sitz im Kanton sind und eine genügende Qualität der Förderangebote sowie eine genügende Vernetzung mit anderen Leistungserbringern gewährleisten.

Natürliche Personen können ausnahmsweise und in begründeten Fällen als Leistungserbringer eingesetzt werden.

Sie müssen die gleiche Qualität und Vernetzung wie die übrigen Leistungserbringer gewährleisten.

3 Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten

Art. 9

Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten werden an die Kosten der anerkannten Förderangebote oder deren Entwicklung, Koordination, Vernetzung oder Betreuung gewährt, soweit die Kosten nicht durch andere Erträge gedeckt sind.

Sie werden pro Schuljahr gewährt.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln.

4 Beiträge an die Talente

Art. 10 Zweck

Beiträge an die Talente werden für den Besuch eines anerkannten Förderangebots gewährt.

Sie werden für ein Schuljahr gewährt.

Art. 11 Berechtigung

Beiträge an die Talente werden nur Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.

Art. 12 Verfahren

Die Gesuche um Beiträge an die Talente sind zwischen dem 15. Januar und dem 30. April für das folgende Schuljahr einzureichen.

Auf Gesuche, die nicht innerhalb des zulässigen Zeitraums eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

Art. 13 Zuweisung zur Förderstufe

Die Fachkommission im musischen Bereich nach Artikel 31h bis 31r der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV)[3] beurteilt das Talent der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie deren Zuweisung zu einer Förderstufe.

Sie erstellt die Beurteilung zuhanden der zuständigen Stelle des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung.

Art. 14 Priorisierung

Übersteigen die erforderlichen Beiträge an die Talente die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche nach einer Prioritätenordnung bewilligt.

Die Prioritätenordnung berücksichtigt

  1. die Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des Förderangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen,
  2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger,
  3. das Ziel, möglichst vielen Talenten den Besuch der Förderangebote zu erleichtern.

Genügen diese Prioritäten nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Gesuchseingangs berücksichtigt.

Art. 15 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger im Gesuch nicht nachgewiesen, gilt sie als maximal.

5 Vollzug und zuständige Stellen

Art. 16 Vollzug

Dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung obliegt der Vollzug.

Art. 17 Zuständige Stellen

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung

  1. anerkennt die Förderangebote,
  2. erlässt das kantonale Begabtenförderungsprogramm,
  3. schliesst die Leistungsvereinbarung über die eidgenössischen Finanzhilfen mit dem Bund ab,
  4. gewährt die Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten,
  5. legt die Prioritätenordnung für die Beiträge an die Talente fest.

Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Abteilung Regelschule deutsch des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung gewährt die Beiträge an die Talente.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024

Die Gesuche um Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024 sind bis am 15. November 2023 einzureichen.

Die Priorisierung erfolgt aufgrund der Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des Förderangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen. Genügt diese Prioritätensetzung nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Gesuchseingangs berücksichtigt.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

Egress

Bern, 20. September 2023

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Müller

Der Staatsschreiber: Auer

23-054

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.09.2023 01.11.2023 Erlass Erstfassung 23-054

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.09.2023 01.11.2023 Erstfassung 23-054